unheilbare attestierte Sucht und Recht auf gesellschaftliche teilhabe
Hallo,
ich habe einen guten Freund, der vor kurzem einen Antrag auf Wiederausstellung seiner Fahrerlaubnis gestellt hat.
Da er damals unter nicht geringem Substanzeinfluss bei der Fahrt angehalten würde, verlangt die führerscheinstelle ein toxikologisches gutachten.
D.h. Blut, Urin, Haare um glaubhaft zu machen er habe die Vorraussetzungen für die Fahrerlaubnis jetzt erfüllt.
Ihm wurde seit Abnahme der Erlaubnis jedoch ärztlich bescheinigt, das er unheilbar süchtig sei und so ist sein täglicher Konsum auch ausgelegt ohne das er merklich verändert wirkt.
Gilt so eine Aussage nicht als Anlass um einen behinderungsgrad zu beantragen und gilt dann nach Inklusionsgesetz damit nicht eine Sonderregelung bezüglich Recht auf gesellschaftliche Teilhabe?
Mein bekannter sagt die Anwaltskosten für dieses Verfahren übersteigen seine Finanzen bei weitem, aber sobald er als behindert eingestuft wäre, müssten die behörden ihm doch auch besondere fürsorge zukommen lassen?
Was meint ihr dazu?
Lg Tanja