Schulpsychologischer Dienst muss Dyskalkulie feststellen und mit dem Gutachten zum Jugendamt. Die werden prüfen müssen., da Rechtsanspruch! ob der junge Mensch nach § 35a SGB VIII gefördert werden muss.
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Dyskalkulie muss vom Schulpsychologischen Dienst festgestellt werden, dann können die Eltern zum Jugendamt gegen und einen Antrag auf Hilfe nach § 35a SGB VIII stellen. In der Regel wird, da sonst sich bei dem Kind ohne Hilfe eine seelische Behinderung einstellen könnte, die Kosten übernommen. Rechtsanspruch !