Habt Ihr einen Putzplan?

Gibt es auch ein Gemeinschaftszimmer?

Wer kauft wann was ein?

Wer darf wie lange zu besuch kommen?

usw.

Denke doch mal an deine Gewohnheiten und überlege dir wie du dich verhältst, wenn du das mit anderen teilen musst!

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Aikidō [aikidoː] (jap. 合気道 oder 合氣道) ist eine betont defensive moderne japanische Kampfkunst, die Anfang des 20. Jahrhunderts von Ueshiba Morihei als Synthese aus unterschiedlichen Budō-Disziplinen, vor allem aber als Weiterentwicklung des Daitō-Ryū Aiki-Jūjutsu begründet wurde. Ein Kampfkünstler, der sich im Aikidō übt, wird als Aikidōka bezeichnet.

Das Ziel beim Aikidō ist, die Kraft eines im Anfängergrad vorher festgelegten, stilisierten, später willkürlichen gegnerischen Angriffs (Randori) abzuleiten (Abwehr) und dieselbe Kraft intelligent zu nutzen, um den Gegner vorübergehend angriffsunfähig zu machen (Absicherung), ohne ihn dabei schwer zu verletzen. Dies geschieht in der Regel durch Wurf- (nage waza) und Haltetechniken (osae waza oder katame waza), die den Hauptteil der Aikidō-Techniken ausmachen. Das Besondere im Aikido ist, dass keine offensiven Angriffstechniken, sondern nur Abwehr- und Sicherungstechniken und dadurch eine entsprechend defensive und verantwortungsbetonte geistige Haltung gelehrt werden.

Quelle:

http://de.wikipedia.org/wiki/Aikid%C5%8D

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Ich würde mal die Hebamme fragen.

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Es kommt immer darauf an was für eine Abmahnung du meinst, bei einer Filesharing-Abmahnung ist es gemäß Landgericht Düsseldorf so:

Verjährung einer Abmahnung, LG Düsseldorf 12 O 405/11

Viele Abgemahnte hoffen darauf, dass die Rechteinhaber und Abmahnkanzleien die Abmahnungen im Falle einer Zahlungsverweigerung in die Verjährung laufen lassen. Nach drei Jahren – so hoffen die Abgemahnten – ist die Abmahnung verjährt. Das stimmt nicht!

Grundsätzlich verjähren die Ansprüche, die im Zusammenhang einer Abmahnung geltend gemacht werden können nach drei Jahren. Hierunter fallen insbesondere die Anwaltskosten. Anders sieht dies bei den Schadensersatzansprüchen aus. Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass der Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandene Schaden erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt, vgl. LG Düsseldorf 12 O 405/11. Abgemahnte sollten sich daher weder auf die Verjährung noch auf die Verwirkung der Ansprüche verlassen.

Verwirkung einer Abmahnung

Eine Verwirkung der Ansprüche aus einer Abmahnung kann eintreten, wenn der Abgemahnte über einen längeren Zeitraum nichts mehr von der Abmahnkanzlei oder den Rechteinhabern gehört hat und darauf vertrauen konnte, dass die Abmahner ihre Ansprüche nicht weiter verfolgen. Das bloße Untätigwerden der Abmahner reicht nicht aus, da die Abmahner nicht gezwungen sind, ihre Ansprüche stringent und zügig zu verfolgen, sondern das Recht haben, abzuwarten, LG Köln, Az.: 29 O 515/10.

Fazit: Es ist zu empfehlen, die Sache aktiv in die Hand zu nehmen und zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Das reine Abwarten birgt vor allen Dingen finanzielle Risiken und der Abgemahnte erlangt keine Rechtssicherheit.

Quelle: http://www.die-abmahnung.info/artikel1/verjaehrung-einer-abmahnung-lg-duesseldorf-12-o-40511.html

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Ob das rechtlich richtig ist, kann dir wohl nur ein Anwalt sagen, der sich mit der Materie auskennt.

Ich habe aber schon gelesen, dass ein Fotograf 25000€ für ein Bild bekommen hat. Da kommst du ja noch günstig weg.

Quelle: http://ggrplus.de/adam-opel-ag-abmahnung-von-autohaendlern-wegen-urheberrechtsverletzung-bilderklau/

Hol dir doch eine kostenlose Ersteinschätzung von einem Anwalt.

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Ich würde zu einem Anwalt der sich mit so etwas auskennt.

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Ja, das Unternehmen kann das!

Unternehmen aus dem Ausland die weder in Deutschland wohnen, noch einen (Geschäfts-) Sitz oder eine Niederlassung haben, müssen sich von einem im Inland bestellten Rechtsanwalt oder Patentanwalt vertreten lassen. Dies sieht das deutsche Markengesetz so vor.

Quelle:

https://ggr-law.com/markenrecht/faq/markenschutz-in-deutschland-fuer-auslaendische-unternehmen.html

Ob die Firma klein ist, ist ohne Belang.

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Hier mal ein Überblick über Einstellungsfenster

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Honoravereinbarung beim gegnerischen Anwalt

Ich habe da eine Frage, vielleicht könnt Ihr mir helfen...

Es werden viele einzelne Rechtstreitigkeiten mit der quasi Stieftochter auf mich zukommen, unklare Teilung des Grundeigentums, offene Lohnansprüche, halt jede Menge Kleinigkeiten.

Die Stieftochter als Alleinerbin hat sich nun einen tollen Anwalt genommen, Fachanwalt für Erbrecht, natürlich hat er auch schon einige Bücher geschrieben.

Selbstverständlich hat die Stieftochter auch eine Honararvereinbarung auf Stundenbasis unterschrieben. Man merkt es unter anderem an den vielen endlosen (und inhaltslosen) Briefen, welche ich von dem Herrn Fachanwalt bekommen. Es richt förmlich nach Stundenabrechnung.

Die Stieftochter glaubt dass sie einen Erstatungsanspruch Ihrer gesamten Rechtsanwaltskosten hätte, wenn sie einen der vielen folgenden Prozesse gewinnen würde.

Dabei ist es ja hinlänglich bekannt, das in einem erstinstanzlichen Zivilprozess der Verlierer nur die gegnerischen Kosten in Höhe des Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetzes - also anhand des Streitwertes und nicht nach Stundenabrechnung - bezahlt werden muss.

Ich rechne damit dass dieser Anwalt jeden Vergleichsvorschlag meinerseits torpedieren wird, um weitere horrende Anwaltskosten seiner Mandantin (meiner Stieftochter) in Rechnung zu stellen.

Meine Anwältin sagt sie könne die gegnerische Mandantin nicht über vermeintliche Fehler des gegnerischen Anwaltes aufklären, was auch standesrechtlich einleuchtet.

Meine erste Frage nun, wo kann ich den Sachverhalt mit der Erstattungspflicht, am besten per Link, nachlesen ?

Zweitens, zahlt die Rechtschutzversicherung meiner Stieftochter auch deren Stundenvereinbarung oder zahlt diese auch nur gemäß Streitwert nach RVG ?

Drittens, kann man einen geldgierigen Anwalt daran hindern, gegenüber unwissenden (aber vermögenden) Mandanten, unnötige Kosten zu produzieren ? - Anwaltskammer ?

Vielen Dank für sachkundige Tipps, da ich diesen Link meiner Stieftochter senden möchte. Vielleicht glaubt sie diesem Portal mehr als meinen mündlichen Aussagen...

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Meine erste Frage nun, wo kann ich den Sachverhalt mit der Erstattungspflicht, am besten per Link, nachlesen ?

http://dejure.org/gesetze/RVG/3a.html

§ 3a Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

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Vielleicht über den Lautstärkemixer von deinem Betriebssystem ;-)

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Spam-Ordner oder falsche E-Mail-Adresse eingegeben.

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Ich würde mich erst mal Informieren, was für Kosten auf dich, oder besser auf deine Eltern zukommen können.

Deinen Eltern musst du es aber auf jeden Fall sagen, da führt kein Weg vorbei.

Informationen bekommst du hier, die haben auch gute Bewertungen im Internet.

http://www.die-abmahnung.info/who-is-who/abmahnung-rasch-rechtsanwaelte.html

Vielleicht sind deine Eltern ja nicht so sauer, wenn du denen schon mal am Wochenende eine kleine Lösung präsentieren kannst. :-)

https://www.youtube.com/watch?v=1ziqtgFUb7o
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Download ja, Upload nein

Viele Abgemahnte teilen mit, dass sie die abgemahnte Datei zwar heruntergeladen aber nicht zum Download angeboten haben. In den meisten Fällen findet der Upload nicht bewusst statt. Der größte Teil der P2P Tauschbörsen ist so eingestellt, dass die Dateien, die sich im Downloadordner befinden, automatisch zum Upload freigegeben werden. Noch während der User eine Datei herunterlädt, werden die bereits geladenen Dateipakete den restlichen Usern umgehend zum Upload angeboten.

In einigen Tauschbörsen kann man den Upload auf 0 kb stellen. Hierdurch ist jedoch nicht sichergestellt, dass tatsächlich die Uploadfunktion komplett ausgeschaltet ist. Darüber hinaus werden die heruntergeladenen Dateien weiterhin in der Tauschbörse angezeigt. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Urheberrechtsverletzung muss nicht unbedingt bereits ein Upload stattgefunden haben, es genügt bereits das bloße anbieten der Dateien.

Quelle:

http://www.die-abmahnung.info/abmahn-faq/fragen-zur-technik-und-dem-datenschutz/...

Das erklärt wohl warum in deinem Brief steht, du hättest den Film "Safe-Todsicher" über bittorrent veröffenlicht.

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