Antwort
In einem Beschluss vom 24.8.2009 (44 StL 2/09) erklärt das Landgericht Hannover unter Berufung auf § 57a Steuerberatungsgesetz (StBerG) und § 10 Abs. 2 Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer (BOStB), dass die Werbung eines Steuerberaters nicht 'reklamehaft' sein darf. Im Umkehrschluss müsste es also auch nicht reklamehafte Werbung geben.
Das Gericht konstatiert, dass der Begriff 'reklamehaft' unbestimmt ist, meint aber, dass die Auslegung des Begriffs "im Kern unter Einbezug der Kriterien einer unsachlichen Werbung und der äußeren Aufmachung" erfolgen muss.
Zusammenfassend wäre Reklame also besonders aufreißerische und ggf. unsachliche Werbung.