„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, [und] 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.“
Mit dieser erstaunlich unscharfen Formulierung hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Verordnungsfähigkeit für Cannabis im Krankheitsfall einschließlich Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen geschaffen, ohne konkrete Krankheiten zu benennen. Allerdings darf Cannabis nur dann verordnet werden, wenn keine andere wirksame Standardtherapie verfügbar ist 2 oder Wirkung und Nebenwirkung in einem am Wohl des Erkrankten orientierten sinnvollen Verhältnis stehen. Nicht zuletzt muss die Cannabis-Therapie erwarten lassen, dass sie positive Effekte auf den Krankheitsverlauf, zumindest aber die Kernsymptomatik hat.
Aus Sicht des ADHS Deutschland e.V. sind diese Kriterien für die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) klar zu verneinen, da in ihrem Fall eine wirksame Standardtherapie besteht, die Nebenwirkungen des Cannabis auf die kognitive Leistungsfähigkeit in keinem gesunden Verhältnis zur Wirkung auf die Kernsymptomatik der ADHS stehen und daher im Allgemeinen nicht von einer „Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ ausgegangen werden kann.
Mit anderen Worten erstmal Nein bzw. keinen generellen Anspruch darauf. ;)