Genau genommen entsteht bei Betreten eines Kaufhauses ein Schuldverhältnis nach c.i.c. (also aus §§280 I, 311 II, 241 II BGB) NUR, wenn der Dieb es mit Absicht betreten hat einen Artikel zu erwerben. In der Regel wird dies jedoch nicht der Fall sein, weshalb die c.i.c. als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Selbst, wenn er eine Sache kauft und eine weitere nicht auf das Kassenband legt, fehlt es an einer c.i.c., weil durch den Abschluss des Kaufvertrags das vorvertragliche Stadium bereits beendet wird. Genau genommen ist der Begriff "Vertragsstrafe" daher terminologisch falsch. Richtig heißt es "Fangprämie". Diese ist nach herrschender Meinung gem. § 249 BGB ersatzfähig. Eine Bearbeitungsgebühr kann der Ladeneigentümer auch nicht vom Dieb verlangen. Die richtige Anspruchsgrundlage für die "Fangprämie" ist daher §823 I BGB bzw. §823 II i.V.m. §242 StGB

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