Als Kostenmiete, die im öffentlich geförderten und preisgebundenen Wohnungsbau von Bedeutung ist, wird die Miete bezeichnet, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
Die Kostenmiete wird durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Vorschriften der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) i.d.F. vom 12.10.1990, BGBl. I, S. 2178 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2003, BGBl. I, S. 2346, ermittelt.