Sorry das ich dir deine Illusionen nehme, aber das ist ein Thema in der Ausbildung. Ob Bremshebelcodierung, Magnetschalter oder einfacher Schalter, genauso wie Distanzscheibe u.ä. Wenn ich mir die Mühe mache und eine Kontrolle mit Rollenprüfstand aufbaue, dann schau ich auch mal kurz im Handbuch, oder? Aber macht ja nichts! Spätestens wenn du einen Unfall hast, schaue ich mal nach, ob Veränderungen durchgeführt wurden. Dann wird sich die Versicherung bei dir oder deinen Eltern melden. Ne im Ernst und gut gemeint: lass das. Die möglichen Folgen sind es nicht wert.
Du müsstest schon sagen, für welches Bundesland du dich bewerben willst. NRW (z.B.) benötigst du Abitur oder zumindest Fachabi. Nach einem mehrtägigen Assessment würdest du 3 Jahre an der FHöV studieren und mit einem Bachelor abschließen. Dann geht es in eine Einstellungsbehörde (Großbehörde). Nach mindestens 1 Jahr Wachdienst musst du für 3 Jahre in eine Bereitschaftshundertschaft. Dann wäre theoretisch der Weg zu einem SEK offen. Hier wäre ein weitere Test zu schaffen, um in die 1 jährige Qualifizierung zu kommen. Dann müsste das Kommando dich noch nehmen wollen. Insgesamt schaffen dies nur relativ wenige, so dass die SE-Einheiten (es gibt noch mehr als das SEK) mit Personalmangel zu kämpfen haben. Es gibt noch eine Altersobergrenze und Leistungsgrenzen, so dass man nach einer gewissen Zeit ausscheiden muss und wieder eine Verwendung (z.B. Wachdienst) finden muss.
Ich muß leider hier mal korrigieren. Du fragtest ja, ob du 100km/h fahren darfst und nicht, ob du sie mit dem Fahrrad erreichst. Profiradfahrer in der Tour de France erreichen teilweise 120km/h (ok, bergab). Also hier meine Antwort mit Fundstellen (dann kannst du ja nachlesen!): Tempolimits, egal ob innerhalb geschlossener Ortschaft (i.g.O) oder angeordnet durch ein Zeichen (Zeichen 274 oder ähnlichen) gelten nur für Kraftfahrzeugführer. Siehe hierzu § 3 Abs. 3 Nr. 1-2 StVO oder § 41 i.V.m. Z. 274 StVO. Kraftfahrzeuge (Kfz) sind alle nicht dauerhaft schienengebundene, mottorgetriebene (unabhängig der Art des Motors) Landfahrzeuge. Also PKW, LKW, Kräder etc. Fahrräder sind also rechtlich lediglich Fahrzeuge, für die nur die Grundregel nach § 3 Abs. 1 StVO gilt. Ich nehme mal ausdrücklich die Pedelecs (z.B. schnelles E-Bike nach EU-Norm E-2-Fahrzeug) raus! D.h. du kannst mit einem normalen Fahrrad so schnell fahren, wie es die Beine hergeben. Zumindest solange du keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdest.
Schaue einfach mal in den § 6 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) rein! Dort sind die Klassen sowie deren Einschlüsse festgelegt. Ein Quad ist grundsätzlich ein mehrspuriges Fahrzeug (egal ob 3 oder 4 Räder). D.h. das die Klasse A, A1 etc nicht ausreicht, da diese sich nur auf Zweirädrige Fahrzeuge bezieht. Die Definitionen der Kfz/ Fz sind in § 2 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) nieder gelegt. B beinhaltet folglich (wie JotEs richtig schrieb) fast alle z.Z. im Handel erhätliche Quads und Trikes. Um genau zu sein: § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV legt fest, dass die Klasse B lediglich Klasse M,S und L beinhaltet und nicht Klasse T (große Traktoren!). Daher Vorsicht! Es ist möglich, dass ein Quad/ ATV als Zugmaschine bis 60km/h zugelassen ist. Dabei handelt es sich meistens um die schweren, vierrädrigen Quads. Diese dürften dann nicht mit der Klasse B gefahren werden. Ansonsten müsstest du mal die Daten aus dem Fahrzeugschein, bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 schreiben! Hoffe ich konnte helfen!
Seit 1999 wurde das Fahrerlaubnisrecht in EU und EWR Staaten vereinheitlicht und angeglichen. Dies beinhaltete auch grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Fahrerlaubnisse/ Führerscheine. Dabei wurde auch geregelt, das im s.g. "vorübergehenden Verkehr" (also als Tourist) fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge des Heimatlandes (hier: Mofa) auch im EU Staat fahrerlaubnisfrei bleibt. Beispiel für Deutschland sind die Broomsfietse und Snorfietse, welche in den Niederlandes FE-Frei sind (analog zum deutschen Mofa)! Also sind diese auch hier fahrerlaubnisfrei. Dies trifft folglich auch umgekehrt zu.
Polizei ist Ländersache und du musst uns scheiben, aus welchem Bundesland du kommst und wo du dich bewerben möchtest. Der Kommissar (ob Polizei~ oder Kriminal~) ist "gehobener Dienst" und es ist ein Studium an der FHöV des jeweiligen Landes erforderlich. In NRW handelt es sich mittlerweile um ein Bachelor of Arts Abschluß. Einstellungsamt ist "Polizeikommissar" (Besoldung nach A9). Danach muss man sich jedoch mindeastens 1 Jahr auf eine Polizeiwache bewähren. Nach mindestens 3 jähriger Dienstzeit in einer Einsatzhundertschaft kann man sich (theoretisch) auf weitere Dienaststellen, wie z.B. eine K-Dienststelle, bewerben. Direkteinstieg ist hier so nicht möglich und auch nicht sinnvoll.
Ich vermute, etwas fehlt in deiner Erzählung, da "der Polizist" so wohl einige Fehler gemacht hätte, was ich irgendwie nicht glauben kann. Diese Frage gehört zum Grundwissen eines jeden Polizeibeamten. Es geht nämlich um den s.g. "öffentlichen Verkehrsraum" (ö.V.R). Davon gibt es rechtlich zwei Arten. Den öffentlich rechtlichen Verkehrsraum, welcher durch wegerechtliche Widmung nach dem Gesetzen des Bundes und des Landes dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Straßen und Plätze also. Gem. § 1 StVG muss hier grundsätzlich jedes Kfz/ Fz zugelassen sein (Ausnahmen bestätigen die Regel, sind in deinem Fall aber irrelevant). Hinzu kommt der "Faktisch öffentliche Verkehrsraum". Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung durch Jedermann an, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Z.B. Kaufhausparkplätze. Hier gilt der § 1 StVG (und folgende Bestimmungen der FZV) sowie die StVO analog!!!!! Auf einem reinen Privatgründstück, welches nicht durch Jedermann genutzt werden kann und wird (Bauernhof; Garten usw) ist kein ö.V.R. Folglich müssen Kfz und Fz dort auch nicht zugelassen sein. Übrigens brauche ich dort auch keine Fahrerlaubnis/ Führerschein. Also könntest du das Motorrad bis zum Sankt Nimmerlein dort abstellen. Ob zugelassen oder nicht. Solange der Vorhalter die Zulassung akzeptiert, da er weiterhin Steuern und Versicherung zahlen muß!!!!
Da sollte man genau sein! Ein Mofa-Roller ist gem. Zulassung ein Kleinkraftrad (beschränkt auf 25km/h). Er ist somit zulassungsfrei (siehe § 2 Nr. 11a FZV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1d FZV). Dabei wäre es egal, ob er nun eine Doppelsitzbank oder Fußrasten hat. Jedoch betrachtet man es aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht sieht die Sache anders aus: Zunächst: Ein Mofa ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug. D.h. man benötigt keine Fahrerlaubnis (Nachweis der Fahrerlaubnis ist ein Führerschein), sondern nur eine Prüfbescheinigung (siehe § 5 FeV) !!!! Diese kann man mit 15 z.B. in Schule oder Fahschulen für relativ kleines Geld erwerben. Nun stellt sich die Frage, was dein Freund mit "Mofaführerschein" meinte? Vermutlich die Prüfbescheinigung (steht auch so drauf). Nimmt er nun eine zweite Person mit, ist dies ein Verwarnungsgeld (bitte google selber wieviel!). Wenn er nun jedoch seinen Roller umbauen würde, d.h. er baut die Fußrasten wieder dran und nimmt die Mofatasche von der Rücksitzbank oder baut eine Zweiersitzbank drauf, wird das Ding (auch ohne Geschwindigkeitsänderung) nach fahrerlaubnisrechtlicher Sicht fahrerlaubnispflichtig, da der § 4 FeV ausdrücklich -einsitzig- verlangt. Also muss er einen "richtigen Führerschein in der Fahrschule machen. Mindestens Klasse M. Hat er diesen nicht, liegt eine Straftat -Verkehrsvergehen nach § 21 StVG (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) vor. Ich hoffe, ich konnte helfen!
zu 1: Von den Dingern halte ich gar nichts. Meist hergestellt in China etc. Die Bremsen verdienen nicht ihren Namen. Durch die extrem kleinen Reifen und den extrem kleinen Radstand, in Verbindung mit der Hockstellung hast du keinerlei Gewalt über das Fahrzeug. Leicht erreichen solche Pocketbikes eine Geschwindigkeit von 60km/h. Aber auch geringere Geschwindigkeiten reichen schon. zu 2: Grundsätzlich können auch "normale" Feld-, Wald- und Wiesenwege, sowie Parkplätze öffentlicher Verkehrsraum sein. D.h. du darfst die Dinger dort nicht fahren. Ich rate denn dazu (wenn es denn sein muss) bei Verkaufsschluss auf einem abgesperrten Parkplatz zu fahren. Einfach mal den Marktleiter fragen! zu 3: Fährst du im öffentlichen Verkehrsraum (Straße, normaler Parkplatz etc) begehst du eine Straftat, Vergehen, nach§ § 2, 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis. Hinzu kommen ein paar Kleinigkeiten (Owi's, evtl. Steuervergehen. Auf jeden Fall wäre noch ein Vergehen nach §§ 1,6 PflVersG drin. Folgen: Diese sind unterschiedlich, kosten jedoch alle Geld. Könnte für Unbelehrbare auch Jugendarrest zu Folge haben. Pocketbike wird sicher gestellt und du kannst es mit deinen Eltern abholen. Es kann auch sein, dass du deinen Führerschein 1 Jahr später erst machen kannst.
Die schlimmste denkbare Belastung wäre für mich AMOK. Fast jede Woche gibt es einen Amok-Verdachtsfall. Ab und zu sogar als Adhoc-Lage. Dann geht das Adrenalin ganz hoch. Man weiß nicht, was einen erwartet; Tote; tote Kinder; Verletzte, denen man nicht helfen kann. Gleichzeitig weiß man: "Ich muß rein. Kommst du wieder lebend raus?".Gott sei dank waren es bislang meistens "blinde Alarme". Doch die Belastung ist da. Die Dauerbelastung ist der Dienst ansich. Wechselschicht, wenig Freie und daher Probleme mit der Familie; Verletzte und Tote im Straßenverkehr; Widerstände und eine Justiz und Politik, die nicht hinter dir steht; Kripo hat einen immensen Vorgangsdruck. Wenig Anerkennung. Blödsinnige Beschwerden und ungerechtfertigte Beschwerden und Anzeigen gegen die Beamten.Insgesamt ist der Beruf sehr belastend und nicht umsonst leiden sehr viele Kollegen unter Burn out. Trotzdem kann ich mir nichts anderes vorstellen.
Aus deinem Bericht lese ich grundsäztlich einen Straftat nach § 316 StGB -Trunkenheitsfahrt. Beim Führen eines PKW bist du mit 1,1Promille Alkohol im Blut (BAK-Wert) absolut fahrunsicher, d.h. die Straftat liegt bereits faktisch vor. Die Narkose würde sich vermutlich zusätzlich auswirken, da der § 316 StGB auch die Fahrunsicherheit durch "berauschende Mittel" kennt. Diese sind u.a. Medikamente, insbesondere Narkotika. Schau noch mal genau in die Belehrung des Krankenhauses! Von daher sehe ich hier eine klare Sache. Dein Führerschein wurde durch die Polizei zur vorläufigen Entziehung sichergestellt. D.h. im Klartext: es ist zu vermuten, dass ein Gericht im Verfahren dir die Fahrerlaubnis entzieht. Also diese komplett löscht. Nach einer Sperrfrist kannst du eine neue Beantragen und musst den Führerschein noch einmal von vorne machen. Möglich wäre auch ein gerichtliches Fahrverbot und vorbehaltiche Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde. Hier kommt es u.a. darauf an, ob es sich um einen erstmaligen Vestoß handelt. Fraglich für mich ist, warum die Polizei nach deiner Freundin fragt? War der PKW ihrer? So sie Halter des PKW ist, könnte sie Beihilfe oder Anstiftung zum § 316 StGB begehen. Rechtshilfe kann alerdings nur ein RA geben.
Klare Antwort: Nein Deine allgemeine Fahrerlaubnis wurde entzogen. D.h. du hast keinerlei Recht mehr, ein fahrerlaubnispflichtiges Kfz im öffentlichen Verkehrsraum zu fahren. Mit dem Entzug erlicht gleichzeitig deine Dienstfahrerlaubnis (siehe § 27 Absatz 4 FeV). "Entzug" bedeutet, dass deine Akte (genannt: Fahrerlaubnis) beim Straßenverkehrsamt so zusagen gelöscht wird. Möchtest du einen neuen Führerschein haben (ist eigentlich die Urkunde zum Nachweis der Fahrerlaubnis), dann musst du noch einmal komplett von vorne beginnen. Also Beantragen, Fahrschule, Prüfung usw. Die Bescheinigung hilft in keinster Weise, da die Fahrerlaubnis immer für die jeweilige Klasse (siehe § 6 FeV) gilt. D.h. du darfst nun wieder Kfz der Klasse B fahren, aber für die Klasse C müsstest du wieder von vorne beginne (wie bei B).
Leider hat siggybayr Recht. Es gibt öffentlich rechtlichen Verkehrsraum. Dies sind alle Straße, Wege und Plätze die gem. dem Recht des Bundes, Landes, Kreises oder der Gemeinde dem öffentlichen Straßenverkehr wegerechtlich gewidmet ist. Also "normale" Straßen.
Waldwege, so wie du sie beschrieben hast, sind faktisch öffentlicher Verkehrsraum. Hier kommt es, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, auf die faktische Nutzung durch Jedermann an. Dies ist wohl gegeben, da Fußgänger und Radfahrer ebenfalls Verkehrsteilnehmer sind. Man sollte sich von dem Gedanke lösen, dass es hierbei nur um den Fahrzeugverkehr geht.
Mit Pocketbikes (sau gefährlich!) würde ich auf befriedetem Besitztum fahren. Als Tipp: suche dir einen Supermarktparkplatz, der am Wochenende, oder nach Ladenschluß, wirklich gesperrt ist. Also mit Schranken oder Tor. Mit Genehmigung des Eignentümers, Filialleiter, kannst du dort fahren. Natürlich bliebe noch die Frage der Lärmbelästigung nach LImschG.
Die Aussage bei der Polizei ist so straflos. Dir steht gem. § 52 StPo ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Auch eine Strafvereitelung gem. § 258 StGB kommt nicht in Betracht, da gem. Absatz 6 die nächsten Verwandten ausgenommen sind!!! Möglich ist jedoch, daß die Straßenverkehrsbehörde (STVA) ein Fahrtenbuch anordnet.
Der Beschluss des Gerichtes ist doch an den Rechtsanwalt gegangen? Der ist dann auch Ansprechpartner zur Rechtsberatung. Als Harz IV -Empfänger bekommen Sie eh Prozesskostenhilfe. Grundsätzlich wurde hier durch die Beamten ein Verstoß nach § 315c StGB begründet. Wenn ich die o.g. Angaben mal so werte, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor. D.h. die Blutalkoholkonzentration lag zur Tatzeit über 03%0. Das Auffahren kann man als s.g. Ausfallerscheinung werten. Die verminderte Reaktion und das damit verbundende verspätete Bremsen ist eine typische Folge eines Alkoholkonsums. Gerade da der festgestellte Wert nahe an die absolute Fahruntüchtigkeit (1,1,%0 gem. BGH) liegt, reicht hier bereits die allgemeine Erfahrung aus, um einen Kausalzusammenhang zwischen Alkohol und Fahruntrüchtigkeit, sowie Fahruntüchtigkeit und Unfall (Auffahren) zu begründen. Hinzu kämen noch subjektive und objektive Ausfallerscheinungen (z.B Pupillenreflexe, Sprache usw.), welche die Beamten und der Blutprobenarzt festgestellt haben. Diese wurden in der Akte nieder gelegt. Ein Anwalt kann ( und wird) Akteneinsicht verlangen. Dann könnte er die realen Chancen werten. Alleine auf die o.g. Angaben würde ich da wenig Möglichkeiten sehen. (Dies ist keine Rechtsberatung!!!!)
In NRW wird sowohl mit der Walther P 99, als auch mit der Heckler&Koch MP 5 9x19mm Action 4 der Firma RUAG verschossen. Diese hat eine gelbe Kunstoffkappe mit Kanal. Dringt das Geschoss in ein Weichziel (Körper) ein, pilzt es auf und gibt die Energie an den Körper ab. Kleiner Einschuss, großer Schaden. Der Sinn dahinter ist es, eine hohe Mannstoppwirkung zu erlangen und Durchschüsse/Fremdgefährdung (wie bei Vollmantelgeschossen) zu vermeiden. SE-Einheiten haben diverse Geschossarten im Angebot (Penetrator z.B.) Dies ist aber alles kein Geheimniss und kann im Internet nachgelesen werden. Der Beamte meinte wohl, dass es eine "komische" Frage war. Bislang ist noch kein Politiker auf die blödsinnige Idee gekommen, dass wir mit Wattebäuschchen schießen sollen. Also haben wir eine Waffe mit, ist die auch geladen. Kommt aber vielleicht noch ;-)
In NRW wird sowohl mit der Walther P 99, als auch mit der Heckler&Koch MP 5 9x19mm Action 4 der Firma RUAG verschossen. Diese hat eine gelbe Kunstoffkappe mit Kanal. Dringt das Geschoss in ein Weichziel (Körper) ein, pilzt es auf und gibt die Energie an den Körper ab. Kleiner Einschuss, großer Schaden. Der Sinn dahinter ist es, eine hohe Mannstoppwirkung zu erlangen und Durchschüsse/Fremdgefährdung (wie bei Vollmantelgeschossen) zu vermeiden. SE-Einheiten haben diverse Geschossarten im Angebot (Penetrator z.B.) Dies ist aber alles kein Geheimniss und kann im Internet nachgelesen werden. Der Beamte meinte wohl, dass es eine "komische" Frage war. Bislang ist noch kein Politiker auf die blödsinnige Idee gekommen, dass wir mit Wattebäuschchen schießen sollen. Also haben wir eine Waffe mit, ist die auch geladen.
Na ja, 3m hin oder her ist irrelevant. Die Beamten haben entweder den Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt. Du mußt deinen Widerspruch vor Ort ausdrücklich erklärt haben. Dann läge eine Beschlagnahme vor und die Polizei wird binnen 3 Tagen eine richterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 94 StPO i.V.m. § 69 StGB einholen. Hast du keinen Widerspruch erklärt, mußt du bis zum Verfahren warten oder über einen Rechtsanwalt eine kurzfristige, vorläufige Entscheidung durch ein Gericht einholen.
Es handelt sich hier um einen behördlichen Entzug. Da wird es schwer. Raten kann dir nur ein Rechtsanwalt. Es kommt mir auch komisch vor, dass die Behörde bei erstmaligen Verstoß direkt die Fahrerlaubnis entziehen will!? Aber du mußt deine -realen- Chancen einschätzen. Möglich ist - zumindest bei gerichtlichen Entzügen-, dass Auflagen erteilt werden (z.B. Fahren zum Zwecke des Erwerbs).
Kommt auf den Staatsanwalt an. Die kurze Dauer bis zur Wiederholung hat ja gezeigt, dass du nichts gelernt hast. Da wird er nicht erfreut sein. Vermutlich mußt du (deine Eltern) diesmal die Kosten des Verfahrens tragen (Gericht, Sichersteller, Gutachten usw.). Beim ersten Mal lag es an der Einstellung des Verfahrens und ist normal. Dies ist mittlerweile Usus geworden. Man will hier Jugendliche nicht frühzeitig kriminalisieren. Jedoch zeigt dies - meiner Erfahrung nach - wenig Erfolg (wie man leider sieht). Nun wird wohl noch irgendeine "erzieherische Maßnahme" folgen, wie z.B. Sozialstunden usw. Solltest du nochmals erwischt werden, wird es wohl noch härter.