Nur ein Vorschlag: Geh vieleicht eine Stunde wöchentlich mehr zu deinem "Hauptarbeitgeber", dann kommst du über die 400,00 Euro-Grenze und wirst sozialversicherungspflichtig - nicht so schön, sagst Du. Stimmt! Aber die Sozialversicherungsbeiträge werden dann nach der Gleitzonenregelung abgerechnet, Lohnsteuer ggf. individuell nach Lohnsteuerkarte und du darfst neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit noch eine geringfügige Beschäftigung ausüben ;-))

Läßt du es bei deinem Arbeitgeber aber bei den 400,00 Euro, dann werden nun die BEIDEN geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zusammen gerechnet und werden dann BEIDE steuer- und sozialversicherungspflichtig .....

Es gibt schon noch ein paar Gestaltungslmöglichkeiten, aber da wahrscheinlich in erster Linie die Knete auf der Kralle gebraucht wird, dürften damit einige schon gar nicht in die engere Auswahl kommen. Tipp: Frag jemanden der richtig Ahnung hat und dir nicht gleich ein Vermögen für die Beratung abknöpft. Kostenpflichtig ist so was ja schon, aber vielleicht kann man ja beim Steuerberater mal so ganz allgemein nachfragen, wenn man nun eh seine Steuersachen für 2006 hinbringt.... ;-))

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Gesetzlich darf die s.g. Zusammenveranlagung nur beantragen, wer a) noch rechtmäßig verheiratet ist und b) einen gemeinsamen Haushalt führt Diese Voraussetzungen müssen an wenigstens einem Tag im Kalenderjahr vorgelegen haben. So können Paare, die noch am 31.12. standesamtlich heiraten, für das zurückliegende Jahr die Zusammenveranlagung beantragen.

Anders herum wird immer zu prüfen sein ob diese beiden Hauptkriterien erfüllt sind. Haben sich Ehepartner getrennt ist es eigentlich mit der Zusammenveranlagung schon Essig, wenn diese Trennung tatsächlich das gesamte Kalenderjahr vorlag. Man kann natürlich auch einen "Versöhnungsversuch" unternommen haben und einige Zeit das Getrenntsein gegen eine "gemeinsame Haushaltsführung" getauscht haben - aber hier reicht dem Finanzamt der eine Tag nun doch nicht aus ;-) Es wird eine "erkennbare" gemeinsame Haushaltsführung erwartet, wo z.B. der Strom/Heizung/Telefon oder ähnliches für die Familienwohnung wieder vom vorher getrennt lebenden Ehegatten bezahlt wird.

Grundsätzlich sollten die Partner aber wirklich abprüfen lassen, wie sich die Wahl der Veranlagungsform tatsächlich auswirken wird. Verdienen beide etwa gleich viel, kann es sein, dass eine Zusammenveranlagung gar nicht so dramatisch günstiger ist, als eine getrennte Veranlagung. - Die kann man übrigens immer wählen, auch wenn man verheiratet ist und gemeinsam einen Haushalt hat (Achtung: Ausnahmen gibt es auch hier!)

Oft ist es ja so, dass die Scheidung beantragt wurde, weil in der Beziehung irgend etwas böse schief gelaufen ist. Leider endet es dann auch damit, dass keine Kommunikation mehr stattfindet - außer über die Anwälte. Trotzdem sollten die Partner die Wahlmöglichkeiten hier nicht ungenutzt lassen. Den Ex zu bestrafen, damit das Finanzamt sich freut bringt beiden nix - dann lieber auf eine angemessene "Gewinnbeteiligung" hinarbeiten ;-))

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  1. Auf deiner Lohnsteuerkarte sind alle lohnsteuerlichen Merkmale eingetragen. Ohne die Lohnsteuerkarte kann/darf der Arbeitgeber dir den Lohn entweder überhaupt nicht abrechnen bzw. muss er es nach der Steuerklasse VI (6) vornehmen.
  2. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerkarte zu seinen Unterlagen nehmen UND DORT AUFBEWAHREN - es sei denn, du wechselst im Laufe des Jahres den Arbeitgeber. Dann macht der bisherige Chef sich eine Kopie der Lohnsteuerkarte und gibt dir die ORIGINAL-Lohnsteuerkarte zurück. Ohne Eintragungen auf der Rückseite, wenn er die Löhne über EDV abrechnet und dein Gesamtbruttolohn elektronisch an das Finanzamt meldet (Ausnahmen gibt es hier auch, aber die kann man mal außen vor lassen) Denn nur wenn du bei deinem NEUEN Arbeitgeber die Originallohnsteuerkarte vorlegen kannst, dann darf er auch entsprechend der dortigen Eintragungen die Lohnsteuer berechnen (sonst würde es wieder heißen: Steuerklasse VI = verdammt hohe Abzüge - noch grauselig weniger Geld im Säckel ..... ) Bleibst du beim neuen Arbeitgeber bis zum Ende des Kalenderjahres, dann behält der nun die Lohnsteuerkarte. So einfach ist das ;-))

Du bekommst aber auf jeden Fall von jedem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung über den Verdienst des jeweiligen Beschäftigungszeitraums - die sogenannte "Lohnsteuerbescheinigung". Die Werte daraus brauchst du dann für die Steuererklärung.

Mit der angegebenen eTIN-Nummer gleicht das Finanzamt dann die vom Arbeitgeber gemeldeten Werte mit denen aus deiner Steuererklärung ab.

Aber trotz aller Elektronik - die Werte solltest du nachher im Bescheid IMMER kontrollieren!

Es ist schon passiert, dass der Arbeitgeber (aus welchen Gründen auch immer) Korrekturabrechnungen gemacht hat und dir diese Abweichungen noch nicht auf einer neuen Bescheinigung mitgeteilt worden sind (ist selten, kommt aber vor). Kümmer dich drum, damit du wenigstens weißt, woher die Abweichungen kommen und ob tatsächlich alles seine Ordnung hat.

PS: Die Daten der Lohnsteuerbescheinigung kannst du vorab schon mit den laufenden Lohnabrechnungen vergleichen. Eigentlich werden bei den meisten Abrechnungssystemen bereits unterjährig verdienstbescheinigungsähnliche Gesamtsummen ausgewiesen.

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Oh je - hoffentlich bist Du nicht so ein Lerntyp wie ich. Bei meinem Versuch einen Fernlehrgang zu machen, hab ich mich einfach furchtbar verzettelt. Lernen an sich war nicht das Problem, sondern vielmehr die Tatsache, dass ich beim einfachen Lernen der vorgegebenen Inhalte nicht genau wusste, wo ich nun einen Schwerpunkt habe oder nicht. Erst beim Studium der folgenden Lehrbriefe hat sich herauskristallisiert, was nun für welchen Zweck wirklich elementares Basiswissen ist. Später habe ich dann eher den "Dualen Weg" gewählt und einsames Lernen für mich zu Hause mit regelmäßigen Kurstreffen und Vorträgen gewählt. - Lag mir halt eher ;-) Was aber die Lernmethoden insgesamt angeht, so ist der Karteikasten in fast allen Bereichen wirklich sehr gut einsetzbar. Man kann von Vokabeln, Formeln und allem Möglichen die Fragestellungen auf der Vorderseite und die Antworten und Lösungen auf der Rückseite aufschreiben. Durch das "Verrücken" der Karten je nach Wissenstand hat man eine super Lernkontorlle. Auch effektiv: Spicker schreiben. Wenn Du gezwungen bist, möglichst viel Wissen auf möglichst kleinem Raum aufzuschreiben musst Du Dich wirklich auf das aller Wesentlichste konzentrieren. Es gibt natürlich bestimmt noch tausend andere Methoden effektiv zu lernen - ich hab halt nur die mir Angenehmen mal genannt ;-)) Aber eins ist wohl allen Lernmehtoden gleich:

Nur wenn man Spaß am Stoff hat, ist man auch motiviert genug zu lernen - und: es lernt auch niemand anders für uns, jeder muss es schon selbst anpacken und sich durchbeißen. Wohl dem, der von Natur aus mit einem fotografischen Gedächtnis oder einem überragenden IQ-Wert ausgestattet ist ..... ggg

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Haushaltshilfen sind zwingend im sogenannten "Haushaltsscheckverfahren" bei der Bundesknappschaft zu melden. Die Beiträge betragen ab 1.1.07: 5%KV, 5%RV, 0,1%Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, 2%Lohnsteuer (alternativ auch nach vorgelegter LSt-Karte=ist aber oft mit pauschaler Abrechnung einfacher/wünschenswerter) und 1,6%Unfallversicherung. Zusammen also 13,7% auf den Aushilfslohn. Abgerechnet und gezahlt wird jeweils halbjährlich. Das sind ja noch die ganz normalen Vorschriften. Wichtig ist aber, dass mit der Perle wirklich genau abgeklärt wird, ob und welche anderen Beschäftigungsverhältnisse noch bestehen!!!! Hier wird es dann richtig lustig - fragt am Besten und beim geringsten Zweifel lieber einen Fachmann um Rat. Als grobe Richtung kann man aber sagen, dass der Arbeitnehmer zwar mehrere geringfügige Beschäftigungen haben darf, aber damit auf jeden Fall nicht mehr als zusammen die 400,00 Euro verdienen darf UND auch keine "normale" = sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben darf. Ist der Arbeitnehmer aber "normal" sozialversicherungspflichtig=hat er einen angemeldeten Job, dann darf er NUR EINE Aushilfsbeschäftigung ausüben. Da man ja inzwischen die Kosten für die Haushaltshilfe auch steuerlich geltend machen kann, überlegen sicher ein paar Leute mehr, ob sich das Anmelden nun lohnt oder nicht (ACHTUNG: gesetzlich muss JEDE Beschäftigung gemeldet werden ... ) Da kann man auch wieder nur sagen: entweder Ihr kennt Euch mit Eurer Steuer selbst gut aus, oder Ihr fragt besser Euren Steuerberater. Soll aber auf jeden Fall schon mal alles so laufen, dass man es eventuell steuerlich berücksichtigen könnte, dann ist es zwingend, dass nach dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet und die Beiträge gezahlt werden UND dass mit der Haushaltshilfe ein Vertrag vorliegt UND dass der Lohn über die Bank gezahlt wird. So - und nun viel Spaß mit dem ganzen Durcheinander/Wenn und Aber .... ich kann nix dasfür ... ;-)

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