Hallo Janina,

an der I15 ungefähr auf halbem Weg liegt Barstow und ca. 10 Meilen ausserhalb davon Calico, das ist eine alte verlassene Silberminen-Stadt. Dort hat man aber viel restauriert, Läden eingebaut und veranstaltet Shows, das ist also nicht für jeden was. 

Ich hatte es mir gespart und bin durch den Joshua-Tree-Nationalpark gefahren, ist aber ein ordentlicher Umweg und über die Interstate geht es viel, viel schneller.

Grüße,

bknupper

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Hallo Sanja,

die BG Verkehr hat eine Unternehmerpflichtversicherung. Grundsätzlich musst du dich also versichern. Eine Befreiung davon ist möglich, wenn du irgendwann mehr als 5 Angestellte hast oder wenn du nur geringfügig (weniger als 15 Stunden) wöchentlich tätig bist. Außerdem kannst du dich befreien lassen, falls du zur Förderung der Selbstständigkeit staatliche Geldleistungen nach SGB II oder III beziehst. Die Befreiung gilt aber nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Falls du dich befreien kannst und willst, mache es also so schnell wie möglich.

Ein "Trick" würde mir einfallen. Wenn du dein Unternehmen nicht als Einzelunternehmerin führst, sondern eine Kapitalgesellschaft gründest, wie eine LTD oder eine UG. Dann ist nämlich die Gesellschaft die Unternehmerin. Du bist dann nur noch eine unternehmerähnliche Person, selbst wenn dir 100% der Gesellschaft gehören. Und wenn ich die Satzung der BG Verkehr richtig verstanden habe, könntest du dich dann freiwillig versichern aber unterliegst dann nicht mehr der Pflichtversicherung.

Du bist dann aber auch nicht mehr versichert, wenn dir was passiert! Die Pflichtversicherungen in der Berufsgenossenschaft haben ja meistens einen ernsten Hintergrund und machen durchaus Sinn.

Grüße

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Hallo Banando,

die pauschale Antwort: "gilt nicht", gilt hier nicht! In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schutz aufgrund von Alkoholgenuß nur eindeutig ausgeschlossen, wenn ein Leistungsausfall vorliegt, d.h. jemand ist so volltrunken, dass gar keine sinngerichtete Arbeit mehr möglich ist. Bei einem Leistungsabfall (also: kann noch arbeiten ist durch Alkoholgenuß jedoch eingeschränkt) kommt es auf den Zusammenhang zwischen Alkohol und Unfall an. Da gibt es so viele Fallvarianten, dass das hier den Rahmen sprengen würde. Da sollte der "Lehrer" in dem "Schulfall" sich mal an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wenden und den Fall möglichst genau schildern, und im Streitfall kommt man da dann um einen Anwalt (am besten Fachanwalt für Sozialrecht) nicht herum.

Grüße

bknupper

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Das ist eine Altersempfehlung laut den TV Parental Guidelines (http://en.wikipedia.org/wiki/TV_Parental_Guidelines), so wie in Deutschland die FSK-Einstufung.

TV-G – Most parents would find this program suitable for all ages.

Programs rated TV-G are generally suitable for all ages. The FCC states that "this rating does not signify a program designed specifically for children, most parents may let younger children watch this program unattended." The thematic elements portrayed in programs with this rating contain little or no violence, no strong language, and little or no sexual dialogue or situations

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Wie bereits zur BG Bau geschrieben, gibt es dort keine Pflichtversicherung für den Unternehmer, sondern nur für Beschäftigte. Dort fallen also erst Beiträge an, falls du dich aktiv freiwillig versicherst oder jemanden einstellst.

Laut §3 Abs. 3 IHK-Gesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__3.html einfach mal lesen) werden die meisten Kleinunternehmer von den IHK-Beiträgen freigestellt, soweit der Gewinn nicht 5.200,00 EUR überschreitet.

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Hallo Marousha,

bei der BGN existierte bis zum 31.12.2007 eine Pflichtversicherung für den Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten. Ab dem 01.01.2008 wurde die Pflichtversicherung abgeschafft und automatisch in eine freiwillige Versicherung überführt. Die freiwillige Versicherung bedarf aber nach §6 SGB VII eines schriftlichen Antrag durch den Unternehmer. Das Verfahren der automatischen Überführung wurde aus diesem Grund vom Bundessozialgericht gerügt. Deswegen ist es nur zu einer sogenannten Formalversicherung gekommen. Wenn Ihr keinen eigenen Antrag bei der BGN gestellt habt, könnt Ihr rückwirkend zum 01.01.2008 schriftlich bei der BGN auf den Versicherungsschutz verzichten.

Zum ersten Teil deiner Frage, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, kann die jeweilige Sozialbehörde den Betrieb nicht direkt schließen. Wenn dies jedoch wiederholt und/oder dauerhaft stattfindet, kann (und wird) die Sozialbehörde beim zuständigen Gewerbeamt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit prüfen lassen und somit ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten. Das Gewerbeamt kann dann den Betrieb zumachen.

Wie jeder Gläubiger kann man auch beim Gericht ein Insolvenzverfahren einleiten lassen, dass machen Sozialbehörden im Gegensatz z.B. zum Finanzamt aber so gut wie nie. Aber Insolvenz- oder Gewerbeuntersagungsverfahren sind immer ein letzter Schritt.

Berufsgenossenschaften können aber eine Woche nach Mahnung sofort in die Zwangsvollstreckung gehen und z.B. eine Kontopfändung durchführen lassen. Von daher ist es immer ratsam, die Angelegenheit nicht erst auf sich zukommen zu lassen, sondern sich zeitnah zu kümmern.

Grüße

bknupper

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Hallo iMehr,

der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird nicht prozentual ermittelt.

Die BG ermittelt ihren Finanzbedarf aus dem Vorjahr, daraus ergibt sich dann ein sogenannter Beitragsfuß. Ein Unternehmen wird nach Schwerpunkt einer Gefahrklasse zugeordnet und das Unternehmen meldet die Entgelte. Das Alles ins Verhältnis gesetzt ergibt dann den Beitrag deines Unternehmens. Dazu kommen noch Gelder für den gemeinsamen Ausgleich unter den Berufsgenossenschaften, wobei es da wieder Ausnahmen und Freibeträge gibt. Du müsstest auf der Homepage "deiner" BG einfach mal gucken, dort findest du die Formeln und Werte bzw. sogar einen Beitragsrechner.

Oder du schreibst, um was für ein Unternehmen es sich handelt und von was für Löhnen wir jährlich insgesamt reden, dann kann ich dir sagen, was hinterher rauskommen wird.

Grüße

bknupper

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Hallo,

was legnAkraD schreibt ist korrekt. Körperersatzstücke (Brille, Zahnersatz etc.) sind im Gegensatz zu sonstigen Sachschäden über die BG abgesichert. Einfach mal bei der zuständigen BG anrufen (einige haben ein Extra-Formular für Brillenschäden).

Grüße

bknupper

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Hallo Platoo,

Die BG-Rente wird auch weiter gezahlt, wenn du (Alters-)Rentner wirst. Die gesetzliche Rente wird dann um einen gewissen Anteil, aber nicht komplett, gekürzt.

Die Kürzung richtet sich nach §93 SGB VI und ist in der Berechnung nicht ganz unkompliziert.

Am Besten wird sein, du googlest mal sowas wie "altersrente unfallrente kürzung", dann kommen eine ganze Menge Treffer mit Beispielberechnungen.

Grüße

bknupper

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Hallo vpeter71,

eine generelle Meldefrist, die zu einem Leistungsausschluß für den Verletzten (bzw. Kranken) führen würde gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Sozialgesetzbuch 7 (SGB 7) nicht.

Es gibt nur die Meldepflicht für den Unternehmer (§193 SGB 7: Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme der Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit) und speziell bei Berufskrankheiten auch für den Arzt (§ 202 SGB 7: Meldung unverzüglich). Da man weiß, dass Berufskrankheiten oftmals mit großer zeitlicher Verzögerung bekannt werden, sollen die Vorschriften gerade gewährleisten, dass dann so schnell wie möglich reagiert werden kann. Wie lange das ursächliche Ereignis her ist, ist erst einmal egal (Von der grundsätzlichen Beweisbarkeit mal abgesehen).

Zuständig ist der UV-Träger der Einrichtung, bei der du ehrenamtlich tätig warst. Bei einem Pflegeheim, dürfte das die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege (BGW) sein. Du solltest also den Träger des Pflegeheims und deinen Arzt informieren, damit die dann die entsprechende Meldung an die BGW machen können. Mehr musst du erstmal nicht machen. Wenn du möchtest, könntest du dich auch selber an die BGW wenden. Wenn die BG von einer möglichen Berufskrankheit erfährt, sind die nämlich auch von sich aus verpflichtet mit den Ermittlungen loszulegen.

Grüße

bknupper

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Hallo Tiffi2504,

grundsätzlich ist das was ProfFarnsworth geschrieben hat, richtig.

Verletzungen aus "innerer Ursache" sind nicht versichert, sondern es muß einen "ursächlichen zusammenhang" zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verletzung geben.

Einfach gesagt heißt das, wenn die Verletzung sowieso passiert wäre, auch wenn du "privat" in die Hocke gegangen wärst, weil du z.B. eine entsprechende Vorschädigung hattest und der Schaden jetzt nur zufällig während der Arbeitszeit passierte, ist es kein Unfall.

Wenn der Schaden wegen der Arbeit auftrat, weil du z.B. etwas besonders schweres heben mußtest, das dir weggerutscht ist, oder ähnlich, kann es durchaus ein Arbeitsunfall sein.

Die Entscheidung trifft nicht der D-Arzt, sondern die jeweilige BG bzw. im Streitfall dann das Sozialgericht. (Obwohl die D-Ärzte in der Regel schon ein gutes Gespür dafür haben, ob Unfall oder nicht).

Verletztengeld ist schon höher als Krankengeld, normalerweise hast du ja aber 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, da ist es dann egal ob Arbeitsunfall, oder nicht.

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Hallo TintinWE1586,

Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ist kein Arbeitsentgelt nach §14 SGB IV und nur das wäre der BG zu melden. Im Gegensatz zu Kranken, Pflege- und Rentenversicherung rechnen die Berufsgenossenschaftem nicht mit fiktivem Entgelt.

Wenn zeitweilig gearbeit wird, wäre das tatsächliche Entgelt (Ist-Entgelt oder Kurzlohn) zu melden, das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur selber aber nicht.

Grüße

bknupper

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Hallo URbayer,

als Gesellschafter einer GbR ist man Unternehmer.

Eine Berufsgenossenschaft kann sich durch Regelung in Ihrer Satzung entscheiden, ob die Unternehmer pflichtversichert sein sollen (§3 SGB VII) oder sich freiwillig versichern können (§6 SGB VII).

In deinem Beispiel handelt es sich offenbar um eine Berufsgenossenschaft mit Unternehmerpflichtversicherung. Dann besteht Versicherungsschutz und somit Beitragspflicht mit Unternehmensgründung bzw. schon mit Beginn der vorbereitenden Tätigkeiten. Das wird formell noch einmal mit dem Zuständigkeitsbescheid festgestellt. Nach §192 SGB VII hätte das Unternehmen von den Gesellschaftern binnen einer Woche angemeldet werden müssen. Wahrscheinlich durch Weitergabe der Gewerbeanmeldung wurde dann ein Zuständigkeitsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt der Gründung erteilt.

Die Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung greift dann erst mit Eingang des Antrages (Da für den Zeitraum dazwischen ja Versicherungsschutz bestand). Und die betreffende BG hat (ebenfalls in der Satzung) vermutlich eine Regelung nachdem nur monatsweise abgerechnet wird, dann greift die Befreiung dementsprechend erst ab dem Monat nach Eingang.

Die Gesellschafter waren also die ersten zwei Monate versichert und müssen dafür dann auch bezahlen.

Viele Grüße

bknupper

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Hallo Nimju,

die gesetzliche Grundlage ist §161 Sozialgesetzbuch VII.

Du müsstest Widerspruch einlegen, erhältst dann einen Bescheid nach dem deinem Widerspruch (wahrscheinlich) nicht stattgegeben wird und kannst dann Klage vor dem Sozialgericht einlegen.

Deine Chancen, dass das Gericht den Mindestbeitrag für nicht gerechtfertigt hält, geht jedoch gegen Null.

Ich kenne Fälle, nachdem der rechnerische Beitrag wenige Cent beträgt und trotzdem der Mindestbeitrag gerichtlich bestätigt wurde.

Viele Grüße

bknupper

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Hallo,

ohne Gehässig sein zu wollen, aber das ist ein gutes Beispiel dafür, dass man Post die mit "Bescheid..." anfängt und mit "Sie können binnen 30 Tagen Widerspruch einlegen." aufhört nicht einfach unbeachtet in die Ecke werfen sollte. Und bei 300,- Euro Beitrag hast du den Zuständigkeitsbescheid auch nicht erst im Dezember 2012, sondern wohl eher im Januar oder Februar erhalten.

Aber zur Sache:

wie bereits beschrieben, sind die Berufsgenossenschaften für die Unfallversicherung zuständig. Da du dich offensichtlich nicht selber angemeldet hast (Dafür hätte dir die ETEM übrigens ein saftiges Bußgeld auferlegen können), haben die vermutlich eine Kopie der Gewerbeanmeldung erhalten.

Ob ein Unternehmer pflichtversichert sein muss oder nicht, darf die jeweilige BG in ihrer Satzung selber entscheiden.

Bei der ETEM gibt es eine Pflichtversicherung für den Bereich zu dem Fotografen gehören. Davon kann man sich befreien lassen, falls man im Jahr weniger als 800 Stunden arbeitet. In 2012 und in 2013 bis zum Eingang des Befreiungsantrages bist du jedoch bei der ETEM versichert und wirst dafür auch zahlen müssen.

Falls du die Summe nicht fristgemäß zahlen kannst, dann empfiehlt es sich vor Fälligkeit (Also bei dir wahrscheinlich der 15.05.) einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen, sonst kommen zum Beitrag noch Zwangsvollstreckungsgebühren und Säumniszuschläge dazu.

Und als Antwort auf deine Frage an defleescha:

Der Beitrag für 2012 wird in 2013 fällig (normalerweise in einer Summe). Die BG ETEM stellt ihr Verfahren so um, das bei Beiträgen über 1.000,- EUR mehrere Vorschußraten fällig werden (Das betrifft dich also nicht). Wenn ein Betrieb keine oder wenig Arbeitsunfälle hat, wird es bei der ETEM zukünftig Beitragsnachlässe geben, diese Nachlässe betragen jedoch höchstens 18% (Von deinen 300 € erhältst du also eventuell 54€ zurück)

Grüße

bknupper

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Man verliert die deutsche Staatsbürgerschaft nicht automatisch, und kann Sie gar nicht verlieren, wenn man dadurch staatenlos werden würde. Was man irgendwann verliert, ist das Recht für den Bundestag zu wählen.

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Hallo Liberator,

wenn du aus Deutschland heraus (Und damit meistens ja ziemlich früh im Gegensatz zu Kurzurlaubern buchst) und/oder zu den Check-In Angestellten (ganz normal) freundlich ist, wird man meistens sowieso kostenlos upgegraded.

Strafbar machst du dich nicht. Falls der Angestellte das Geld nicht will oder befürchtet von seinen Vorgesetzten erwischt zu werden, wird er einfach deinen Pass an den Seiten hochheben und das Geld rausschütteln ohne es anzufassen.

Grüße

bknupper

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Solange du nur dazwischen gehst um zu helfen und nicht um die Situation auszunutzen (Weil du einem der Streitenden z.b. sowieso schon lange mal eine verpassen wolltest) machst du dich nicht strafbar.

Entgegen dem was moksha92 geschrieben hast, bist du auch nur verpflichtet zu helfen, wenn es dir zugemutet werden kann. Das bedeutet, keiner kann dich zwingen, dich selber in Gefahr zu bringen.

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Hallo janand,

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nur für LKW mit mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (§ 30 Abs. 3 STVO).

Grüße

bknupper

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