Es ist schade dass es hier keine Qualitätskontrolle gibt. Leider zeigt mir dein Kommentar, dass du offensichtlich nicht aus der Branche stammst, sonst wüsstest du wohl besser über das derzeit gültige Lastschriftabkommen Bescheid!
Im Einzugsermächtigungsverfahren ist es so, dass die Bank einem Kunden ein Lastschriftobligo einräumt. Diese Vereinbarung besagt, dass der Kunde in einem zur Verfügung gestellten Rahmen Lastschriften einziehen darf. Der Kunde muss hierbei unterschreiben, dass er nur Lastschriften einzieht, zu denen er ermächtigt wurde. ABER, und das ist der entscheidene Punkt: Die Bank ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob eine Einzugsermächtigung vorliegt!
Wenn man nun einen Schritt weiter denkt wird klar, dass eine Abmahnung für den Bankmitarbeiter keine Grundlage hätte, denn Lastschrifteinreicher ist der Kunde und nicht er.
Was hätte nun der Kunde zu befürchten? Zunächst einmal garnichts. Ich rede hier wohl gemerkt nicht davon wie man typischerweise eine Überweisung zurückruft, sondern explizit von einer Möglichkeit sich sein Geld im Betrugsfall zurückzuholen. Der Betrüger selbst ist der einzige der gegen die Lastschrift vorgehen könnte. Wer sonst hätte auch einen Grund dazu? Das wird er aber nicht tun, denn eine Anzeige würde für ihn bedeuten seine Identität preisgeben zu müssen! Nun könnte er die Lastschrift natürlich zurückbuchen! Das ist letztendlich das einzige was passieren kann. Nach meiner Erfahrung passiert das aber nicht. Gründe hierfür kann man nur vermuten. Ein Betrüger, dem sein eben aufs Konto ergaunertes Geld wieder abgebucht wird fühlt sich ertappt, gerät möglicherweise in Panik, möchte kein weiteres Aufsehen erregen. Dass er die Abbuchung nicht bemerken wird, hat niemand behauptet, hier also bitte genauer lesen.