Der Maler heißt Kurt Lambert, geboren 1908, gestorben 1967 und ist eine Norddeutsche Lokalgrösse. Es gibt einen kleinen wiki-Eintrag. Gelegentlich findet man seine Werke auf Auktionen. Lambert hat sich häufig mit maritimen Themen beschäftigt. Spachtelarbeiten von ihm kenne ich nicht. Am besten mal in einem Museum nachfragen, was die von dem Bild halten - wenn Du in Hamburg bist, frag in der Kunsthalle.

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Die Frage läßt sich nicht ohne zusätzliche Informationen beantworten. Was sollte denn von Ihnen erworben werden? Nur die Hütte? Oder das Grundstück insgesamt mit Hütte? Und wer ist der Vertragspartner: der Eigentümer oder der Erbpachtberechtigte?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Die Waldhütte ist fester Bestandteil des Grundstückes. Dann kann sie separat gar nicht verkauft werden, weil sie dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Der Kaufvertrag wäre beurkundungspflichtig, und eventuell kann man den Erbpachtberechtigten zwingen, dem Eigentumswechsel im Grundbuch zuzustimmen.

  2. Die Waldhütte ist kein fester Bestandteil (ähnlich wie ein Wohnwagen). Dann kann man sie ohne weiteres verkaufen. Aber der Käufer hat dann nicht automatisch das Recht, die Hütte am alten Ort zu nutzen. Er muß sie vielleicht abbauen und mitnehmen.

Wenn es um viel Geld geht, sollte man mit so einem Problem zum Anwalt gehen.

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Eigentlich ist das eine Beweisfrage. Wenn Sie die Falschberatung beweisen können, dann haben Sie Anspruch auf Rücknahme. Sie sollten den Vorgang schriftlich der Zentrale melden, wenn der Laden selbst bockig ist.

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Vertragspartner ist der Handwerker höchst persönlich, wenn er bei den Vertragsverhandlungen nicht zum Ausdruck gebracht hat, für die Gesellschaft handeln zu wollen. Es gibt da einen Satz im BGB: "Tritt der Wille in fremdem Namen zu handeln nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht." Will sagen: Wer für einen Anderen - auch seine eigene Gesellschaft - einen Vertrag abschließen will, muß das nach außen erkennbar tun. Tut er es nicht, dann ist er persönlich berechtigt und verpflichtet.

Und wenn Ihr Zweifel habt, ob die Arbeiten gut ausgeführt wurden und das Gerüst noch steht, dann geht mal aufs Dach und macht Fotos.

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Das hängt vom Auftrag ab. Wenn es einen Wartungsvertrag gibt, regelt dieser wahrscheinlich auch, daß die Sanitärfirma alles tun muß, was technisch oder rechlich erforderlich ist, um die Therme weiter zu nutzen. Wenn der Auftrag nur mündliche erteilt wurde, und relativ allgemein ist, z.B. "die Gastherme in Ordnung zu bringen", dann durfte die Sanitärfirma das dahin verstehen, daß sie alles tun sollte, was erforderlich ist, um die Therme weiter zu nutzen. Wenn dazu zwingend eine Messung gehört, dann auch diese.

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Ich hab mir die Seite mal genauer angesehen. Das ist tatsächlich eine Abofalle, die ganz geschickt gemacht ist. kino.to verlinkt den Nutzer zu anderen .to Seiten, wo die Filme dann bereitgestellt werden. Die Filme sind in zwei Teile aufgeteilt. Will man den ersten Teil abspielen, dann wird zunächst ein Hinweis gezeigt, wonach Adobe Flash Player oder ein anderes Abspielprogramm nicht vorhanden oder aktualisiert werden muss. Klickt man auf Download, so wird auf top-of-software.de verlinkt. Dort wird man dann eingeladen, einen 2-Jahres-Vertrag abzuschließen, der wahrscheinlich recht nutzlos ist. Die auf den Seiten angebotene Freeware und Shareware kann man auch anderswo runterladen. Man kann den ersten Teil auch so abspielen.

Der zweite Teil wird dann etwas schwieriger. Wenn man den zweiten Teil ansehen will, erhält man wieder die Meldung man habe nicht die neueste software. Die verlinkt dann auf top-of-software.de. Mit Firefox add-on wie noscript kann man das Skript blockieren, der Film ruckelt dann allerdings ziemlich.

Wer schon unterschrieben hat, sollte zum Anwalt.

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Da würde ich mal einen Anwalt fragen. Eigentlich dürfte es nichts kosten, den Adobe vertreibt seinen Flash Player gratis, und ich kann mir nicht vorstellen, daß Dritte dafür Geld nehmen dürfen. Außerdem fehlt bestimmt der Hinweis auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers, es ist ja ein Fernabsatzgeschäft, also erstmal ganz schnell widerrufen. Vielleicht ist es auch eine Abo-Abzocke, dann gilt: bloß nicht zahlen.

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