Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (=Schöpfers) des Musikstückes (§ 64 UrhG). An Beethovens Musik (um dein Beispiel zu nehmen) hat also niemand mehr die Rechte. Man darf das aber nicht verwechseln mit Aufnahmen die von seiner Musik gemacht werden. Hier haben wiederum die Interpreten/ Musiker die diese eingespielt haben die Rechte. Du kannst also die Musik von Beethoven (ohne jemanden um Erlaubnis zu fragen) selbst einspielen und verwerten oder öffentlich vorspielen/ bzw. seine Noten abschreiben und verwerten. Aber du darfst nicht Aufnahmen verwerten an denen Musiker noch ein Urheberrecht haben. Oder seine Partituren aus einem noch urheberrechtlich geschützten Werk (durch den Autor) kopieren und verwerten.
Gesetz über Urheberrechte im Internet:http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/