Der Unterhalt direkt ist nicht pfändbar. Aber das Konto auf dem die Zahlung eingeht, kann natürlich gepfändet werden. Hier ist ein Pfändungsschutz nur noch bei einem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gegeben. Alle Beträge die hier eingehen sind bis zum hinterlegten Pfändungsfreibetrag geschützt, alles darüber hinaus ist an den Pfändungsgläubiger abzuführen. Beim Pfändungsschutzkonto ist es egal woher die Beträge kommen, ob es Bareinzahlungen, Lottogewinne oder eben Unterhaltszahlungen sind - der Freibetrag kann verfügt werden und der Rest ist gepfändet.

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Seit dem 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch auf einen Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto). Die Voraussetzungen für ein Pfändungsschutzkonto: Es muss ein Einzelkonto sein (kein Gemeinschaftskonto), keine GmbH, jedoch bei Einzelfirmen möglich. Der Basispfändungsfreibetrag auf dem P-Konto beträgt 1.028 EUR. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei Unterhaltspflicht und Kindergeldberechtigung ist möglich. Bestätigungen über diese Erhöhung können zugelassene Schuldnerberatungen, Rechtsanwälte, Familienkasse u.a. erstellen. Andere Möglichkeiten des Pfändunsschutzes bestehen nicht.

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Bei einer Kontopfändung gilt:

Sozialleistungen, dazu zählt "Hartz4", sind innerhalb von 14 Tagen unpfändbar. Nach Ablauf dieser Frist besteht nur noch Pfändungsschutz durch ein sogenanntes P-Konto (=Pfändungsschutzkonto).

 

Bei einer direkten Pfändung der Bezüge wird die auszahlende Stelle die unpfändbaren Beträge entsprechend der Tab. zu § 850 ZPO berechnen.

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Er hat sich zumindest schadensersatzpflichtig gemacht. D.h. über den (mutmasslich) entgangenen gepfändeten Betrag das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Drittschuldner einleiten. Da es wahrsch. zu einem "streitigen Verfahren" kommt, ist est ratsam diesen Schritt durch den Rechtsanwalt ggf. gleich über den Klageweg einzuleiten.

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Genossenschaftsanteile an sich sind NICHT pfändbar nur die das Guthaben (bei voller Einzahlung) übersteigenden Dividenden sind pfändbar. Erst das "Auseinandersetzungsguthaben" ist pfändbar - d.h. erst nach Kündigung der Mitgliedschaft bzw. Ausschluss durch die Bank ist das Auseinandersetzungsguthaben pfändbar. Weiterhin ist hinzuzufügen, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zum Ende des darauffolgenden Jahres wirksam wird (also heute Kündigung, dann Fälligkeit per 31.12.2011). Die Auszahlung erfolgt dann erst nach der Vertreterversammlung im folgenden Jahr (also bei unserem Beispiel irgendwann Mitte 2012).

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Sozialleistungen sind innerhalb 14 Tagen verfügbar. Bei Lohn muss erst ein Beschluss des Amtsgerichts (das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat) beantragt werden, worin nicht pfändbare Beträge freigegeben werden. -> Also rechtzeitig zum Amtgericht und Freigabe des nicht-pfändbaren Einkommens beantragen.

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Sozialleistungen sind grundsätzlich innerhalb 14 Tagen verfügbar. Bei Umstellung auf ein P-Konto kommt es nur im ersten Monat zu dem Problem, dass am Ende des Monats eingehende Beträge als Pfändungsfreibetrag für das lfd. Monat ggf. bereits als "verbraucht" gelten. Wenn bekannt ist, dass das Geld erst zum Ende des Monats eingeht, dann schnell beim Amtsgericht einen Beschluss erwirken, dass dieses Geld zusätzlich verfügbar bleiben darf. Dieses Problem tritt aber nur in dem Monat der Umstellung auf ein P-Konto auf (und dürfte als sogenanntes "Monatsanfangsproblem" bei den Banken bekannt sein - jedoch kann dir deine Bank hier nicht weiterhelfen, da diese keine Freigabebeschlüsse machen kann.)

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Da die Gerichtskosten Teil des Ablösebetrages sind, zahlt diese der Kreditnehmer der den zweitrangigen Gläubiger mit der Ablösung beauftragt hat (und vermutlich identisch mit dem Eigentümer ist)

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Ein freihändiger Verkauf setzt nicht nur die Zustimmung des Gläubigers voraus, sondern auch die Bereitschaft des (Noch-)Eigentümers, da dieser ja zum Notar mitgehen muss.

Wenn allerdings noch mehrere Rechte im Grundbuch eingetragen sind, müssen alle Gläubiger dem Verkauf zustimmen. Das kann dann natürlich wesentlich teuerer werden, weil die für die Zustimmung zur Grundschuldlöschung alle Geld haben wollen.

Am besten einfach beim betreibenen Gläubiger nachfragen ob ein freihändiger Verkauf möglich ist bzw. zu welchen Bedingungen.

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Eine Möglichkeit selbst die Auszahlung der Rückerstattung zu bekommen besteht nicht. Es ist hier nur die Frage ob das Geld der Creditreform (als Inkassobüro) zusteht und nicht eher in die Insolvenzmasse fliessen hätte müssen.

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Ein vom Gericht bestellter Gutachter wird ein Verkehrswertgutachten erstellen. Der festgesetzte Verkehrswert ist ausschlaggebend für die Höhe des erforderlichen Gebotes im 1. Versteigerungstermin. Ist das Gebot unter 50 % wird das Gericht keinen Zuschlag erteilen. Unter 70 % kann immer noch der erstrangige Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragen (kann, nicht muss!). Falls Gebote abgegeben werden, die keinen Zuschlag erhalten (aus genannten Gründen) fällt im 2. Versteigerungstgermin diese 50 bzw. 70 % - Grenzen weg.

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Bei einm Titel gegen einen der Eigentümer kann auf dessen Anteil eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden. Die Verwertung gestaltet sich natürlich schwierig, da kaum jemand nur einen Hälteanteil steigert, wenn der andere Hälfteeigentümer jemand "wildfremdes" ist.

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Warum sollte der Gläubiger die Kontopfändung aufgeben. Die Kosten sind ja schon angefallen. Es kann ja sein, dass mal ein Betrag ausserhalb des vom Gericht freigegebenen Betrages eingeht, dass der Gläubiger dann erhält. Allerdings ist der Gläubiger womöglich auch bzgl. eines Vergleiches oder Ratenzahlugnsangebot zugänglich wo er jetzt weis, dass momentan so nichts zu holen ist.

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Auf jeden P-Konto wird erst mal der Mindestfreibetrag eingeräumt. Mit entsprechenden Nachweisen kann der Freibetrag erhöht werden. Hier kann natürlich ein gemeinsames Kind auch nur bei einem berücksichtigt werden. Als Nachweis gilt z.B. der Kindergeldbescheid. Das P-Konto gibt es frühestens ab 01.07.10. Eine Verpflichtung für die Banken dieses anzubieten gibt es allerdings nicht.

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Der Gläubiger kann beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen. Das Amtsgericht stellt diesen ohne Prüfung auf dessen Berechtigung zu. Der "Schuldner" hat dann 2 Wochen Zeit Widerspruch einzulegen wenn die Forderung nicht berechtigt ist. Falls kein (fristgerechter) Widerspruch beim Amtsgericht eingeht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die titulierte Hauptforderung verjährt dann auch erst nach 30 Jahren.

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Forderungen die in einer EV aus 2007 angegeben wurden sind sicherlich - falls pfändbar - von anderen Gläubigern gepfändet. Nach Ablauf von 3 Jahren seit der letzten EV kann eine neue Abgabe der EV (nach erneut erfolgloser Vollstreckung) verlangt werden.

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Solange durch das Amtsgericht noch kein Eröffnungsbeschluss erfolgt ist, kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken. Die beabsichtigte Beantragung reicht nicht aus ihn abzuhalten.

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Wenn die Forderung komplett beglichen ist, kann die Aushändigung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Die einzige Erklärung die mir für den geschilderten Fall einfällt, ist dass es sich jeweils nur um Teilbetragspfändungen handelte und deshalb nach Zahlung eines Teils, die nächste Pfändung erfolgte. Aber dass würde ich mal abklären und einen Rechtsbeistand zu Hilfe nehmen.

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