Das ,,Wegzerren“ eines Klimaklebers ist nur dann als straffreie Notwehrhandlung gerechtfertigt, wenn es das geeignetste und zugleich mildeste von allen Mitteln darstellt, um das mit der Notwehrhandlung verbundene Ziel zu erreichen (BGH, 2 StR 252/17) Gäbe es andere Alternativen für die Ermöglichung der Fortbewegung wie beispielsweise das Wenden oder Befahren eines Gehweges, müssen diese zwangsläufig vorrangig ausgeschöpft werden.
Trotz des allgemeinen Verständnisses für die Verärgerung vieler dadurch im Stau steckenden Autofahrer ist es entgegen der landläufigen Meinung NICHT zulässig, Gewalt über das für die Zielerreichung erforderliche Maß gegenüber den Klimaklebern anzuwenden. Menschen, die wiederum sogar gutheißen, wie beispielsweise kürzlich der LKW-Fahrer in Hamburg reagiert hat, können sich ja gern auf ihr juristisches Halbwissen verlassen und übermäßige physische Gewalt gegen die Proteste anwenden. Dann gäbe es aufgrund zahlreicher Strafanzeigen endlich weniger tickende Zeitbomben unter den Autofahrern.