Frage
Antwort
Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer/Auktionator ist auf seine Unabhägigkeit im Verwertungsprozess vereidigt. Er muss die Rechte aller Beteiligten, insbesondere die des zumeist nicht anwesenden Schuldners wahren. Er erhält ein Aufgeld vom Käufer der Ware. Die Höhe des Aufgeldes muss angemessen sein und orientiert sich an Schwierigkeit Aufwand sowie den üblichen Handelsspannen des jeweiliegen Versteigerungsgutes. Bei einer fixen Entlohnung des Versteigers durch seinen Auftraggeber den Gläubiger kann seine Unabhängigkeit bezweifelt werden. Dies würde die Unwirksamkeit der öffentlichen Versteigeerung bedeuten.
F. Eberhard Ostermayer
Präsident des Bundesverbandes öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer