Die verschiedenen Möglichkeiten zum Rücktritt vom Kaufvertrag sind nunmal aus Verbraucherschutzgründen hauptsächlich für den Käufer anwendbar (also grobe Mängel,...). Für den Verkäufer besteht durch meines Wissens nach drei Gründe die Möglichkeit zum Rücktritt:

  1. Unmöglichkeit (hier konkret, wenn das Haus beispielsweise zerstört würde, bevor die Übergabe an den Käufer vollzogen ist)

  2. Wenn der Käufer den Zahlungen nicht nachkommen kann.

  3. Wenn im Vertrag ein Wiederkaufsrecht verankert ist.

In diesem Fall ist also der rechtliche Weg wohl nicht geeignet (außer Punkt 2 oder 3 treffen zu) und deshalb kann man hier nur darauf hoffen, dass mit dem Käufer eine Einigung erzielt werden kann.

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