Fünf Prozent finde ich viel zu wenig, ich würde so zwischen zehn und zwanzig ansetzen, lieber erst mal höher "pokern".
hier der exakte Wortlaut: §4 Schönheitsreparaturen:1. die Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied auszuführen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind. 3. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen: das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und Außentüren von Innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Fristen auszuführen: Küchen, Bäder und Duschen alle fünf Jahre in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle acht Jahre in anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle zehn Jahre.
Ist die Wohnung bei Beginn des Nutzungsverhältnisses renoviert übergeben worden und sind bei Beendigung die Fristen noch nicht eingetreten hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berechnet wurde. Der zu zahlende Anteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses........das wars im Groben. noch angemerkt: ich habe bei Auszug 13 Monate hier gewohnt, mein Vormieter wohnte mehr als zehn Jahre hier und die Wohnung wäre im Vorher-Zustand nicht zu vermieten gewesen, neues Bad, neuer Fliesenspiegel in der Küche, neue Böden, neue Türen. Das hätte immer gemacht werden müßen nach so langer Mietdauer des Vormieters, finde ich. Danke schon mal für die Antwort, albatros