Betrachten wir nüchtern die Statistiken zu Vergewaltigungen, gewaltätigen Übergriffen und Mord and Opfern so wird deutlich, dass nur 1 % der Täter feminin sind und die Angriffe gegen Männer richten. Solange diese Zahlen unverändert bleiben ist eine Diskussion über Frauenparkplätze überflüssig.

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Vorab eine Information wäre hilfreich.

Hat der Lebenspartner Deiner Mutter, eine Lebensgemeinschaft eintragen lassen, beim Anwalt, Notar oder bei Gericht?

LG

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Ich sollte ihm aus Anstand den Hut zahlen!

Wie anständig vor Dir, dass Du Dich auch noch entschuldigt hast, dass Du den Hut überfahren hast. Ich wäre gerne dabei gewesen, als die Polizisten die Anzeige aufgenommen haben, oder im Hinterzimmer, als sie soch halb von den Stühlen gelacht haben.

:)

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Hallo,

es kann schon eine gewisse Zeit dauern, bis Du den Bescheid bekommst. Leider wird er Dich trotzdem noch erreichen. Der Bescheid selbst kann nicht "verfallen" und eine gesetzlich vorgegebene Frist in der Dich der Bescheid erreichen muß gibt es nicht. Der einzige der in dieser Angelegenheit an Fristen gebunden ist bist leider Du :(. Wenn Du die Zahlungsfristen nicht einhälst wird das sehr schnell sehr viel mehr kosten. Du kannst gerne Einspruch einlegen und vor Gericht gehen, fragt sich nur ob sich das finanziell auszahlt gegen € 100 vorzugehen und in dieser Instanz mehrere hundert zu bezahlen um schließlich am Ende doch noch gerichtlich angewiesen zu werden zu bezahlen und dann noch samt Gerichts- und Prozesskosten. Bei einer Anzeige durch ein Ordnungsorgan/Amtsperson (Polizei, Zoll, ....) bist Du dafür Verantwortlich eine Gegendarstellung des Sachverhaltes dem Gericht glaubhaft darzulegen.

Ich würde Dir raten, Bescheid abwarten, zahlen und nächstes mal daran denken, dass stets überall auch Zivilpolizei unterwegs sein kann.

lg

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Hi, Stefanie,

ich entnehme aus deinem Artikel, dass die KK-Kosten, in Form einer Schuld gegenüber der KK durch eine selbständige Versicherung zustande gekommen ist. Falls dies der Fall ist, wäre ein wenig Information hilfreich um Dir helfen zu können. Über welchen Zeitraum sprechen wir hier, seit wann weißt Du von der Forderung, wann hast Du die Ratenzahlung vereinbart und von wann ungefährt seit wann besteht der Pfänungstitel.

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Wenn ein Vollstreckungsbescheid des Gerichtes auf Deine Wohnadresse vorliegt und Du dort leider auch gemeldet bist, ist rein theoretisch ALLES (Vermögenswerte) pfändbar, was sich in dieser Wohnung befindet. Die Meldeadresse des Schuldner ist hierbei ausschlaggebend. Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu befähigt einen Eigentumswert festzustellen. Sollte er Dein Eigentum pfänden, bedenke, dass Dir dieses Eigentum nicht mehr gehört. Als Bewohner dieser Adresse bist Du dafür Verantwortlich die Festellung des Eigentumes bei dem zuständigen Bezirksgericht nachzuweisen. Leider ist das meiner Ansicht nach nicht besonders fair. Aber es ist so. Entfernst Du Pfändungsmarken, machst Du Dich damit strafbar. Alle Gegeänstände die Deiner Meinung nach zu unrecht gepfändet wurden, mußt Du vor Gericht belegen (Rechnung, Veträge), dass sie Dir gehören. Erst nach schriftlicher Anweisung des Gerichtest darfst Du die Marken entfernen. Grundsätzlich gilt, dass Alles gepfändet werden kann, dass über Deinen Ansprüchen steht. Eine Liste mit Dingen die Dir zustehen und nicht gepfändet werden dürfen findest Du hier:

http://www.schuldenfrust.de/unpfandSachen.htm

Auch wenn Du zum Besuch des GV Rechnungen vorliegen hast über Dein Eigentum, kann es gepfändet werden. Wenn diese Dinge allerdings zum anberaumten Termin ZUFÄLLIG nicht in der Wohnung sind, können sie auch nicht gepfändet werden. Bitte denk daran, dass Du Dich strafbar machst, mit unrichtigen Angaben zu Vermögensverhältnissen. Unmündige, sprich von gesetzt aus Minderjährige können selbst bei einer nicht vorherrschenden Geschäftsfähigkeit Eigentum besitzen. Ab deiner Geburt, kannst Du Eigentum besitzen, unter bestimmten Vorausstezungen schon vorher. Allerding muß ein geschäftsfähiger Deine Eigentumsrechte nachweisen, sofern Du nicht selbst dazu in der Lage bist.

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Die aktuellen Verjährungsfristen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt (seit der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01.01.2002) drei Jahre. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind.

Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger

•von den anspruchsbegründenden Umständen und •der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist

Folgende als Ausnahmen im Gesetz genannten Ansprüche verjähren jedoch, jeweils taggenau (also nicht zum Jahresende) und in objektiven Fristen von

· 10 Jahren:

•Ansprüche ab Entstehung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, •auf Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderung eines solchen Rechts. · 30 Jahren:

•Titulierte Ansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, d.h. durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellte Ansprüche, •Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, •familien- und erbrechtliche Ansprüche, •vollstreckbare Ansprüche nach Feststellung im Insolvenzverfahren •Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts. Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der dreijährigen, regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich bestimmt ist (z.B. Ablieferung oder Abnahme).

Praxishinweis: Bei allen Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen:

•Das Gericht prüft die Verjährung im Zivilprozess nicht von Amts wegen. •Die Forderung bleibt trotz Verjährung bestehen. Das bedeutet: Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) verjähren mit der Hauptforderung. Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit bestanden hat.

Neubeginn der Verjährung

Die gesetzliche Regelung spricht generell vom ,,Neubeginn der Verjährung``, wenn

•der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder •eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt.

Praxishinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen.

Hemmung der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere

•die Verhandlung über den Anspruch bzw. die Anspruchsgründe, •die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung, •die Zustellung des Mahnbescheids, •die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, •die Zustellung der Streitverkündung, •die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens, •die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, •die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, •die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Trotzdem muß jeder Fall einzeln geprüft werden. lass Dich am besten bei Gericht oder der Öra informieren, das ist die kostengünstigste Alternative. Anträge werden dann auch direkt von der Öra eingebracht, falls Du Sozialhilfe beziehst und der Vertrag noch aufrecht ist, kannst Du aus dem Vertrag entbunden werden nach dem SBG II. Wenn Du die Kosten nicht tragen kannst, solltest Du einen Offenbarungseid leisten.

Für Dich gilt, dass nach ablauf des 3 Kalenderjahres die Schulden verfallen, WENN der Gläubiger die Schulden nicht neu bei Gericht einreicht. Manche lassen diese Neueinreichung und Schreiben die Kosten als Verlust ab, der wiederum den Gewinn mindert und somit einen steuerlichen Vorteil liefern, es gibt aber auch Institutionen, die darauf bestehen und die Schulden alle 3 Jahre neu einreichen. Wenn Du Dich nie darum kümmerst, wird der Schuldenberg immer mehr heranwachsen. Wenn Du Glück hast verzichten sie auf die Neueinreichung, wenn Du Pech hast, steigt die Forderung direkt im Verhältnis der Zinsen und Gebührenordung.

Du kannst zum Bezirksgericht gehen und dir eine Liste geben lassen, mit allen angemeldeten Forderungen gegen Dich, davon erfahren die Schuldner nichts.

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Hallo Andy,

als Privatperson steht es Dir natürlich frei verschiedene Institutionen mit der Forderung zu beauftragen. Bitte bedenke dabei, dass Du für die Forderung Deiner Kosten Fristen wahren mußt. Alle Forderungen Deinerseits die Du bis spätestens 3 Jahren, nach Anfallen der Kosten, ab dem Ende des Kalenderjahres, nicht bei Gericht gemeldet hast, verfallen danach, (außgenommen sind hierbei Forderungen gegenüber Grundstücken, sowie bereits bestätigten Forderungen durch ein Gerichtsurteil, bzw. durch ein Insolvenzverfahren). Am kostengünstigsten ist die Antragseingabe bei Gericht. Der Vorteil an diese Methode, Deine Kosten sind für die nächsten 3 Jahre eingereicht und der Gerichtsvollzieher übernimmt das Mahnwesen, bzw die Eintreibung der Schulden. http://www.der-gerichtsvollzieher.de/Service-Center/service-center.html Hier kannst Du Dir alle Formulare online ansehen und ausfüllen. Der Nachteil hierbei ist, dass Du Deine Kosten erst erstattet bekommst, sobald der Gerichtsvollzieher sie eingebtrieben hat.

Alternativ steht Dir auch die Unterstützung in der privat Wirtschaft zur Verfügung. Das Inkasso-verfahren via RA oder Inkassobüro. Der große Vorteil für Dich besteht in der sofortigen Begleichung der ausstehenden Kosten. Deine Forderung wird aber trotzdem bei Gericht unter einem normalen Schuldnerverfahren angemeldet, aber nicht mehr unter Deinem Namen. Es gibt etliche Inkasso/RA die für die Übernahme der Kosten einen Abschlag verlangen. Natürlich gibt es auch dubiose Inkassobetriebe, die darauf verzichten und die Kosten auf die Gesamtschuld aufschlagen. Hierbei ist zu beachten, dass man als Schulder das Recht hat gegen die Forderung Einspruch einzulegen. Bzw. die Inkassogebühren anfechten kann. Jede Benachrichtigung die nicht eingebrieben verschickt wird, gilt hierbei als nicht Erhalten, wenn der Empfänger den Empfang leugnet. Da in Deutschland die Unschuldsvermutung gilt, ist das Inkassobüro/der RA dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass der Schuldner das Schreiben erhalten hat. Alle Gebühren die durch das Inkassobüro/den RA berechnet werden sind somit nicht rechtskräftig und können vor Gerichts angefechtet werden. Hierbei genügt ein einfacher Einspruch. Fallabhängig resultiert daraus für Dich eventuelle Weiterbeschäftigung mit dieser Causa (Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, Vorladung zu Gericht, usw.) Viele Schuldner wissen heutezutage bereits wie man sich sozusagen aus den Schulden "windet" und Fristen verstreichen lässt, bis die Kosten verfallen.

Viele Schuldner ignorieren Schreiben von Inkassobetrieben oder RA's oder entgehen diesem Verfahren durch einen Offenbahrungseid. Bei einem gerichtlich angeordnetem Mahnverfahren durch einen Gerichtsvollzieher und einem ordentlich bei Gericht erteiltem Titel, ist dieser stets präsent Monat für Monat und fordert die Gesamtschuld ein, auch bei zahlungsunfähigen Schuldnern. Hierbei ist eine Vereinbarung einer Schuldenrate von einer geringen Höhe € 10,00 im Monat oder weniger keine Seltenheit.

Du kannst Dich in dieser Angelegenheit bei jedem Bezirksgericht beraten lassen. Natürlich steht Dir auch eine Beratung über den RA oder ein Inkassobüro offen. Die Erstberatung durch den RA in einer neuen Causa ist stets kostenfrei.

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http://coloravenue.spreadshirt.com/trust-no-dick-A7481187

Dast ist eine Amimarke und ein Kauf wird nur mit Kreditkarte möglich sein.

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Ich würde Dir zu XL raten, wenn Du einen naja Bierbauch vor Dir her trägst :) Ansonsten ist L genau die richige Größe für Dich. Je nach Statur ob Du muskulös (dann XL) bist oder normal gebaut, empfiehlt sich die Größe L.

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Hallo Robb85,

dieses Nähpulver von dem Du sprichst, funktioniert genau so super wie die ganzen Abnehm Shakes oder Wundertabletten die Du bestellen kannst. Kleine Löcher in Gewebe kannst Du eigentlich nur stopfen oder den Stoff wegwerfen. Leider gibt es das kein Zauberpulver.

Aber wenn Du der Tragekomfort nicht von ungemeiner Bedeutung ist, kannst Du die Löcher auch mit Kleber (Superkleber- hält 2-3 Wäschen) oder mit Textilkleber (nicht empfehlenswert da der verschmiert) oder mit elastischem Kleber aus dem Baumarkt (wäscht sich auch aus) versuchen. Duch unzähliges Waschen dünnen sich die Stoffasern der Textilien aus, bis sie langsam durchsichtig werden und dann hat Dein Wäschestück das Rentenalter erreicht. Alternativ kannst Du Deine Wäsche mit niedrigen Temperaturen waschen sowie Kurzwäsche erhöht die Lebensdauer. Trotzdem gilt hierbei, Wäsche hält nicht ewig und wenn man sie nicht vorsichtig an und auszieht, (nicht am Kragen nach oben ziehen über den Kopf- wie Männer das gerne machen) sondern am unteren Bund zB.-erhöhst Du auch die Lebensdauer. Ein gutes Waschmittel, wirkt tatsächlich mini-Wunder, Faserschonend und Farbschonend. Ergo Lieblingsstücke vorsichtig an und ausziehen und nicht mit einer vollen 6 kg Maschine auf 60 Grad waschen, dann hält sie auch länger und ja Katzen, besonders wenn sie spielen oder mit den Pfoten massieren demolieren Stoff, nicht beabsichtigt, aber sie sind ja so süss dabei, wer mag da schon schimpfen :)

LG

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