Disclaimer: Ich bin kein Anwalt.
Nach deutschem Recht (§5 EFZG) bist Du verpflichtet, deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung brauchst Du laut §5 EFZG Abs. 1 nach dem 3. Krankheitstag. (Regelt aber jeder Arbeitgeber auch anders). Wird hier die Krankmeldung dem Arbeitgeber nicht elektronisch übermittelt bzw. die Folgebescheinigung? Wenn diese nicht vorlag, gingen sie davon aus, dass Du nicht mehr krankgeschrieben warst.
Wenn Du nachweisen kannst, dass Du krank warst, darf dir dein Arbeitgeber natürlich kein Urlaub anrechnen. (§9 BUrlG).
Dein Arbeitgeber argumentiert natürlich, dass Du deiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen bist, obwohl du krankgeschrieben bist. Formal kann das korrekt sein, aber es ändert nichts daran, dass der Urlaub unrechtmäßig angerechnet wurde.
Du solltest die Folgebescheinigung nachträglich einreichen, wenn Du das noch nicht getan hast. So hast Du den Nachweis.
Was Du machen kannst:
- Versuche es auf die freundliche Art und suche das Gespräch bevor man direkt mit dem Anwalt kommt. Schildere deine Situation auch wenn die Folgebescheinigung erst jetzt kommt.
- Wenn da nicht furchtet kannst Du dann entweder dich bei einem Rechtsanwalt fachkundlich erkundigen oder Du setzt ein Schriftstück (mit Einwurf schreiben) und einer Fristsetzung auf und schickst es dem Arbeitgeber.
Fazit: Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann kannst Du auch einmal dort nachfragen ob der Bereich (Baustein) Arbeit mit inbegriffen ist und eine kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen kannst. Andernfalls, wenn es keine gibt ist die Frage ob sich hier der Anwalt lohnt (Kosten-Nutzen), da Du hier dann die Kosten selbst tragen wirst.