Ich vermute, Deine Tochter hat einen Antrag gestellt und bevor die Familienkasse entscheidet, muss sie eine Anhörung gewähren.

Schildere der Familienkasse die tatsächlichen Verhältnisse und lasse sie entscheiden. Am besten wäre ein persönliches Gespräch.

Bekommst Du das Geld nicht mehr, musst Du überlegen, ob Du dann auch die Tochter zum Auszug zwingst oder die Tür offenhältst. Das Kindergeld steht dem Kind zu, wenn es allein lebt, 18 ist und keinen Unterhalt mindestens in Höhe des Kindergeldes bekommt. Sonst steht es dem zu, bei dem der Aufenthalt des Kindes auf Dauer angelegt ist. Wie wird aber die Oma reagieren? Gibt sie ihrer Enkelin das Kindergeld und noch mehr? Braucht die Oma Hilfe, damit sie nicht ausgenommen wird? In erster Linie musst Du mit der Oma einig sein.

Lies auch nach in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2012, als pdf im Internet

Es ist sicher nicht so einfach den vielen Angeboten "Kaufe jetzt, zahle später" und der Überhäufung mit Reklame zu widerstehen. Bestimmt gibt es auch Stellen, wo man sich über den Umgang mit solchen Kindern beraten lassen kann.

Ist die Tochter ausgezogen, steht ihr evtl. auch Unterhalt zu. Soviel ich weiß, können die Eltern aber verlangen, dass das Kind in der Erstausbildung bei ihnen wohnt, auch wenn es über 18 ist.

...zur Antwort

Ein Sprachkurs kostet auch Geld, teilweise erheblich mehr als das Kindergeld ausmacht.

Evtl. hilft Dir dies:"Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung: "Urt.; BFH 15.3.2012, III R 82/10 (NV), BFH/NV 2012 S. 1588, Urt.; BFH 15.3.2012, III R 58/08;

FG Saarland 19.3.2009, 2 K 1141/08

Bei Unterricht durch die Gasteltern müssen detaillierte Angaben gemacht werden, ob ein Lehrbuch benutzt wurde und die Gasteltern die Fähigkeiten haben, wenn auch keine Ausbildung als Lehrer.

Hilfreich wäre, wenn die Sprachausbildung dem späteren Beruf dient oder sogar zwingend ist.

...zur Antwort

Das Kindergeld kann an Dich ausgezahlt werden, wenn Deine Mutter keinen Unterhalt zahlt (mindestens in Höhe des Kindergeldes) oder zahlen muss.

...zur Antwort

Ein Abzweigungsantrag ist nur möglich, wenn Du nicht bei den Eltern wohnst. Sie können aber Deine Bankverbindung angeben. Solltest Du ausziehen, seht vor dem Abzweigungsantrag auf dem Steuerbescheid nach, ob die Eltern statt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag bekommen, weil ihr Einkommen hoch ist. Dann würden sie dazu nach Deinem Auszug auch den Ausbildungsfreibetrag bekommen.

...zur Antwort

Kindergeldanspruch besteht für arbeitsplatzsuchende Kinder nur bis zum 21. Lebensjahr. Der Anspruch entfällt mit dem Ende der Ausbildung. Kindergeld gibt es dann nur noch, wenn man einen weiteren Ausbildungsplatz sucht bzw. eine weitere Ausbildung macht. Dabei entfällt der Anspruch nach abgeschlossener Erstausbildung, wenn man einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

...zur Antwort

Lies nach in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, als pdf im Internet

DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer

Da Du am besten weißt, zu welchen Bedingungen Ihr in Dt. sein werdet und wer das Gehalt zahlt, kannst Du dort nachlesen, ob Ihr Anspruch auf Kindergeld in Dt. habt.

...zur Antwort

Beim Kindergeld bleiben die Eltern die Berechtigten. Du kannst es aber selbst beantragen, wenn Du allein lebst und Deine Eltern keinen Unterhalt zahlen müssen, Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes, KG 11 e.

...zur Antwort

Der Familienkasse gegenüber dürfte das kein Problem sein. Solange Du mit Unterhalt belastet bist und die Großeltern das Kindergeld nicht beantragen, bekommst du es. Du bist und bleibst die Berechtigte. Früher hat man bei dieser Konstruktion sogar noch den Ausbildungsfreibetrag bekommen.

Das Problem macht eher die Gemeinde, bei der die Kinder gemeldet sind. Ich kenne Großeltern, die die Enkel wegen der Grundschule "aufgenommen" haben. Die mussten dann Müllgebühren für sie zahlen, die die Gemeinde nach Personenzahl berechnet, weil man sauer war über den Schulwechsel.

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, als pdf im Internet

...zur Antwort

Ja, der Zuschlag hängt vom Anspruch auf Kindergeld ab. Bist Du auswärtig untergebracht, erhält er auch noch den Ausbildungsfreibetrag. Verlegst Du Deinen Hauptwohnsitz nicht, musst Du Dich informieren, ob Du zweitwohnungssteuerpflichtig bist. Ein Nebenwohnsitz muss angemeldet werden.

...zur Antwort

Schreib mal bitte, ob Du in Österreich wohnst. Das liest sich hier so. In Dt. sind die Verhältnisse vermutlich andere.

...zur Antwort

Das Kindergeld ist eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Berechtigte sind die Eltern, wenn sie in Dt. unbeschränkt steuerpflichtig sind. In Dt. in einer Wohnung gemeldet zu sein, ist lediglich ein Indiz für das Finanzamt oder die Familienkasse, kein Nachweis für das Bestehen von Ansprüchen. Wenn die Mutter nur ab und zu hier ist, ist sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Vorrangig besteht Anspruch in dem Land, in dem die Eltern oder ein Elternteil erwerbstätig sind.

...zur Antwort

Das Kindergeld ist seit 2012 einkommensunabhängig. Erst nach abgeschlossener Berufsausbildung gibt es Einschränkungen. Du kannst sogar voll arbeiten. Lies aber auf den Seiten der Minijobzentrale nach, was bei einem 2. Minijob auf Dich zukommt (Sozialversicherung, Steuern).

...zur Antwort

Kindergeld: Das Kindergeld kannst Du selbst beantragen, wenn Du allein lebst und Dein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, Antrag Kg 11 e auf den Internetseiten der Arbeitsagentur.

Anspruch auf Kindergeld besteht ab Suche nach einem Ausbildungsplatz. Hast Du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn Du einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit, mehr als 20 Stunden pro Woche, nachgehst. Hast Du keine abgeschlossene Ausbildung, kannst Du auch voll arbeiten. Die Einkommensgrenzen sind 2012 entfallen.

Hast Du keine abgeschlossene Ausbildung, besteht schon jetzt Anspruch auf Kindergeld.

...zur Antwort

Hast Du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, hast Du keinen Anspruch, wenn Du eine Erwerbstätigkeit von durchschnittlich über 20 Stunden wöchentlich nachgehst.

Lies dazu in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, als pdf im Internet

"DA 63.4 Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit"

Der Anspruch besteht grundsätzlich, weil Du eine Ausbildung suchst, auch wenn Du schon eine abgeschlossen hast. Lies nach, ob es sich bei dem vorgesehenen Praktikum um eine Erwerbstätigkeit handelt.

Die Höhe des Einkommens ist für das Kindergeld egal, könnte aber die Einschätzung, ob es eine Erwerbstätigkeit ist, beeinflussen. Dann ist es für Dich wichtig.

...zur Antwort

Solange Du keine abgeschlosene Ausbildung hast und die Voraussetzungen für das Kindergeld erfüllst, kannst Du Vollzeit arbeiten.

"BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.6.2010, III R 34/09

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus - Jahresgrenzbetrag

Leitsätze

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), nicht aus (Änderung der Rechtsprechung)."

Wenn Du auf den Beginn Deiner Realschulausbildung wartest und dies der Familienkasse nachgewiesen hast, bist Du das Kind ohne Ausbildungsplatz und erfüllst die Voraussetzungen.

...zur Antwort

Mit Deinem 18. Geburtstag endet der Anspruch auf Kindergeld. Deine Eltern müssen es wieder beantragen und jetzt auch nachweisen, dass die Voraussetzungen für den weiteren Bezug vorliegen.

...zur Antwort

Du musst der Familienkasse sofort mitteilen, dass Du Dich bewerben wirst und ab wann dies möglich ist.

Lies nach in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, als pdf im Internet

"DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz"

"9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen."

...zur Antwort

Von Belang ist jetzt nur noch die Stundenzahl. Arbeitest Du nach Abschluss einer ersten Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche, übst Du eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit aus.

Lies nach in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, als pdf im Internet

"DA 63.4 Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit"

...zur Antwort

Kindergeld: Der kindergeldanspruch endet mit dem Ende der Ausbildung, auch wenn Du sie selbst abbrichst. Erneuter Anspruch besteht, wenn Du einen Ausbildungsplatz suchst. Du musst spätestens im Monat nach Ausbildungsende Bewerbungen abschicken und diese mit den Antworten bei der Familienkasse zum Nachweis der Ausbildungsplatzsuche vorlegen oder Dich bei der Agentur für Arbeit ausbildungsplatzsuchend melden. Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn an einem Tag im Monat die Voraussetzungen dafür vorlagen. Du musst der Familienkasse glaubhaft machen, dass Du ernsthaft zum nächstmöglichen Beginn einen Ausbildungsplatz suchst. Hast Du eine Zusage und willst dort auch anfangen, musst Du die vorlegen. Dann bist Du das Kind ohne Ausbildungsplatz, dass aus betriebsorganisatorischen Gründen noch nicht anfangen kann. Du wartest dann auf den Beginn und musst Dich nicht weiter bewerben.

...zur Antwort