§ 2303 BGB Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der ERbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem ERben (also dem Halbbruder) seinen Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des WErtes des gesetzlichen ERbteils.
der gesetzliche ERbteil wäre in diesem Falle gemäß § 1923 BGB...1/4 laut meiner berrechnung unten
In diesem FAll muss Du die sämtlichen Abkömmlinge deines Vaters zusammenrechnen. Und diese würden sodann zu GLEICHEN TEILEN erben.
Also laut deiner Frage hast du nur einen Halbbruder und wir gehen davon aus, dass seine Frau lebt. Seine Frau bekommt 1/4 gem. § 1931 BGB haben die im zugewinn der gütergemeinschaf gelebt dann gemäß 1371 abs. 1 BGB nochmals 1/4.sodann verlbeiben noch 1/2 für dich und deinen halbbruder dies wären somit jeweils 1/4 für jeden. Dein Plichtteilsanspruch wäre somit 1/8...