Antwort
Hallo,
ja das kann er. Das zuständige Mahngericht schreibt den Schuldner daraufhin an, teilt mit, dass der Gläubiger eine Zweitschrift angefordert hat. Reagiert man hierauf nicht innerhalb 14 Tagen erhält der Gläubiger seine nochmals angeforderte Ausfertigung des vollstreckbaren Titels.