Versuchte Zwangsvollstreckung?

Hi,
ich hatte einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt

das Ganze lief so ab:

1.  GV war vor Ort, Name des Schuldners stand nicht auf der Klingel, bei den unbeschrifteten öffnete niemand.

2. Vollstreckungsankündigung wurde per Post geschickt. Brief ging nicht zurück an den Absender.

3. GV war abermals vor Ort, bei betätigen der unbeschrifteten Klingeln öffnete wieder niemand.

4.  Vorladung zur Vermögensauskunft wurde verschickt, dieser Brief kam zurück. Nach dem ersten Brief hat er wohl den Namen auch vom Briefkasten entfernt.

5. GV stellt Vollstreckung ein.

Nun plane ich, beim Amtsgericht Erinnerung einzulegen, nachdem ich das hier gefunden hatte: http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/142119.pdf Demnach sollen GV nicht nur auf Klingel oder Briefkästen schauen, da ein Schuldner sonst leicht der Zahlungspflicht entkommen werden könnte. Ansonsten würde ich dann noch gerne die Einladung zur Vermögensauskunft öffentlich zustellen lassen, so dass ich dann wenn er nicht auftaucht eine Drittauskunft gemäß §8021 ZPO beantragen könnte. Gebührenmäßig wäre ja beides eine nicht erledigte Vermögensauskunft.

Hat da jemand Erfahrung / eine weitere Idee? Die GV meint nur er wäre kein Detektiv und würde nicht Vermieter oder Nachbarn befragen.

Nun kam auch noch die Rechnung des Gerichtsvollziehers, die sich mir nicht so ganz erschließt.

Wegegeld bis xkm KV711 3,25€
Nicht erledigte Zustellung KV600 3€
Entgelte für Zustellung KV701 2,61€
Auslagenpauschale KV716 9,80€
Nicht erledigte Pfändung KV604,205 15€
Nicht erledigte Vermögensauskunft KV604,260 15€
Versuch der gütlichen Einigung 2x KV207 16€
Dokumentenpauschale KV700 4,50€

Kann mir jemand sagen ob das so korrekt ist?

Was ich seltsam finde:

a) Es wurden 2 Versuche der gütlichen Einigung abgerechnet (KV207) obwohl der Schuldner nie angetroffen wurde und somit nie ein Versuch unternommen werden konnte?

b) Dann noch eine nicht erledigte Vermögensauskunft, die nie versucht wurde, da der Brief mit der Einladung beim Schuldner auf Grund des Entfernens des Namens vom Briefkasten ja nie angekommen ist. Aber zahlen soll ich die, obwohl er sie hätte öffentlich zustellen können. Will er aber scheinbar nicht.

c) Als letztes war dann da noch eine Auslagenpauschale in Höhe von fast 10€. Welche Auslagen hat man denn bitte bei 2 Briefen und 2 mal klingeln? Das wäre ja weit mehr als sie für die paar Meter zum Schuldner an Spritgeld und den 2 Briefen an Porto bezahlt hat (die seperat mit Wegegeld /  Zustellung / nicht erledigt Zustellung abgerechnet wurden).

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Nun plane ich, beim Amtsgericht Erinnerung einzulegen, nachdem ich das hier gefunden hatte:  http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/142119.pdf Demnach sollen GV nicht nur auf Klingel oder Briefkästen schauen, da ein Schuldner sonst leicht der Zahlungspflicht entkommen werden könnte.

das kann ich nicht empfehlen, denn dein Beschluss ist nur ein Beschluss, nicht vom OLG oder BGH und spiegelt nicht die herrschende Meinung. außerdem ist der Beschluss schon 5 Jahre alt. Da hat sich viel verändert.

Ansonsten würde ich dann noch gerne die Einladung zur Vermögensauskunft öffentlich zustellen lassen,

Die Zustellung der Ladung zur VAK kann nicht öffentlich erfolgen. Du kannst selbst eine Einwohnermeldeauskunft beantragen oder den GV mit den Ermittlungen zum Aufenthalt. Dieser fragt dann kostenpflichtig beim Einwohner Meldeamt nach, gegebenenfalls beim AusländerAmt sowie bei der Deutschen Rentenversicherung.

so dass ich dann wenn er nicht auftaucht eine Drittauskunft gemäß §8021 ZPO beantragen könnte. Gebührenmäßig wäre ja beides eine nicht erledigte Vermögensauskunft.

Nein, drittauskünfte kosten extra und sind nicht mit der Gebühr für eine nichterledigte VAK abgegolten

Hat da jemand Erfahrung / eine weitere Idee? Die GV meint nur er wäre kein Detektiv und würde nicht Vermieter oder Nachbarn befragen.

richtig, er muss nicht weiter ermitteln, es ist ja nichts beschriftet und beauftragt hast du ihn damit auch nicht, siehe Zwangsvollstreckungsformular

Nun kam auch noch die Rechnung des Gerichtsvollziehers, die sich mir nicht so ganz erschließt. 

Wegegeld bis xkm KV711 3,25€

er ist vor Ort gewesen deswegen ein Wegegeld

Nicht erledigte Zustellung KV600 3€

die Post ZU kam zurück deswegen nicht erledigt

Entgelte für Zustellung KV701 2,61€

Briefmarke für die Post ZU

Auslagenpauschale KV716 9,80€

Nicht erledigte Pfändung KV604,205 15€

Nicht erledigte Vermögensauskunft KV604,260 15€

Versuch der gütlichen Einigung 2x KV207 16€

1x 8€ für das pfändungsverfahren und 1x 8€ für das VAK Verfahren. Nach neuester Rechtssprechung , darf die Gebühr IMMER genommen werden, solange du dir gütliche Einigung nicht explizit verneinst

Dokumentenpauschale KV700 4,50€

Du hast deinen Antrag nur einfach statt zweifach eingereicht = kopierkosten

Kann mir jemand sagen ob das so korrekt ist?

Was ich seltsam finde:

a) Es wurden 2 Versuche der gütlichen Einigung abgerechnet (KV207) obwohl der Schuldner nie angetroffen wurde und somit nie ein Versuch unternommen werden konnte?

b) Dann noch eine nicht erledigte Vermögensauskunft, die nie versucht wurde, da der Brief mit der Einladung beim Schuldner auf Grund des Entfernens des Namens vom Briefkasten ja nie angekommen ist.

Also wurde es doch versucht, das Ergebnis passt dir nur nicht

Aber zahlen soll ich die, obwohl er sie hätte öffentlich zustellen können. Will er aber scheinbar nicht.

Öffentlich zustellen darf er nicht und hier vermischt du Äpfel mit Birnen. Ob der Brief ankommt oder nicht, du hast einen Antrag gestellt und das Ergebnis ist relativ egal, bezahlen musst du ihn

c) Als letztes war dann da noch eine Auslagenpauschale in Höhe von fast 10€. Welche Auslagen hat man denn bitte bei 2 Briefen und 2 mal klingeln?

20% der Gebühren siehe gvkostg

Das wäre ja weit mehr als sie für die paar Meter zum Schuldner an Spritgeld und den 2 Briefen an Porto bezahlt hat (die seperat mit Wegegeld / Zustellung / nicht erledigt Zustellung abgerechnet wurden).

mein Tipp: besser vorher informieren steht alles im GvKosG!

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Rein lassen musst du ihn nicht, außer er hat einen Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl.

Deine Sachen wären viel gefährdeter, wenn ihr verheiratet wäret. Da dann die Eigentumsvermutung ihr gegenüber gilt. Du hättest in diesem Fall zwar Mitgewahrsam, aber unter Eheleuten gilt, bis auf Ausnahmen, dass Alleingwahrsam des Ehegatten. Im übrigen kannst du grundsätzlich widersprechen als dritter, da du Mitgewahrsam an den Sachen hast. Hierzu benötigt man die Zustimmung eines Dritten, also dir. Wird diese Zustimmung nicht durch dich erbracht, kann auch keine Pfändung erfolgen.

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