Wenn du mit vollen Kopf meinst, dass du als Vertragspartner betrunken warst, ist dieses Rechtsgeschäft theoretisch von Anfang an nichtig. (Paragraph 105 BGB)
Dennoch bin auch ich kein Experte und kann nur das wiedergeben, was ich gelesen habe. http://www.steuerazubi.com/nichtigkeit-von-rechtsgeschaeften
Aber ich gehe da mit der Meinung der anderen mit, überweise vorerst nicht, wobei die Entscheidung bei dir liegt.