Jetzt sehe ich einen Kommentar, dass sie keine Vollmacht hatte. Sorry. Gleichwohl ergeben sich weitere Fragen, die man dazu leichter besprechen könnte bzw. deren Antworten man bräuchte. Denn auch wenn diese Person nicht teilnahmeberechtigt war, haben die weiteren Eigentümer offensichtlich Beschlüsse gefasst. Wenn Du diese nun nicht als richtig/in Ordnung anerkannt haben möchtest und Dich noch in der Anfechtungsfrist befindest, können diese dann beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Um unnötige Kosten/Ärger zu ersparen, muss dies sorgfältig abgewogen werden. Um eine Empfehlung abzugeben, fehlen mir zu viele Informationen. Gerne helfe ich Dir weiter.
anders gesagt: Die Tochter war ggf. durch Vollmacht legitimiert, in der Versammlung anwesend zu sein und auch Anträge zu stellen. Allerdings muss der Beschlussgegenstand bereits in der Tagesordnung ersichtlich gewesen sein. Wäre dies nicht der Fall, wäre ein Beschluss wahrscheinlich allein aus diesem Grunde anfechtbar (innerhalb der Anfechtungsfrist). Einige Informationen mehr, könnten Dir zu einer fundierten Beantwortung helfen.
Sehr geehrte whitesecret,
verstehe ich es richtig: 1. ein Nicht Eigentümer (ET) hat Anträge beim Verwalter eingereicht, 2. die Anträge wurden auf die Tagesordnung aufgenommen (erkennbar als Anträge ET xy oder Anträge Tochter ET xy? War ET xy in der Versammlung? War die Tochter ET xy in der Versammlung? Wusste der ET nichts von der Antragstellung und ist auch nicht damit einverstanden? War es nicht der Wille der Anwesenden in der Versammlung, die Beschlüsse zu fassen? Handelt es sich um bauliche Veränderungen, Modernisierungen,...? Gerne helfe ich Dir weiter, ggf. im Freundeskreis hier - zumindest um zunächst die Details zu erfahren, um Dir Auskunft geben zu können?
Sehr geehrte whitesecret,
grundsätzlich darf der Wohnungseigentümer keinen Rechtsanwalt mit in die Versammlung bringen.
- Außer eine Beschlussfassung über die Teilnahme des Rechtsanwaltes wäre von diesem Eigentümer rechtszeitig vor der Einladung als Tagesordnungspunkt beim Verwalter beantragt worden, sinnvollerweise auch unter der Angabe des konkret die WEG tangierenden Sachthemas und der Zielsetzung und wäre vom Verwalter auf der Tagesordnung vorgesehen worden und stünde somit zur Beschlussfassung durch die übrigen Eigentümer an. Dies ergibt sich aus der Frage jedoch nicht erkennbar.
Eine Ausnahme wäre außergewöhnlich selten in der sog. Gemeinschaftsordnung denkbar. Meist ist die Gemeinschaftsordnung Bestandteil der Teilungserklärung. Es käme allerdings auf die Prüfung der Regelung an, die auch nichtig sein könnte. Ohne Prüfung eines solchen denkbaren Vereinbarungstextes kann dazu keine Aussage getroffen werden.
So wie die Frage gestellt ist, gehe ich davon aus, dass der Eigentümer jetzt erst einmal einen Tagesordnungspunkt für die nächste ordentliche Versammlung, ggf. direkt mit Beschlussvorschlägen, beim Verwalter einreichen muss.
Sollte ihm der Sachverhalt dringlich erscheinen, muss er prüfen, ob gem. Gemeinschaftsordnung - neben den gesetzlichen - Voraussetzungen an eine zusätzliche Versammlung geknüpft sind. Diese müsste er erfüllen. Ebenso müsste er ggf. von sich aus - um die notwendigen weiteren Miteigentümer zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu bewegen, die Kostentragung dafür erklären, zumindest für evtl. Raummiete, Verwalterkosten (z. B. für's Abhalten der Versammlung, Kopier-, Kuvertier- und Versandkosten der Einladung) usw.
Nein. Nur der Wohnungseigentümer kann seinem Mieter bei evtl. vorliegen von vertraglichen oder gesetzlichen Gründen kündigen. Dies wird in der Fragestellung nicht erkennbar. Daher nein.
Ob der Verwalter überhaupt verpflichtet werden kann Ihnen die Teilungserklärung herauszugeben, natürlich gegen Kostenerstattung, ist fraglich. - Denkbar, nach Verwaltervertrag etc.
Sie erhalten die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung u. evtl. Ergänzungen beim für das Grundstück zuständigen Grundbuchamt.
Die Abrechnung kann auch nicht wegen Ihrer Bedürfnislage schneller erstellt werden. In manchen Verwaltungen kann das bis zum Dezember dauern - wenn das auch nicht die Regel ist.
Sie können sich nur auf die Abrechnung 2011 und die Zahlen berufen, soweit die Abrechnung so beschlossen ist. Im Weiteren hilft Ihnen eine Fristsetzung nur beschränkt, zuverlässige Auskunft gibt eine Abrechnung/Zahlenwerk nur, wenn sie beschlossen wurde - eine gewisse Unsicherheit bleibt immer. Sie haben sicherlich einen Wirtschaftsplan für 2012+2013 den Sie dem Kaufinteressenten, ebenso wie alle Beschlussprotokolle der WEG vorlegen können. Beschlossene größere Ausgaben werden auch hierdurch deutlich, ebenso, wie evtl. noch anstehende Sonderfinanzierungen etc.
Sie haben hier ein sehr komplexes Thema angesprochen.
Eine Verwaltung kann grundsätzlich für Personen-, Sach-, Vermögensschäden und ähnliche Schäden herangezogen werden. Dies detailliert auszuführen schildert meiner Ansicht nach den Rahmen dieses Forums. Sollten Sie einen konkreten Fall haben, können Sie diesen besser schildern. Pauschalieren und philosophieren, wie ein Fall gelagert sein könnte, dürfte weder Ihnen noch dem Forum hilfreich erscheinen. So gibt es z. B. Haftungsfälle, deren Verjährungsfrist erst mit Bekanntwerden des Schadens beginnt o. ä.
Grundsätzlich ist die Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und ggf. der vertraglich vereinbarten Fristen, möglich. Eine Beschlussfassung dazu ist also in Ergänzung der gesetzlichen Situation möglich. Wünscht die Eigentümergemeinschaft, dass die Unterlagen bei Ihnen weiterhin eingelagert werden, so ist hierzu auch ein Beschluss notwendig. Kritsch ist diese Vorgehensweise, u. U. auch für Sie, wegen möglicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Ohne Zustimmung der WEG sollten Sie Unterlagen keinesfalls einlagern - diese dürfte Ihnen der Verwalter auch nicht herausgeben u. v. w. m.
Viel Erfolg für Sie.
siehe: http://www.gutefrage.net/frage/wie-gefaehrlich-sind-asbestplatten#answer47955370
bzw. unter Suche "Wie gefährlich sind Asbestplatten?"
Hallo cerberusk, die Sonderumlage ist steuerlich nicht absetzbar.
Einige der anfallenden Kostenarten (z. B. Lohnkosten, Fahrtkosten) im Zusammenhang mit der Fassadensanierung können Sie im Rahmen der Steuererklärung des Jahres, wo die Kosten / Rechnungsbeträge tatsächlich unbar an den jeweiligen Leistungserbringer fließen, soweit die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt wird, und anteilig (gem. beschlossenem oder vereinbarten Verteilerschlüssel) für Ihre Wohnung angeben werden, abgesetzt werden (die auf Sie entfallenden Kosten dürften prozentual , z. B. mit 20 % Abzugsmöglichkeit im Rahmen einer Steuererklärung berücksichtigt werden) .
Konkrete Regelungen hierzu ergeben sich aus den Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG des Bundesfinanzhofes.
Ggf. weist der WEG-Verwalter die abzugsfähigen Kosten in der dazu passenden Hausgeldabrechnung (also im darauf folgenden Jahr) für Sie konkret direkt aus. Selbstverständlich sind auch andere Lösungen denkbar, v. g. ist jedoch die übliche Praxis.
Ihre Frage kann man so einfach nicht beantworten.
Denn es kommt darauf an, 1. welchen Auftrag die Brunata bekommen hat - was im Dienstleistungsvertrag vereinbart wurde - und/oder 2. welche mögliche Beschlussfassung der WEG ggf. eine Änderung des ursprünglich in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilerschlüssels vorliegt/oder nicht (dies wäre grds. denkbar und möglich) ...
Grundsätzlich gilt die Heizkostenverordnung, danach sind die aufgeführten Verteilerschlüssel alle möglich. Welche seitens Brunata anzuwenden sind, hängt von Ziffer 1. und/oder 2. ab.
Daraus leitet sich dann auch ab, ob evtl. ein Fehler vorliegt oder eben nicht.
Sie sollten die Protokolle aller Eigentümerversammlungen daraufhin prüfen (ordentliche u. außerordentliche Versammlungen seit Begründung der WEG bis heute), den Dienstleistungsvertrag mit Brunata prüfen, ggf. den WEG-Verwalter zur Klärung hinzuziehen - ebenso wie evtl. den Verwaltungsbeirat der WEG (informativ und ggf. hat dieser Kenntnis über die diesbezüglichen Einflüsse und Vorgänge).
Viel Erfolg für Sie.
Alle 3 Möglichkeiten gibt es. Beim Amtsgericht (Grundbuchamt) bekommst Du die Information über mögliche Änderungsvereinbarungen etc. am sichersten. Am Günstigsten (je nach Verwaltervertrag) oder schnellsten ggf. beim Verwalter. - Ggf. auch von einem Miteigentümer.
Ich würde empfehlen, dass der Beiratsvorsitzende eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberuft (je nach Größe der WEG, könnte andere Beiratsmitglieder/Eigentümer hierbei helfen). - Bei einer kleinen WEG/oder dort wo viele Eigennutzer sind, könnte eine kurze erste Meinungslage abgefragt werden... Sinnvoll ist es, einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht mit in diese Versammlung zu nehmen (der kostet Geld und muss dann von der WEG gezahlt werden), bzw. diesen ggf. auch im Vorfeld zur Aufstellung der Tagesordnung hinzuzuziehen. Ggf.: TOP Kündigung Hausverwaltung, Neuwahl Hausverwaltung, Notgeschäftsführung, laufende Finanzierung u. Zahlung von Rechnungen, soweit es noch keinen gibt - Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreter, Absicherung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer/gemeinschaft gegen den aktuellen Verwalter... Je nach dem/korrekter Weise müßte die WEG erst die Einschaltung und Finanzierung des Rechtsanwaltes beschließen, auch wer diesen auswählt, kontaktiert.... Vielleicht ist ein Eigentümer rechtschutzversichert und kann hier die WEG etwas unterstützen, es ist ein RA unter den Eigentümern - oder ein versierter Verwalter, den Sie für die Zukunft ins Auge fassen...der Hilfestellung gibt....Viel Erfolg
Heizkörperundichtigkeit - Beseitigung möglicher Folgeschäden (Boden, Geschossdecke, ggf. Wasserfleck an der darunterliegenden Wohnung/Kellerdecke..) = i. d. R. die Gebäudeversicherung, ggf. die Hausratversicherung, der Wohnungseigentümer - Diese Schäden sollten zunächst über die WEG-Verwaltung kommuniziert und die Bearbeitung abgeklärt werden
- Beseitgung der Ursache: Abdichtung oder Erneuerung des Heizkörpers, ggf.nur einer Verschraubung, eines Ventils etc. - je nach Schadenbild: i. d. R. Wohnungseigentümer, im Weiteren selbstverständlich, wie bereits hier ausgeführt, regelt sich dies nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung oder ggf. besonderer /spezieller rechtsgültiger Beschlüsse der WEG. Auch dies ist über die Verwaltung abzuklären. - Nicht nur wer die Kosten trägt, auch wer überhaupt den Auftrag zu erteilen hat etc. Sicherlich kommt es hierbei auch auf die Eilbedürftigkeit ein. Diese stufe ich hier als nicht gegeben an, sonst wäre es nicht zu dieser Frage in diesem Forum gekommen... Und wenn die Kosten von der Eigentümergemeinschaft getragen werden, hängt die Verbuchung (lfd. Ausgaben oder Rücklage) wiederrum von den Regelungen der Gemeinschaftsordnung/den Beschlüssen der WEG ab.
Hallo jimmy0999, aus der Frage ergeben sich weitere Fragen, um Dir eine möglichst genaue Antwort geben zu können - Wurde im Beschluss des längstmöglichen Erhalts auch der Austausch und die Finanzierung/Kostentragung mitbeschlossen? - Gibt es einen separaten Beschluss über die Kostentragung/für den Austausch allgemein? - Was konkret ist in evtl. Beschlüssen/der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen Vereinbarungen geregelt...
Es kommt hier sicherlich auf mehrere Punkte an, die im Rahmen dieses Forums nicht abgeklärt werden können: 1. wenn es einen gültigen Beschluss über die Kostentragung und den Austausch des konkreten Fensters gibt -würde dieser die Grundlage für Deinen Austauschanspruch darstellen 2. Ich gehe davon aus, dass es zur Instandsetzung Passagen (sowohl für Fenster, wie auch zum Thema Kostentragung) in der Gemeinschaftsordnung gibt - was zumindest sehr häufig der Fall ist - dies mußt Du konkret und genau prüfen 3. Grundsätzlich sind Fenster, da fassadengestaltende Elemente etc., Gemeinschaftseigentum. Davon unabhängig kann es Regelungen zur Instandhaltung/-setzungspflichten und Vorgehensweisen in der Gemeinschaftsordnung geben. 4. Es dürften Ihnen keine über das zu erwartende Maß hinaus Schäden und Beeinträchtigungen entstehen. Aus meiner Sicht, ist das Fenster, aufgrund Ihrer Schilderungen, auszutauschen. Sie sollten sich dies ggf. von 1-3 unabhängigen Fensterfirmen mit Angebot schriftlich bestätigen lassen (unter Angabe der Gründe aus technischer Sicht des Fensterbauers). Aus meiner Sicht ist ein Wassereintritt, die Schimmelbildung und die extrem energetische Mangelhaftigkeit des Fensters durch eine Reparatur, wie Sie es schildern, weder vorrübergehend noch nachhaltig heilbar. 2. Wenn es noch keinen Beschluss gibt, müssen Sie einen Antrag für einen Tagesordnungspunkt für die nächste Versammlung bei der Verwaltung einreichen - und ziehen Sie den Verwaltungsbeirat in die Kommunikation direkt und ausführlich mit ein - um dort Rückenstärkung durch Einsicht zu erfahren.... (Austausch/Erneuerung Fenster, ggf. in geänderter Form/Farbe/Optik/Größe..., die Finanzierung/Kostentragung (z. B. aus Rücklage Haus), und die Kostenverteilung (z. B. nach Miteigentumsanteilen 1.000 MEA) etc.- am besten unterlegt mit Angeboten und Stellungnahme. Bedenken Sie dabei, dass die Außenoptik des Gebäudes nicht verändert werden darf etc. Die Konstruktion muss also bleiben, wie sie ist. Sollte diese aus bautechnischen Gründen geändert werden müssen, sollte der Fensterbauer möglichst eine Skizze dem Angebot beifügen, damit sich die Miteigentümer ggf. ein Bild über die Veränderung machen können etc. Die Formulierung der Notwendigkeiten hängt natürlich u. U. auch von der Formulierung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ab. Insoweit sind dies alles hier nur mögliche Hinweise. -der Beschlusstext "...möglichst lange..." allein betrachtet ist aus meiner persönlichen Sicht nicht hinreichend bestimmt, also nicht ausreichend. Der Beschlusstext ist - soweit die Frage-Information - mangelhaft. Es besteht viel Raum für Interpretation. Eine Klärung ist also auch hier notwendig. Ggf. wäre es besser gewesen zu beschließen "...bis Firma x/y oder ein Sachverständiger - der auch zu beschließen wäre, den Austausch anrät..... Solche Dinge lassen sich im Gespräch leicht und schnell mit den Unterlagen abklären. Sie sollten ggf. den Rat eines Eigentümervereins beanspruchen, wenn Sie insoweit Beratungsbedarf haben...
Es handelt sich um eine sog. GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Rechte u. Pflichten können sich aus Verträgen und im Übrigen dem BGB ergeben.
Sie sollten die Mehrheit überzeugen, mit dem Vermögen sachlich und fachlich umzugehen, auch, wenn es jeden Geld kostet - dies ist, so meine Empfehlung, sehr gut angelegt, soweit sie einen soliden Verwalter für das Eigentum auswählen.
Unqualifizierte Personen oder/und Unternehmen sollten Sie ausschließen. Antworten zu Anforderungen an einen qualifizierten Verwalter finden Sie auch in gutefrage.net - in Anlehnung an WEG'en, gelten hier ähnlichen Kriterien etc.
Viel Erfolg.
Gemäß § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss nur ungültig, wenn er gerichtlich für ungültig erklärt wurde. Notwendig ist also die gerichtliche Anfechtung des Beschlusses innerhalb der Frist von einem Monat (§ 46 Abs. 1 WEG). Ein einfacher Widerspruch gegenüber der Verwaltung ist nicht geeignet, die vorgenannte Beschlussanfechtungsfrist zu unterbrechen.
Achtung: Ein rechtswidriger Beschluss wird mit Fristablauf bestandskräftig. Wird ein Beschluss, der fehlerhaft zustande gekommen ist oder gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt und deshalb rechtswidrig ist, nicht fristgerecht angefochten, so wird er trotz dieser Fehler mit Ablauf der Monatsfrist unanfechtbar. Ein solcher Beschluss wird bestandskräftig.
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
§ 46 Anfechtungsklage (1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Die Einmonatsfristberechnung erfolgt nach den Regelungen des BGB - Bürgerlichen Gesetzbuches.
Dem Verwalter ist hier hinsichtlich der Frist kein Vorwurf zu machen. Sie wußten dass die Versammlung war und müssen sich im Weiteren selbst um Ihre Rechte, z. B. das Anfechtungsrecht und die damit verbundenen Regularien kümmern. Ob der Verwalter gegen den Verwaltervertrag verstoßen hat - ggf. eine evtl. vereinbarte Frist überzogen hat, ist in der Schilderung nicht erkennbar - würde Ihnen auch nicht helfen. Der Verwalter ist zudem verpflichtet eine sog. Beschlusssammlung zu führen, dort hätten Sie auch einsehen können usw.
Ob Ihnen die Rechnung zu "Unrecht" belastet wurde, kann aufgrund der Angaben nicht bestimmt werden.1. ist es ein Kellerfenster in Ihrem Sondereigentum, 2. welche Regelungen sieht die Gemeinschaftsordnung zum Thema Fenster vor? Grds. sind Fenster natürlich Gemeinschaftseigentum - da Fassenbestandteil - jedoch, ist es denkbar, dass eine abweichende Kostentragungsregelung - hinsichtlich des jeweiligen Sonder-/Teileigentümers besteht etc.
Es könnte rechtens sein, wenn die Gemeinschaftsordnung dies eindeutig regelt. Dies wäre ein ganz besonderer Ausnahmefall, den ich mir in der Praxis nicht vorstellen kann. Also mit 99,99 %iger Sicherheit dürfen Sie an der Versammlung - mit schriftlicher Vollmacht der Wohnungseigentümer - teilnehmen. Fragen Sie den Verwalter doch, wie er zu der Aussage kommt, woraus sich seine Auffassung konkret ergibt. Ein Verweis auf allgemeine Rechtssprechung oder Rechtslage allgemein greift hier nicht. Viel Erfolg.
So einfach kann das nicht beantwortet werden. Allein die Frage, ob die WEG die Kosten übernehmen muss, kann mit den Angaben nicht beantwortet werden. Soweit die Klingel in der Wohnung defekt war, ist Sache des Wohnungseigentümers - Ausnahmen sind denkbar, wenn die Klingeln neu sind oder eine außergewöhnliche Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder ein besonderer Beschluss vorhanden sein sollten. Liegt die Ursache an einem Verteiler im Flur oder in der Haustüranlage, kommt es wieder auf mögliche Regelungen an - in diesem Fall grds. die WEG. Themen die auch eine 'Rolle spielen, sind, wer hat den Auftrag wann berechtigt/unberechtigt vergeben usw. - Also wegen eines geringen Betrages, zahlen und fertig.
Liebe Charlotteberlin, ja, Sie müssen grundsätzlich zahlen, außer die Gemeinschaftsordnung sieht eine konkrete andere Kostenverteilung bereits vor oder die WEG beschließt für den konkreten Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung (mit der erforderlichen Mehrheit und erwachsen des Beschlusses in Bestandskraft).
Hallo Thungdil, soweit es sich um eine außenliegende Dachentwässerung handelt, ist der geschilderte Schaden i. d. R. nicht von einer Gebäudeversicherung abgedeckt.
Ausnahmsweise ist dies manchmal bei innenliegenden Regenfallrohren der Fall. Der Hausverwalter sollte den konkreten Fall mit der Gebäudeversicherung abklären und Sie über das Ergebnis informieren.
Es ist hier davon auszugehen, dass die WEG die Schadenursache beseitigen muss (also den Defekt am Fallrohr beheben lassen, ggf. durch teilweisen Rohr-Austausch...). Dies hat der Verwalter zu veranlassen. Die Folgeschäden am Gemeinschaftseigentum (z. B. Anstrich der Fassade), auch. Die Folgeschäden im Sondereigentum, also Ihrer Wohnung, (z. B. Trocknen, Streichen von Decken und Wänden, Beseitigen/Erneuern von Verkleidungen, ggf. Schäden an Hausrat) sind Ihre persönliche Sache. Evtl. haben Sie eine Hausratversicherung, die z. T. für Schäden aufkommt, im Übrigen bleibt es Ihr persönlicher Schaden. Sie haben keinen Ersatzanspruch gegen die WEG (aufgrund der hier ersichtlichen Schilderungen).
Grundsätzlich entsteht durch schadhaftes Gemeinschaftseigentum kein Anspruch auf Schadenersatz der Wohnungseigentümer bei Eintritt von Schäden im Sondereigentum. Gleiches gilt übrigens auch bei einem undichten Dach oder schadhaften Fassen/-platten etc.