Zur Frage 1. Nein, dem Bürgen stehen gegenüber dem Vermieter keine Mieterrechte zu. Er hat keinen Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Er hat nur die Pflicht zu zahlen. Das ergibt sich aus § 765 BGB. Die Vorschrift lautet:

§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

Zur Frage 2. Ein Problem scheint mir aber trotzdem nicht zu bestehen, da die Bürgschaft unwirksam ist. Denn: Nach § 551 BGB darf die Mietsicherheit bei einem Wohnungsmietvertrag nicht höher sein als 3 Nettokaltmieten. Die Bürgschaft ist nichts weiter als eine Mietsicherheit. Wenn also wie in deinem Fall eine Kaution in dieser Höhe gezahlt wurde, ist daneben kein Raum mehr für eine Bürgschaft. Wenn doch eine Bürgschaft neben der Kaution gegeben wurde, muss sie nicht erfüllt und kann vom Vermieter zurückgefordert werden.

Du kannst als Bürge also nicht in die Wohnung einziehen. Du brauchst allerdings auch nichts dafür zu bezahlen.

Mehr zum Thema findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Abschluss/Mietvertrag/Kaution.html

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Es handelt sich dabei um einen Mangel der Mietsache. Mängel muss nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB der Vermieter beseitigen. Die Vorschrift lautet:

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der Mieter ist für die Beseitigung von Mängeln nur zuständig, wenn er sie selbst verursacht hat oder wenn es sich um wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen handelt. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder dagegen versichert ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Mehr zum Thema "Mängelbeseitigung" findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Miete/Mietsache/Gewaehrleistung/Gewaehrleistungsansprueche.html

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Hier muss man zwei Dinge unterscheiden:

1. Grundsätzlich, und darauf wurde im Forum schon mehrfach hingewiesen, verjährt der Rückzahlungsanspruch für überzahlte Betriebskosten innerhalb von 3 Jahren. Wenn die Zahlung noch 2007 erfolgte, müßt ihr bis zum 31.12.2010 gerichtliche Schritte einleiten. Erfolgte die Zahlung erst 2008, bis zum 31.12.2011.

2. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ihr tatsächlich einen entsprechenden Anspruch habt. Wenn man auf eine Abrechnung zahlt, kann man in der Regel nicht im Nachhinein mit Einwendungen kommen. Gleiches gilt, wenn seit der Abrechnung 12 Monate vergangen sind. Beides spricht gegen einen entsprechenden Anspruch.

3. Bei euch könnte es jedoch deshalb anders aussehen, weil es ja eigentlich unstreitig ist, dass die Abrechnung falsch war. Der Vermieter selbst hat es ja zugegeben und euch sogar aufgefordert, nichts zu überweisen. Das dürfte die zu Ziffer 2. genannten Ausschlussgründe wieder aushebeln. Falls es streitig ist müßt ihr es aber auch beweisen können.

4. Bleibt die Verjährung, die zum Jahresende droht. Setzt euch also schnell mit dem Vermieter in Verbindung. Entweder einigt ihr euch vergleichsweise auf eine bestimmte Rückzahlung. Oder ihr müßt bis zum 31.12.2010 Klage erheben. Einen Brief schreiben reicht dafür nicht.

Mehr zum Thema Betriebskosten findet ihr hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Betriebskosten.html

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Es gibt Mietverträge mit einer bestimmten Dauer, sogenannte Zeitmietverträge, und Mietverträge mit unbestimmter Dauer. Die meisten Mietverträge sind von unbestimmter Dauer, da in ihnen nicht festgelegt wird, wie lange sie dauern. Will man sie beenden, muss man sie kündigen. Dies kann man nicht von heute auf morgen, sondern nur unter Beachtung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Bei dir sind diese Fristen gleich, da die vereinbarte Kündigungsfrist der gesetzlichen entspricht. Wenn du die Kündigung jetzt abgeschickt hast, müßte sie dem Vermieter noch vor dem 03.11. zugehen. Dann endet die Kündigungsfrist am 31.01.2011. Früher kommst du nur aus dem Vertrag, wenn der Vermieter damit einverstanden ist.

Mehr zum Thema findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Beendigung/Kuendigung/Kuendigungsfristen.html

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Die sicherste Art der Zustellung ist die per Boten. Laß jemanden den Brief lesen, eintüten und einwerfen. Auf einer Zweitschrift sollte er es dokumentieren, mit Datum und Uhrzeit. Dann kann dir nichts passieren. Der Bote muss kein Fremder sein. Ein Freund oder Nachbar reicht.

Mehr zum Thema findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Beendigung/Kuendigung/Zugang%20der%20Kuendigung.html

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In der Tat steht hier Aussage gegen Aussage. Der Richter muss den Fall trotzdem entscheiden. Das ist dann eine Frage der sogenannten Beweislast. Die Beweislast für die Mietzahlung liegt beim Mieter. Kann er nicht beweisen, dass er die Miete gezahlt hat, muss er noch einmal zahlen.

Ich würde die Flinte aber nicht gleich ins Korn werfen. Versuche die beiden Termine so gut wie möglich schriftlich zu rekonstruieren. Trage das dann mit allen Details im Prozess vor und berufe dich zum Beweis auf die Parteivernehmung des Vermieters. Spätestens dann, wenn sie ihre Lüge vor einem Richtertisch wiederholen müssen, knicken die meisten Lügner erfahrungsgemäß ein.

Und für di Zukunft gilt: Miete zahlt man nicht bar und schon gar nicht ohne Quittung.

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Eine Zwischenablesung ist bei einem Nutzerwechsel zum 01.11. sicher sinnvoll, da dann die kalte Jahreszeit und somit die heizungsintensive Zeit beginnt. Die Abrechnung kann zwar aber auch ohne Zwischenablesung nach den sogenannten Gradtagszahlen erstellt werden. Wenn sie aber problemlos möglich ist, sollte sie auch durchgeführt werden.

Die Kosten der Zwischenablesung sind keine Betriebskosten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 - festgestellt. Sie können daher nur als Verwaltungskosten umgelegt werden, wenn es dazu eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag gibt. Selbst dann ist es nicht zulässig sein, sie dem einziehenden Mieter aufzubürden. Zunächst einmal muss sie der Vermieter zahlen, der sie sich bei entsprechender vertraglicher Regelung ggfls. bei dem ausziehenden Mieter wiederholen kann.

Wie man das Erfassungsgerät genau abliest, solltest du dir vom Ableser erklären lassen. Die Dinger sind leider herstellerabhängig unterschiedlich.

Näheres zu dem Urteil findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/page40/page42/page45/Betriebskostenarten/page48/page48.html

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Einen Honoraranspruch erwirbt der Makler nur dann gegen dich, wenn du einen Maklervertrag abgeschlossen hast, es zu einem Mietvertrag kommt und die Tätigkeit des Maklers dafür ursächlich ist.

Ein Maklervertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Einen schriftlichen Maklervertrag gibt es bei dir nicht. Ein mündlicher kann ausdrücklich oder konkludent abgeschlossen werden. Einen ausdrücklichen Maklervertrag gibt es bei dir nicht. Das Ausfüllen des Fragebogens reicht dafür nicht aus, da der Makler dies auch in Erfüllung seines Vertrages mit dem Vermieter veranlasst haben kann. Auch sonstige Umstände, aus denen man auf einen Maklervertrag schließen könnte, hast du nicht geschildert. Insofern komme ich zu dem Ergebnis, dass es keinen Maklervertrag und somit keinen Honoraranspruch gib.

Ob dir das am Ende hilft, muss sich aber erst noch herausstellen. In vielen Städten gibt es nämlich die Unsitte, dass man begehrte Wohnungen nur dann bekommt, wenn man die Maklerkosten übernimmt. Dann wird dir kurz vor Vertragsabschluss eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt. Wenn du nicht unterschreibst, bekommst du auch die Wohnung nicht. Das ist bedauerlich, aber nicht verboten. Du kannst das zwar deinerseits ablehnen, musst dir dann aber eine andere Bleibe suchen. Erst wenn der Mietvertrag unterschrieben ist, bist du auf der sicheren Seite.

Mehr Informationen zum Thema findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Abschluss/page677/page677.html

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Ganz klar: Solange der Untervermieter kein Strom und kein Gas liefert (Und nur er ist Vertragspartner der Stadtwerke), hat die an dich untervermietete Wohnung einen Mangel. Du kannst die Miete mindern. Ohne Strom und Gas dient eine Wohnung nur noch zum Unterstellen der Möbel. Dafür hast du sie aber nicht gemietet. Die Mietminderung beträgt also 100 %. Darüber hinaus hast du auch noch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht in Höhe des dreifachen Mietminderungsbetrages. Zahlungen würde ich also an deiner Stelle keine mehr erbringen.

Ich sehe allerdings keine Möglichkeit, dir Strom und Gas wieder zu verschaffen. Das ginge nur, wenn der Untervermieter seine Schulden bezahlt. Wahrscheinlich fehlt ihm dafür das Geld. Wenn du am 15.11. ausziehst, lohnt es sich auch nicht mehr, dass du die Verbindlichkeiten übernimmst und dann abwohnst. Also kann man dir eigentlich nur raten: Zieh bis zum 15.11. zu einem Freund oder einer Freundin. Sonst wird es kalt und dunkel.

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Wenn, wie in eurem Fall, ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden soll, dann kommt er auch erst mit der rechtsgültigen Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande. Dafür reicht weder die vorherige mündliche Einigung noch das Betreten der Wohnung. Es handelt sich dabei um einen Fall der gewillkürten Schriftform.

Wenn auf einer Vertragsseite zwei Vertragsparteien stehen, kommt der Vertrag erst zustande, wenn beide unterschrieben haben. Fehlt auch nur eine Unterschrift, ist der Mietvertrag noch nicht zustandegekommen.

Ich frage mich allerdings, was du damit meinst, wenn du sagst ihr hättet "eigentlich" schon unterschrieben. Man kann nicht eigentlich unterschreiben. Entweder du hast unterschrieben oder du hast nicht unterschrieben. Wenn nicht laß es. Du mußt dann auch nicht einziehen.

Der 2. Mieter kann dann natürlich auch nicht einziehen. Der Vermieter sucht sich dann einen anderen Mieter. Ds dürfte dann eher ein zwischenmenschliches als ein juristisches Problem sein.

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Betriebskosten zahlt man an den Vermieter, nicht an die ARGE. Betriebskosten zurück bekommt der Mieter, auch nicht die ARGE.

Wahrscheinlich meinst du etwas anderes. Dein Vermieter hat über die Betriebskosten für 2005 abgerechnet und es kam ein Guthaben heraus. Dies mußt du der ARGE melden, weil sich daraus in Höhe des Guthabens ein Erstattungsanspruch der ARGE ergibt. Die Verjährung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt aber erst dann, wenn die ARGE einen entsprechenden Erstattungsbescheid erlassen hat.

Es sieht also so aus, als könnte die ARGE das von dir verlangen.

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Dein Vermieter ist im Recht. Wenn es nicht ausdrücklich anders geregelt worden ist, bleibt die Kaution bis zum Gesamtende des Mietvertrages stehen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit und kommen am Ende denjenigen zugute, die dann Vertragspartei sind. Du mußt dir das Geld also im Innenverhältnis vom Nachmieter besorgen. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, dir den aktuellen Stand der Kaution, also incl. angefallener Zinsen, zu bescheinigen. Mach dir aber keine großen Hoffnungen: Die Zinsen auf den Kautionskonten sind auch nach mehreren Jahren zumeist kaum der Rede wert.

Mehr zum Thema erfährst du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Abschluss/Mietvertrag/Kaution.html

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Im Prinzip nicht. Schönheitsreparaturen sind vom Gesetz her Sache des Vermieters.

In der Regel wird diese Pflicht jedoch per Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Das ist grundsätzlich auch möglich. Die entsprechende Vertragsklausel muss aber bestimmten inhaltlichen Ansprüchen genügen. Andernfalls ist sie unwirksam mit der Folge, dass es wieder Sache des Vermieters ist.

Ich kann mich daher im Ergebnis meinen Vorrednern nur anschließen. Ohne Kenntnis deiner Vertragsklauseln keine konkrete Antwort.

Mehr Informationen findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Technik/Schoenheitsreparaturen.html

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Du mußt den Zeitwert ersetzen. Wie hoch der ist, kann dir niemand beantworten. Da mußt du einen Tischler fragen, der sich die Türen ansieht. Es macht halt einen Unterschied, ob es eine versiffte Baumarkttür für 99 € oder eine gepflegte Tischlertür für 499 € war.

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Du kannst vom Vermieter zunächst einmal ordnungsgemäße Beseitigung des Mangels und der eingetretenen Schäden verlangen. Ob du während dieser Zeit ins Hotel ziehen kannst, hängt von dem von dir nicht mitgeteilten Umfang des Schadens ab. Ist nur das Gästeklo betroffen, eher nicht. Sind Schlaf- und Wohnzimmer nicht mehr zu gebrauchen, schon eher.

Du kannst dann auch noch die Miete mindern. Da du wie alle anderen Mieter auch deine Miete im Voraus zahlst, schick dem Vermieter eine Nachricht, dass zukünftige Mietzahlungen unter Vorbehalt erfolgen. Wenn die Höhe der Minderung dann absehbar ist, kannst du den Betrag mit der nächsten Miete verrechnen. Ist eigentlich ganz einfach.

Mehr zum Thema erfährst du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Miete/Mietsache/Gewaehrleistung.html

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Selbst wenn ihr die Kaution zu Unrecht nicht bezahlen würdet, könnte der Vermieter euch nicht kündigen. Eine Kündigung wegen nicht gezahlter Kaution ist rechtswidrig. Die muss der Vermieter zur Not schlicht und ergreifend einklagen.

Sowohl der Schimmel als auch die Größe der Wohnung stellen Mängel der Mietsache dar. Dies gibt euch mehrere Rechte. Vor allem solltet ihr die Miete nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlen und dann nach Rücksprache mit einem Anwalt eine Mietminderung geltend machen, die erheblich sein dürfte. Es ist für mich nicht verständlich, wenn ihr bei den Mängeln die Miete immer vollständig und pünktlich zahlt. Das solltet ihr wirklich nicht machen.

Im übrigen habt ihr ein Zurückbehaltungsrecht. Und das erstreckt sich auch auf die Kaution. Ihr müßt sie also erst leisten, wenn die Mängel beseitigt sind, also insbesondere der Schimmel. Wegen der Größe geht das natürlich nicht. Wenn ihr trotzdem in der Wohnung bleiben wollt, reduziert sich die Miete insoweit dauerhaft. Damit wird dann auch die Kaution niedriger.

Mehr Infos zum Thema findet ihr hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Miete/Mietsache/Gewaehrleistung.html

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Das muss man differenziert betrachten:

Wenn der Mangel noch anhält, kann man für die Zukunft die Minderung geltend machen. Wenn der Mangel in der Zwischenzeit beseitigt wurde, geht das natürlich nicht mehr.

Für die Vergangenheit kann man die Mietminderung nur dann geltend machen, wenn man entweder die Miete nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt oder einen Vorbehalt erklärt hat. Andernfalls greift § 814 BGB:

§ 814 Kenntnis der Nichtschuld Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Eine Ausnahme gilt nur für den laufenden Monat: Da der Mieter gesetzlich zur Vorleistung verpflichtet ist, kann er das aktuelle Monatsentgelt immer nachträglich geltend machen.

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Nein, dass musst du natürlich nicht. Die defekte Dachrinne ist ein Mangel der Mietsache, der dich berechtigt, alle mietrechtlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Allerdings ist eine mögliche Mietminderung kaum der Rede wert. Im Zentrum sollte daher die eigentliche Mangelbeseitigung stehen. Die solltest du anmahnen. Wenn der Vermieter nichts unternimmt, kannst du die Ersatzvornahme einleiten und einen Kostenvorschuss geltend machen. Ich empfehle allerdings anwaltliche Hilfe dafür.

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Der Auszug von B ändert nichts daran, dass er weiterhin Mieter der Wohnung mit allen Rechten und Pflichten ist. Trotzdem nutzt dem Vermieter die Vollmacht von B nichts, da er die Zustimmung von beiden Mietern benötigt, um die Wohnung zu betreten. Das folgt aus § 425 BGB.

Wenn A und B zusammen wohnen, wird man davon ausgehen können, dass sie sich gegenseitig bevollmächtigt haben, solche Erklärungen auch für den jeweils anderen abzugeben. Wenn aber einer von beiden ausgezogen ist, gilt diese Vermutung nicht mehr. Dieser allgemeine Rechtsgedanke kommt z.B. in § 1357 II BGB zum Ausdruck.

Antwort: Die Vollmacht von B ist zwar gültig, aber nicht ausreichend.

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Grundsätzlich kann der Vermieter die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Diese Klauseln dürfen aber den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, sonst sind sie unwirksam.

Der BGH hat Klauseln mit sogenannten "starren Fristen" für unwirksam erklärt, weil sie dem Mieter eine Renovierungspflicht ohne Rücksicht darauf aufbürdeten, ob eine Renovierung überhaupt erforderlich ist. So wie du es schilderst klingt es bei deiner Klausel so, als ob es auch so ist. Auch eine Endrenovierungsklausel muss auf die Erforderlichkeit Rücksicht nehmen.

Ich würde die Sache also in der Tat von einem Fachmann überprüfen lassen. Es scheint sich zu lohnen. Ist die Klausel nämlich unwirksam, musst du selbst dann nicht renovieren, wenn es eigentlich erforderlich ist.

Mehr zum Thema erfährt du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Technik/Schoenheitsreparaturen.html

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