Zur Frage 1. Nein, dem Bürgen stehen gegenüber dem Vermieter keine Mieterrechte zu. Er hat keinen Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Er hat nur die Pflicht zu zahlen. Das ergibt sich aus § 765 BGB. Die Vorschrift lautet:
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Zur Frage 2. Ein Problem scheint mir aber trotzdem nicht zu bestehen, da die Bürgschaft unwirksam ist. Denn: Nach § 551 BGB darf die Mietsicherheit bei einem Wohnungsmietvertrag nicht höher sein als 3 Nettokaltmieten. Die Bürgschaft ist nichts weiter als eine Mietsicherheit. Wenn also wie in deinem Fall eine Kaution in dieser Höhe gezahlt wurde, ist daneben kein Raum mehr für eine Bürgschaft. Wenn doch eine Bürgschaft neben der Kaution gegeben wurde, muss sie nicht erfüllt und kann vom Vermieter zurückgefordert werden.
Du kannst als Bürge also nicht in die Wohnung einziehen. Du brauchst allerdings auch nichts dafür zu bezahlen.
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