Hallo Fabaa,
wie ist es denn in deiner Geschichte mittlerweile weiter gegangen. Ich frage, weil ich ein ähnliches Problem habe und es mich interessiert.
Gruß
Hallo Fabaa,
wie ist es denn in deiner Geschichte mittlerweile weiter gegangen. Ich frage, weil ich ein ähnliches Problem habe und es mich interessiert.
Gruß
Saß das Kind hinten oder vorne, als Du ihm das Lenkrad übergeben hast? Musstest du es abschrauben, oder hast du dafür eine Quick out Verriegelung? Bei meinem Auto ist das Lenkrad fest angeschraubt. Kann man gar nicht übergeben...
Ernsthaft: Die Umstände etwas genauer zu beschreiben würde bei der Situationsanalyse echt helfen...
Gruß
Hallo,
ja, die würdest du tragen. Es sei denn, du bist in irgendeiner Form Rechtschutzversichert. Aber auch hier Vorsicht. Sollte in der Verhandlung die Tatmotivation des Vorsatzes ermittelt werden, KÖNNEN Versicherungen aussetzen bzw Regressansprüche (Eigenleistung eines Teilbetrages) fordern.
Gruß
Hallo Schnupsline,
deine Darstellung des Sachverhaltes ist noch etwas verwirrend für mich:
1.Das erste Schreiben an deinen Freund müsste eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz gewesen sein.
2.Wenn er drauf nicht reagiert hat (Weiterleitung an die Fahrerin reicht nicht aus, um der Behörde gegenüber seine Ansicht der Angelegenheit darzustellen), handelt die Behörde gemäß Aktenlage und erlässt einen Bußgeldbescheid nach Ordnungswidrigkeitengesetz.
3.Mit diesem Bescheid beginnt die Widerspruchsfrist, innerhalb welcher du hättest mitteilen müssen, dass du nicht die Fahrerin warst. Ist diese Frist versäumt, geht es nur noch um die Klärung im formellen Recht. Sollte der Bußgeldbescheid keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung (die Mitteilung zumeist am Ende eines Briefes, wie lange du wo in Widerspruch gehen kannst) enthalten, so verlängert sich die Widerspruchsfrist automatisch auf 1 Jahr (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung). Das weiß aber für gewöhnlich jeder Wald- und Wiesenanwalt auch. Wie steht eigentlich die "wirkliche" Fahrerin zu der Sache. Wenn Sie sich zu ihrem Fehler bekennen würde, hätte die Fahrerlaubnisbehörde keine Handhabe mehr, irgendwelche Maßnahmen gegen dich einzuleiten.
4.Mir erschließt sich noch nicht genau, warum, wenn gegen das Handeln einer Behörde geklagt oder widersprochen wird, ein Beschluss vom Amtsgericht kommt und nicht vom Verwaltungsgericht.
5.Ohne Anwalt sieht es nach deinen Schilderungen irgendwie nicht gut aus.
6.Was sagt denn dein Fahrlehrer zu dem aktuellen Sachstand?
7.Nach meiner Auffassung darfst Du zwar zur Prüfung antreten, da deine "Papiere" ja schon in der Fahrschule liegen sollten, aber interessant bleibt es. Denn: Eine Nachschulung wird unter anderem angeordnet, wenn in der Probezeit ein sogenannter "A Verstoß" begangen wird. Die "rote Ampel" ist zwar ein "A Verstoß", liegt aber eindeutig vor Beginn der Probezeit. Ich denke, du solltest erst deinen Fahrlehrer befragen bzw den Chef der Fahrschule, dann die Fahrerlaubnisbehörde PERSÖNLICH aufsuchen und die Angelegenheit schildern. Wirst sehen, wenn man nicht mit der Türe ins Haus fällt, begegnet man dort auch nur Menschen...
Grüße
Übrigens, wenn du den Rechtsstreit gewinnen solltest, muss der "Verlierer" der Angelegenheit alle Kosten des Rechtstreits tragen. Also auch deine Anwaltskosten.
Hallo Konradine,
das Ordnungsamt hat hier zunächst keine Befugnis gegen dich vorzugehen. Die dürfen/müssen nur Tätig werden, wenn das Kfz im öffentlichen Verkehrsraum abgemeldet steht, oder auf öffentlich zugänglichen Plätzen eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit oder Ordnung darstellt (§ 14 OBG)
Was du allerdings beachten solltest, ist, dass nach undefinierter längerer Zeit aus Sicht des Umweltamtes auf Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit der Altautoverordnung, der Verwendungszweck (die Nutzung des Kfz als Beförderungsmittel) als aufgegeben erscheint und damit das Fahrzeug als Kfz Wrack deklariert wird. In diesem Falle wird das Umweltamt (die Untere Abfallwirtschaftsbehörde) an dich herantreten und die fachgerechte Entsorgung mit entsprechendem Nachweis von dir verlangen können.
Also nicht zu lange warten mit dem Verkauf...
Gruß
Hallo.
Auf einem Kassenbon vom Aldi ist auch keine Unterschrift. Trotzdem ist es ein Dokument über deinen Kaufvertrag, der dir gewisse Rechte einräumt. Bei einer "Knolle" wird dir eine Pflicht auferlegt (Bezahlen)... Aber auch das Recht eingeräumt den Rechtsweg zu beschreiten (Widerspruch einzulegen), falls du mit dem Grund der als Auslöser genannt wird, nicht einverstanden bist.;-) Gruß
Hallo zusammen. Die Verwaltungsvorschriften zur StVO sagen dazu folgendes:
X. Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte)
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis ... frei", in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens mit Zeichen 315 mit Zusatzzeichen "nur Bewohner mit Parkausweis ..." anzuordnen. Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) bleibt weiter zulässig. Werden solche Bewohnerparkvorrechte als Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet (vgl. Nummer 6), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die räumliche Geltung des Bewohnerparkvorrechts.
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.
Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt.
Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein.
Bewohnerparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vgl. zu § 13) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet werden. Zur Anordnung der Zusatzzeichen vgl. Nummer 2.
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Die Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden. Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug); darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen.
Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dabei ist das Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gibt.
Also, entscheiden muss es eh die Stadt aber Folgekosten für Nichtanwohner können entstehen. Eine Beantragung ist also wohl zu überlegen.
Gruß
Schau mal hier:
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Aber günstiger geht auch. Allerdings bei anderen Händlern. Einfach anfragen. Die Preise schwanken...
Gruß
Hallo Schwabo,
verschiedenste Verpflichtungen ergeben sich aus den jeweiligen Straßensatzungen der kreisangehörigen und kreisfreien Städte, sowie teilweise aus den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 - 43 der StVO.
Dort wirst du aber nicht wortwörtlich Sätze wie "Sackgassenschilder sind da und dort aufzustellen..." finden, jedoch sind diese Verwaltungsvorschriften geltendes Recht und Handlungsgrundlage für die zuständigen Behörden. Das heißt nach den dort geregelten Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses z.B., kann sich eine Pflicht zur Aufstellung des Sackgassenschildes ergeben.
Kommt immer auf die Einzelsituation und der Auslegung dieser Vorschriften durch die zuständige Behörde an.
Grüße
Hallo nochmal...
Ich glaube zwar, dass ich quasi alleine stehe, aber für mich hebt das VZ 331.1 (Kraftfahrstraße) die "70er" Begrenzung schon auf.
Denn im § 18 Abs 5 Satz 2 StVO heißt es: " ...sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen... " und dann eine Aufzählung vieler Fahrzeuge, die nicht Pkw sind.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn sich eine Str. in eine Kraftfahrstraße wandelt, wandeln sich auch die Bestimmungen die bis zum Zeitpunkt der Wandelung gegolten haben. Und da ein Pkw keiner der unter § 18 Abs 5 Satz 2 StVO genannten Kategorien unterliegt, die anderen Anforderungen (2 Fahrstreifen für eine Richtung und bauliche Trennung) aber gegeben sind, gilt ab dieser Stelle keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr bzw. die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
Betrachten wir einmal den normalen Verlauf von Kennzeichnungen einer Strecke durch VZ 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit), wird man bemerken, wenn eine Geschwindigkeit von z.B. 70 km/h auf 50 km/h heruntergesetzt wird, so wird auch nicht dazwischen noch irgendwo das VZ 278 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) aufgestellt. Ebenso, wenn nach einem kurzen "50er" Stück sodann wieder "70" erlaubt sind. Es wird vielmehr vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass der Verkehrsteilnehmer erkennt, dass mit Vorbeifahren am neuen Verkehrszeichen, die Anordnung des alten Verkehrszeichens aufgehoben ist.
Grüße
Hallo zusammen.
§ 18 Abs. 5 in Verbindung mit Anlage III laufende Nummer 16 - 19 StVO könnte da helfen. Natürlich bleibt noch immer zu klären, um welches Schild es sich denn nun genau handelt.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass ab VZ 330.1 (Autobahn) die Regeln für die Autobahn gelten und ab VZ 331.1 (Kraftfahrstraße) die Regeln für Kraftfahrstraßen. Vorherige Anordnungen sind somit ab der neuen "Örtlichkeit" aufgehoben.
Also lieber Fragesteller: Welches VZ stand denn nun an der besagten Stelle?
Gruß
Hallo Chibo,
kann dir nur damit helfen:
http://www.fuehrerschein-blog.de/2007/05/12/zahlen-die-man-sich-fuer-die-theoretische-fahrpruefung-merken-sollte/
Gruß
Hallo Misternicee,
das Rechtsgebiet der Kaufverträge richtet sich nach den §§ 433 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im § 434 BGB ist auch beschrieben, wann eine verkaufte Sache einen Sachmangel aufweist. Da du (hoffentlich) ein privater Verkäufer bist, musst du keine Garantien übernehmen.
Der Käufer muss bei einem Gebrauchtwagen damit rechnen, dass er kein "Neufahrzeug" erhält. Wer Garantien will, muss bei einem Händler oder einen Neuwagen kaufen. Und das kostet halt mehr. Solltest du dich nicht auf eine Ermäßigung des Kaufpreises einlassen wollen, kannst du die vertraglich festgelegte Restsumme einklagen und die Kosten dafür sind dann ebenfalls vom Käufer zu tragen. Das solltest du ihm ans Herz legen, denn ein Gerichtsprozess kann schnell mal lockere 5000 Euro ausmachen. (Beweissicherungsverfahren mit Erstellung eines Gutachtens über das Getriebe, ettliche Schriftwechsel, Gerichtstermine, Anwaltskosten, Auslagen, ...)
Also: Gekauft wie gesehen gibt es rechtlich zwar nicht mehr, jedoch kannst du nicht für einen Mangel haftbar gemacht werden, über welchen du selbst nicht Bescheid wusstest.
Gruß
Hallo Pobolegga,
es sind zwei unterschiedliche Vergehen, die in der Sache überhaupt nichts mteinander zu tun haben.
Das heißt:
Unter Umständen bekommt, sofern die Polizei zur Unfallstelle gerufen wurde, der aufnehmende Beamte es gar nicht mit, dass die Plakette fehlt und es führt somit auch zu keiner Anzeige.
Wenn doch sind es aber wie erwähnt, zwei unterschiedliche Tatbestände.
Also selbst wenn du an dem Unfall keine Schuld trägst, könnten dennoch 40 Euro + 1 Punkt in Flensburg auf dich zukommen, muss aber nicht so kommen.
Gruß
Moin,
hast du genau geschaut?
Es gibt die Erstzulassung und das Datum, an dem die EG Typgenehmigung erteilt wurde. Diese sieht auf den ersten Blick auch aus wie das Datum der Erstzulassung.
Sollte es sich um einen Fehler handeln, MUSST du die Zulassungsbehörde darüber informieren und den Fehler berrichtigen lassen, da der Fahrzeugschein ein amtl. Dokument ist und ja eben die Übereinstimmung mit dem Fahrzeugbrief dokumentieren soll.
Gruß
Hallo geblitzter,
Auzug aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz:
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Und ganz wichtig in deinem Fall: § 33 Absatz 1 gleichen Gesetzes:
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
Also "durch" ist die Sache wohl noch nicht für dich.
Beste Grüße
Hallo Jenny,
die Definition des Abfallbegriffs leitet sich aus § 3 Abs 1 Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz ab. Demnach sind zerbrochene Glasscherben als ein solcher zu betrachten.
Nach § 21 Abs 1 gleiches Gesetz kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anornungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Mit etwas Fantasie liegt durch das zu Boden werfen des Glases ein Entledigungsakt vor und somit kommt § 3 des KrW-/AbfG in Spiel.
Beste Grüße
Hallo Sara 137,
grundsätzlich besteht in der Tat eine "Schadensminderungspflicht". Das bedeutet, alle aus einem Schaden resulitierenden Folgekosten müssen so gering wie mögich gehalten werden. Und ein Kostenvoranschlag ist nun mal günstiger, als ein aufwendiges Gutachten.
Ebenfalls gilt aber der Grundsatz, dass ein Fahrzeug immer irgendeinen Wert darstellt. Und wenn jemand durch Beschädigung diesen Wert mindert, ist der Schädiger zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet. Da aber nun nicht jeder Schädiger ein Karrossere- und Fahrzeugbauer mit ausgeprägten Lackierfähigkeiten ist, sagt die Rechtsprechung, dass dieser Schadenausgleich auch in Geldform verlangt werden kann.
Um zu ermitteln, wie viel "Schadenersatz" dem Geschädigten nun zusteht, gibt es "freie" Sachverständige und Gutachter und eben diese, die für eine spezielle Verischerung angestellt sind.(Überleg mal selbst, wer für den Geschädigten das bessere Ergebnis rausholt)
Da es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, die Kosten einer Reparatur selbst zu schätzen, steht es einem Geschädigten auch grundsätzlich zu, sich auf Kosten des Schädigers einen Gutachter oder Sachvertändigen (SV) zu suchen, um die Erstattungsfähigen Kosten ermitteln zu lassen. Sollte sich jedoch im weiteren Verlauf der Angelegenheit in Sachen der Schuldfrage etwas zum Nachteil des Geschädigten verändern, etwa durch neue Zeugenaussagen oder durch ein Gerichtsurteil, dann sind die Kosten für den "freien" SV oder Gutachter natürlich vom Geschädigten zu erstatten. Erwähnen sollte man auch, dass auch Sachverständige einen Kostenvoranschlag (KV) erstellen können. Viele Werkstätten gehen aber her und verrechnen die KV Gebühr bei einer eventuell später durchgeführten Reperatur, um so den Anreiz zu schaffen, auch den KV erstellen zu können.
Fazit: Der SV oder Gutachter darf frei gewählt werden und die Kosten, auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Streitfall, sind vom Schädiger zu übernehmen. Die Versicherung kann ihrerseits einen Gegengutachter "rausschicken", jedoch trägt auch dafür die Versicherung alle Kosten. Und auch die Versicherung ist zur Schadensminderung verpflichtet. Das heißt, es wird nur bezahlt, was auch gemacht wird. Umsatzsteuern werden nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen sind.
Hallo sloneczko003,
zunächst mal möchte ich drauf hinweisen, dass z.B. in NRW der Wiederspruch in vielen Angelegenheiten nicht mehr möglich ist, sondern nur direkt geklagt werden kann. Solltest du irgendwann mal mit der Klage Erfolg haben, bekommst du deine Kosten erstattet. Andernfalls wäre die hier schon oft genannte Rechtsberatung bei Verkehrsrechtschutz wohl zu empfehen. Sonst wird es für dich vielleicht wirklich am Ende noch teurer.
Wenn der Bußgeldbescheid erst nach vier Monaten kam und du vorher keine Anhörung der Stadt bekommen hast, läuft hier meiner Meinung nach auch etwas falsch.
Auf jeden Fall denke ich, dass wenn es der "Vorsatz" gewesen sein soll, dann müsste zeitgleich ein Verfahren wegen Körperverletzung gestartet worden sein. Denn wann immer eine Person direkt (so wie der Radfahrer) aus den Folgen des Unfalls zu Schaden kommt, ermittelt automatisch die Staatsanwaltschaft auf irgendeine Form der Körperverletzung.
Den Unfall allein auf die Folgen der Witterung zu schieben hat meiner Meinung nach auch nur wenig Aussicht auf Erfolg. Denn der § 3 Abs 1 StVO sagt dazu in Satz 1 und 2: Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dies ist Grundsätzlich nicht geschehen, wenn es unter irgendwelchen Umständen zu einem Unfall gekommen ist.
Also, lass dich besser erst von einem Verkehrsrechtsexperten beraten bevor weiteres veranlasst wird.
Hallo zusammen,
Wenn es wirklich Spiegelglatt war und du keine Chance hattest vor der roten LZA zum stehn zu kommen, liegt ein sogenannter Rechtfertigungsgrund vor. Ich empfehle aber sehr vorsichtig damit umzugehen, da solche Behauptungen gerne aufgestellt werden und unter Umständen nachverfolgbar bzw, prüfbar sind. Das heißt, das Glatteis muss dich an genau dieser Stelle überrascht haben. Die Situation muss so sein, dass jeder durchschnittlich begabte Autofahrer es nicht geschafft hätte, rechtzeitig zum stehen zu kommen. Dann braucht ihr das ganze drum herum nicht, du kannst zu der Tat stehen, dich als hilfbereiter Mitarbeiter präsentieren und alles wird ohne Strafe gut. Hilfreich wäre natürlich, wenn an der Stelle an dem Tag mehrere Verkehrsteilnehmer geblitzt worden wären und du dir verkehrstechnisch noch nie zuvor etwas hast zu schulden kommen lassen.
Grüße