3 mal Nachgebssert, dennoch keine Rücknahme v. Verkäufer

Hallo... Ich bin neu hier und hoffe sehr, dass mir jemand (eventuell mit gesetzlichen Grundlagen) weiterhelfen kann.

Kurze Fallbeschreibung: Mein Samsung S3 habe ich im August 13 bei Cyberport erworben. Nach nur 7 Monaten war die Akkulaufzeit einfach unsagbar schlecht. also 1. Reklamation eingeschickt. -- das wurde behoben, es gab einen neuen Akku. Des weiteren blätterte die Farbe ab, u.a. Überlackablösung am Akkudeckel (das Handy war IMMER in einer Tasche!) also 2. Reklamation -- es wurde ein komplett neues Gerät raus geschickt. Allerding in alter OVP mit demzufolge anderer IMEI-Nr. (egal erstmal!) neues Gerät da, alles gut und schön. Nur erkannte dieses die Original Speicherkarte von Samsung nicht an!!! also 3. Reklamation!!

Mein Schreiben dazu klang sinngemäß so: Durch die 3malige gescheiterte Nachbesserung habe ich (meiner Meinung nach!) das Recht auf Rückgabe, da das Gerät noch kein Jahr alt ist.

Dies wurde mit sehr unheimlich sinnfreien Begründungen zurück gewiesen: Es sei derzeit kein Mangel ersichtlich!!!

NATÜRLICH NICHT, ES WURDE JA AUCH JEDES MAL NACHGEBESSERT! Meiner Meinung nach, ist die Behebung der angegebenen Schäden ein unausgesprochenes Schuldeingeständnis seitens Samsung.

Wer bitte reklamiert oder erneuert Teile, die hinterher mir zu lasten gelegt werden?

Habe ich ein Recht auf Rückgabe? Wenn ja, auf welches Gesetz berufe ich mich und wie kann ich Cyberport entgegentreten, damit Sie es zurück nehmen?

Ich danke Euch sehr für Eure Hilfe...

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Hallo lindalu28,

hier ist das Gesetz, das Du suchst.:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html

Im letzten Absatz geht es um Nachbesserung. Rechte des Käufers bei Mängeln findest Du im § 437.

Bevor Du weitere Schritte einleitest, schau nach, wie lange die Hersteller-Garantie ist und ob Du die Nachbesserungsversuche mittels Reklamationsschein oder Reparaturschein belegen kannst. Wenn Du noch innerhalb der Garantiezeit liegst, kannst Du Dich auf die o.g. Gesetze berufen.

Ich wünsche Dir viel Erfolg!

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Ich würd zuerst mich selbst wehren. D.h. wenn es z.B. wieder soweit ist, dann sag denen ins Gesicht, dass sie es lassen sollen. Aber du solltest es mit einer fester und überzeugenden Stimme aussprechen, sonst lachen sie bloß darüber. Zeig ihnen, dass der Spaß auch seine Grenzen hat. Und wenn sie es dann immer noch nicht begreifen, DANN würde ich mich an den nächsten Vorgesetzten wenden.

Ach noch was! Sollte einer von ihnen mal wieder über den kleinsten Fehler motzen, kannst du entweder auf Konfrontation gehen oder ihm sagen, dass du noch in der Lehre bist und er dir zeigen soll, wie es richtig geht.

Einerseits zeigst du damit Interesse und andererseits schmeichelt es dem Motzer, dass ER dir was zeigen soll. ;)

Und wenn du abends dann nach Hause gehst und dich über sie ärgerst, dann sag dir selbst folgenden Spruch: "Ich hab heute wieder so viele Vollpfosten getroffen, dass es für einen Zaun reicht."

Da wird die Laune gleich viiiiiieeeel besser. :D

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Hallo Mikiko,

zufällig nahm ich vor kurzem an einem Aufklärungstreff teil, wo genau dieses Thema besprochen wurde. Der Redner war ein Anwalt für Familienrecht. :D

Also! Wenn du belegen kannst, dass du ihm Miete gezahlt hast, dann hast du, wie jeder andere Mieter, eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei Zahlung einer Miete gehen beide Parteien stillschweigend ein Mietverhältnis ein. Einen schriftlichen Vertrag bedarf es dazu nicht!

LG, Vicki

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Du schreibst, du hast das erste Gerät vor einigen Jahren gekauft. Wichtig wäre es zu wissen, wie lange es her ist und ob du belegen kannst, dass du es schon etliche Male reklamiert hast. Denn wenn der erste Kauf länger als 2 Jahre her liegt und du die Reklamationen nicht beweisen kannst, dürfte sich das Ganze etwas schwieriger gestalten.

An alle, die es nicht wissen: Der § 437 & 440 ist innerhalb der Gewährleistungszeit von 2 Jahren (ab dem 1. Kauf!!!) durchsetzbar. Danach bleibt nur noch das Hoffen auf die Kulanz des Händlers.

Wer anderer Meinung ist, sollte bedenken, dass man eine Ware nicht sein lebenlang reklamieren und irgendwann das Geld einfordern kann. Wenn es jeder so tun würde, wären einige Geschäfte längst pleite. ;)

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Nein. Die Garantie beginnt immer mit dem Kauf der Ware und es ist dabei nicht relevant, ob du in der Zwischenzeit das alte Gerät ersetzt bekommen hast oder nicht. Wenn du jedoch ein neues Gerät KAUFEN musstest, dann beginnt die Garantie für das neu gekaufte Gerät mit dem jeweiligen Kaufdatum.

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Die Garantie ist am 31.12.2010 abgelaufen. Die Garantie beginnt immer mit dem Kauf der Ware und es ist dabei nicht relevant, ob du in der Zwischenzeit das alte Gerät ersetzt bekommen hast oder nicht. Wenn du jedoch ein neues Gerät KAUFEN musstest, dann beginnt die Garantie für das neu gekaufte Gerät mit dem jeweiligen Kaufdatum.

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Also wir wohnen auf 68qm und die Rechnung von heute zeigte einen Verbrauch von 1782kWh.

Dabei ist es nicht so, dass wir super sparsam sind. Gut, wir haben in der halben Wohnung Sparlampen und sonst Halogen-. Dennoch ist es wesentlich weniger, als das, was in der Top-Antwort steht.

Und bevor ich auf verschiedene Geräte und deren Verbrauch hingewiesen werde. Wir nutzen folgende Geräte: Durchlauferhitzer, 3 Halogenleuchten, 7 Leuchten mir Sparlampen, 1 LED-Leuchte, 1 Küchenlampe mit normalen Birnen(2x40er), Waschmaschine, Fön, 2 Laptops, 1 LED-Fernseher, 1 E-Piano, 1 Nebel-Dekoschale, Kühlschrank, Backofen, Dunstabzughaube, Herd (Ceranfeld), Geschirrspülmaschine, Mikrowelle und ein Kontaktgrill.

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Ruf doch bei BAUR an. Glaub mir, es ist viel einfacher, die Informationen vor Ort zu bekommen, als von uns.

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§ 823 des BGB. Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html

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Wahnsinn! Du wartest seit 6 Monaten auf eine Antwort!!! Das hab ich hier ja noch nie erlebt!

Also gut, alle Fragen kann ich dir nicht beantworten, aber ich weiß zumindest von einem Bekannten, dass deine Ex KEINEN Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, sobald das Kind 3,5 Jahre wird. Mit dem Erreichen diesen Alters ist sie verpflichtet, einer Tätigkeit nachzugehen.

Gegen euren Ehevertrag kannst du angehen, da dem Vertrag nach hat ausschliesslich SIE Vorteile und du - Nachteile. Das ist gesetzeswidrig. Demnach ist der Vertrag anfechtbar.

Wie es sonst mit dem Ehegattenunterhalt aussieht, weiß ich leider nicht.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen. :) LG, Vicki

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Jetzt, wo du den Bon gefunden hast, wirst du keine Probleme haben, die Hose zu reklamieren ;) Die sind dazu sogar gesetzlich verpflichtet, dir eine einwandfreie Ware zu geben!

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Nicht speziell genug;)

 

Mess, bitte, bei Deinem Rollrost den Abstand zwischen den Leisten. Liegt es unter 3,5 cm, so ist der Schaden nicht wegen dem "falschen Lattenrost" entstanden, sondern womöglich weil ein Materialfehler vorliegt. 

 

Mich würde es brennend interessieren, woher sie das mit dem Rollrost wissen. Habt Ihr es denen gesagt? Wenn nicht, dann liegt die Vermutung nahe, dass Euch Märchen erzählt werden. Falls Ihr eine private Rechtschutzversicherung habt, dann rate ich Euch, die kostenlose Rechtsberatung anzurufen. Die haben immer einen guten Rat parat. ;)

 

Bei weiteren Fragen, einfach meine Antwort kommentieren. ;)

 

LG, Vicki

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@stelari: Im ganzen "Lohnfortzahlungsgesetzt" (EntgFG) gibt es keinen einzigen Satz, der Deine Theorie bestätigt. Von unserem Betriebsrat weiß ich, dass man keinen Anpruch auf einen anderen freien Tag hat und auch nicht auf die Bezahlung diesen Tages, weil es als freier Tag bewertet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass man 6 Wochen hintereinander am selben Tag frei hatte.

 

Anders verhält es sich, wenn man an diesem Tag normalerweise hätte arbeiten müssen. Dann wird die Arbeitszeit berechnet, die man sonst geleistet hätte. Beispiel: Bei einer 37,5Std.- bzw 5-Tage-Woche fällt der freie Tag auf den Mittwoch. Donnerstag hätten demnach 7,5 Std. geleistet werden müssen. Im Falle eines Feiertages werden somit 7,5 Std. bezahlt. Hierbei greift das EntgFG. Nachzulesen unter <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html" target="_blank">http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/\_\_2.html</a>
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Ich schließe mich meine Vorgängern an. Aus der gesetzlichen Sicht hast du auf den ausgeschilderten Preis jedoch keinen Anspruch. Laut BGB ist der ausgeschilderte Preis lediglich ein Angebot an dich. Stellt sich an der Kasse heraus, dass der Artikel teurer ist, liegt es an dir, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

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Leider ist in deinem Fall die Garantie abgelaufen und auch die Gewährleistungsansprüche kannst du nicht mehr geltend machen. D.h die Klausel im §437 des BGB´s hat in deinem Fall leider keine Gültigkeit mehr.

Es tut mir leid, das ich dir keine positive Antwort geben kann.

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Nach der zweiten erfolglosen Reparatur hast du in deinem Fall ein Recht entw. auf ein neues Gerät oder Geld zurück. Nachzulesen im § 437 bzw § 440 des BGB.

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