Hallo, in Deinem Fall muss man insgesamt den ganzen Fall beurteilen. Es ist davon auszugehen, dass Deine Stiefmutter den SFR von Todeswegen übernehmen konnte, was i.a.R. die einfachste Lösung ist.

Heute den SFR auf Dich zu übertragen, da musst Du aber auch die Regeln der SFR-Übertragung beachten, so wie es in den AKB/TB beschrieben ist. Eine reine Rückabwicklung auf den damaligen Zeitpunkt (Todesfall) ist absolut unmöglich.

Darüber hinaus muss heute Deine Stiefmutter dann auch noch den SFR freigeben, und dieses dürfte wohl derzeit nicht der Fall sein. Damit musst Du leider heute leben.

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Hallo, grundsätzlich gilt einmal, dass im Schadensfall beide Vertragspartner, der Versicherungsnehmer (VN = Du) den Vertrag ebenso kündigen kann, wie auch der Versicherer (VR).

Um Deine Frage richtig bewerten zu können, müsste man also mehr Hintergrundwissen haben.

  • Wie lange bestand der Vertrag?
  • Welche Risiken waren versichert?
  • Aus welchem Bereich kamen die beiden Schadensfälle?
  • Kam es in beiden Fällen zu Gerichtsverhandlungen oder außergerichtlich?
  • Wie sind die beiden Fälle ausgegangen?
  • Wieviele Schäden hat es in den letzten 5 Jahren gegeben?

Es gibt also viele Fragen, die einer entsprechenden Bewertung unterliegen. Deshalb sind hier Bemerkungen wie "Prozesshansel" ebenso unqualifiziert, wie auch "... das ist ein Zeichen, dass du die Versicherung gut ausgenutzt hast. Gratuliere". 

Es gibt VR, die wesentlich schneller kündigen als andere. Man kann aber, unter Berücksichtigung der Schadenquote ggf. mit dem jetzigen VR über eine Vertragsweiterführung verhandeln, zu modifizierten Bedingungen. Aber, wie gesagt, dazu müsste man viel mehr Hintergrundwissen haben.

Sicher kann Deine Frau den Vertrag abschließen, von den vorvertraglichen Anzeigepflichten aber ist auch sie nicht entbunden. Das Verschweigen einer Vorversicherung führt zu weiteren Problemen.

Es ist daher ratsamer, den Vertrag bei bisherigen Versicherer, entsprechend verändert und soweit möglich, weiterzuführen, um dann im nächsten Jahr selbst den Vertrag zu kündigen. Dann ist das Makel der Kündigung durch den Versicherer weg, weil beim Folgeversicherer Du ja angeben kannst, dass der Vertrag von Deiner Seite aus gekündigt worden ist. Das klingt und ist besser.

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Hallo, xing ist ja bekannt, dass diese Plattform für Stellenangebote/-gesuche benutzt wird. Dennoch: üblicherweise werden solche Stellen ausgeschrieben. Deshalb ist Vorsicht geboten. Ich würde erst einmal nachfragen, ob dies eine Tätigkeit im Innendienst für die Hauptverwaltung oder eine Filial-/Bezirksdirektion ist. Im letzteren fall besteht die Möglichkeit, dass man Dich für die Anwerbung von Außendienst-Mitarbeitern haben will. In diesem Zusammenhang kann es sein, dass Du auch als Handelsvertrer/in machen sollst, indem Du Dir eine eigene Struktur aufbauen sollst.

Eine gewisse Distanz ist geboten. Lass Dir die Tätigkeit etwas genauer beschreiben, ob als Angestellter oder als Handelsvertreter und eben, WO? Alles Gute und viel Erfolg.

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Hallo, eine private Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung kann/darf nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden, auch wenn beide ähnlich klingen.

Deine Frage ist aber so einfach nicht zu beantworten, weil noch viele viele andere Faktoren in die Gesamtbewertung bei der privaten BU(Z) mitspielen. Da gibt es auch noch Prognosezeiträume zu beachten und und und....

Nachdem seit vielen Jahren die ersicherer immer wieder neue Bedingungen vereinbaren, muss man zuerst die genauen VersBedingungen kennen, die in Deinem Vertrag vereinbart worden sind.

Verlasse Dich aber nicht so einfach auf eine Ablehnung. Weiterhelfen können Dir da am ehesten Fachanwälte für Versicherungsrecht odr eben ehem. gerichtlich zugelassene Versicherungsberater. Beide sollten sich aber im BU(Z) Bereich seit Jahren gut auskennen. Wer sich nur im Kfz/Hausrat/Haftpflicht-Recht auskennt, muss nicht unbedingt ein Spezialist im Bereich für BU und Krankenversicherung sein. Ein solcher Fachmann kann Dir mit Abstand am ehesten weiterhelfen. Hier kann Dir keiner eine belastbare Auskunft erteilen.

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Hallo, beim Motorrad gibt es eine gleiche PS/KW-Einstufung wie beim PKW. Jeniedriger desto günstiger. Die 98PS-Regelung stammt noch aus "früheren" Jahren, als sich alle Hersteller auf diese Höchstleistung freiwillig beschränkt hatten. Diese Freiwilligkeit ist seit einigen Jahren aufgehoben worden.

Die Versicherer haben natürlich immer noch ein großes Interesse daran, dass gerade jüngere (unerfahrene) Fahrer/innen sich solche Moppeds eben nicht leisten sollen. Das nennt man "Abwehrkondition". Wer sich eben über 100 PS leisten wil, der soll auch kräftig bezahlen. Bei Dir hat es offensichtlich seine Wirkung nicht verfehlt. 

Bedenke aber: Die Drosselung hinterher heimlich auszubauen bringt ganz viel Ärger: Dann fährt man ohne ABE und somit ohne Versicherungsschutz. Was dieses im Falle eines Falles bedeutet wird Dir hoffentlich klar sein.

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Hallo, es gilt in diesem Fall die bekannte Regel: Wer anschafft (beauftragt), der bezahlt. Dies ist rechtlich einwandfrei und nicht zu beanstanden. Du hast ihn beauftragt, er hat geliefert, nun darfst Du auch die Rechnung bezahlen. Du kannst dies evtl. nur als weiteren Schaden geltend machen und vom Gegner die Dir entstandenen Kosten zurückfordern. Dies ist aber zu Recht Dein Risiko.

Also bitte bezahlen oder aber den Versicherer der Gegenseite **vorab** fragen, ob sie ein Gutachten haben wollen. Dann geben die dieses in Auftrag und bezahlen es auch. Es kann also sein, dass der Versicherer der Gegenseit nun behauptet, dass er kein Gutachten für nötig gehlten hätte. Dann bleibst Du ganz alleine auf den Kosten sitzen.

Tut mir leid, rechtlich keine andere Auskunft machbar.

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Hallo, ich schließe mich den Ausführungen von RHW ausdrücklich an.

Eine Ergänzung habe ich nur hinsichtlich der Privathaftpflicht: Deine Eltern sollen den Vertrag, aus dem die Streichung zur Haftpflichtversicherung hervorgeht, unbedingt dem Versicherer vorlegen. Lasst Euch bitte nicht auf irgendeine mündliche Aussage eines Vermittlers ein, das kann im Schadensfall zu Problemen führen.

Für eine rechtsgültig belastbare Aussage kommt **nur eine schriftliche Bestätigung des Versicherers**, entweder der jeweiligen Hauptverwaltung oder seiner zuständigen Bezirksdirektion in Frage.

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Hallo, was das Kindergeld betrifft, da solltest Du Dich wieder an die Kindergeldkasse wenden und darum bitten, dass die Leistung zukünftig direkt auf Dein Konto überwiesen wird. Man möge Dir dort die "Einigung" vorlegen, aus der hervorgeht, dass Deine Mutter das Geld erhält. Ggf. müsste auch hier die RAin einschreiten. Als AlG II Bezieherin bekommst Du ja PKH.

Was den Unfallversicherungsvertrag betrifft. Einerseits kann ich Deine Mutter zwar verstehen, aber Du bis volljährig. Mit der Einbehaltung der Beiträge greift sie in Dein Vermögen ein, was sie nicht mehr darf. Auch wenn der Vertrag zu Zeiten abgeschlossen worden ist, als Du wohl noch minderjährig war, so kann der Versicherungsnehmer (VN), Vater und/oder Mutter, dem Versicherer (VR) mitteilen, dass Du ausgezogen bist und man diesen Vertragsteil nicht mehr bezahlen will. Dann kommt der VR auf Dich zu und muss Dich fragen, ob Du diesen Vertrag weiterführen willst. Das ist dann ganz allein Deine Entscheidung.

Auch hierbei besteht die Möglichkeit, dass evtl. über die RAin mit Deiner Mutter zu klären, evtl. ist eine Klage gegen die Eltern in Betracht zu ziehen, sollten sie nicht einsichtig zeigen.

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Hallo, Deine Praktikumszeit hast Du abgearbeitet und der Vertrag ist heute ausgelaufen. Also besteht für Dich keine weitere Verpflichtung morgen dort zu erscheinen. Es könnte sogar sein, dass Du auf dem Weg dorthin, während der Arbeitszeit dort und auf dem Weg nach Hause garnicht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versichert bist.

Haftpflichtmäßig ist im Vertrag nachzulesen, wer für eventuelle Schäden aufkommen muss. Dies kann über eine bestehende Betriebshaftpflicht der Firma sein, wo Du gearbeitet hast, es kann vereinbart worden sein, dass der jeweilige Träger, der das Praktikum angeordnet hat, eine Haftpflicht abgeschlossen hat, oder aber dass Deine Privathaftpflicht dafür einstehen soll. Der Möglichkeiten gibt es viele, es sollte also unbedingt im Vertrag geregelt sein.

Als Praktikant hat der Firmeninhaber eine besondere Aufsichtspflicht Dir gegenüber, er sollte Dich also nicht unbedingt alleine arbeiten lassen. Er hat eindeutig aber eine Aufsichts- und Kontrollpflicht. Es hängt aber auch davon ab, welche Vorkenntnisse Du bereits mitbringst. Dies geht aus Deiner Fragestellung leider nicht hervor.

Es muss also berücksichtigt werden, ob er Dich hätte alleine arbeiten lassen dürfen. Ggf. hätte er Dich eben nicht alleine arbeiten lassen dürfen. Sind die beschädigten Teile Geräte im Eigentum von Kunden? Sind es neu herzustellende Geräte (Zusammenbau)? Da können unterschiedliche Haftpflichtansprüche entstehen bzw. generiert werden. Eine pauschale und belastbare Aussage ist deshalb hier derzeit nicht möglich.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt. Fahrlässig handelt also, wer einen möglichen Schaden erkennen kann, diesen aber billigend in Kauf nimmt und auf Nichtentdeckung hofft. Z.B. das Netzgerät beim Einbau falsch einbaut, obwohl er hat erkennen müssen, dass es so nicht eingebaut werden sollte, es aber dennoch macht in der Hoffnung, es wird schon irgendwie passen und auch gehen.

Anders, als hier bereits geäußert, sind Schäden, die durch Vorsatz eingetreten sind **grundsätzlich nicht** versichert. Vorsatz ist in allen Bereichen ein absoluter Ausschlusstatbestand und kann (darf) nicht versichert werden.

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Hallo, diese Frage kann man derzeit nicht genau beantworten, da es sich Deiner Schilderung nach nicht genau zu entnehmen ist, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelt, für den die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist, oder ob Deine Frage auf die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung abzielt.

Bei beiden Versicherern bestehen unterschiedliche Leistungsansprüche. Daher muss zuerst Deine Frage hinterfragt werden. Bitte um Aufklärung. Danke

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Hallo, als Hersteller/in bist Du nicht nur für das Endprodukt als solches haftbar, Du bist auch für die Gesundheitsgefährdung durch die einzelnen Teile (chemisch und technisch) verantwortlich. Deshalb ist hier eine Produkthaftpflichtversicherung das richtige Versicherungsprodukt.

Den Preis dazu kann hier keiner nennen, weil es da keine einheitliche Regelungen gibt. Dies hängt auch von den Produkten der Einzelteile ab, wo sie herbezogen (Einkauf) werden und wie Du ggf. die Produktion dieser Einzelteile ggf. überwachen (Kontrolle) willst. Solltest Du die Einzelteile ggf. selbst vor irgendwo auf der Welt selbst einkaufen, dass gilst Du innerhalb der EU als Importeur und trägst die volle Haftung.

Jeder Versicherer macht hiervon seine Prämien abhängig und Dir ggf. Auflagen. Die Details dieser Bedingungen können nicht unterschiedlicher sein, so dass nur ein absolut penibler und genauer Vergleich der Versicherungsbedingungen für Dich unbedingt erforderlich ist. Dazu brauchst Du auch unbedingt fachlichen Rat von einem Experten, der sich auf diesem Sachgebiet wirklich sehr gut auskennt.

Damit dieser Fachmann ggf. auch im Schadensfall von Dir wegen Falschberatung in Haftung genommen werden kann, musst Du unbedingten Wert auf ein sehr ausführliches, gesetzlich vorgeschriebenes, Beratungsprotokoll Wert legen.

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Gerade im ersten Jahr der Zulassung ist der Verlust eindeutig am höchsten. Deswegen kaufen sich auch viele lieber Jahreswagen, weil der Verlust im ersten Jahr vom Vorbesitzer bezahlt worden ist.

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Hallo Nicole0502, das ist eine nicht ganz einfache Situation.

Grundsätzlich gilt erst einmal, dass derjenige, der einem anderen einen Schaden zufügt, zum Schadenersatz verpflichtet ist (§823 BGB). 

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html

Damit ist die Nachbarin erst einmal in der Haftung, weil der Schaden auf den ersten Blick hin von ihr verursacht worden ist. Sie hat fahrlässig, wenn nicht sogar grob fahlässig gehandelt. Dies ist aber auch davon abhängig, welchen Wissensstand sie über die Ursache (Verstopfung) hatte bzw. hätte haben können.

Sollte diese aber den Nachweis/Beweis führen können, dass es ein Verschulden des Vermiters ist, weil er z.B. auch davon gewusst hatte bzw. hätte haben können und/oder er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, dann ist gerichtlich der Nachweis zu führen, dass ihn dieses Verschulden trifft. Dann muss er mit seiner Haftpflicht, so er denn eine hat, dafür aufkommen. Diesen Nachweis zu führen ist aber sehr sehr schwierig, aber nicht unmöglich, was letztendlich aber nur ein Sachverständiger wird feststellen können.

Fazit: Jeder wird wohl erst einmal seinen Schaden selbst übernehmen müssen und dann abwarten, wie das ganze Schadenersatzverfahren ausgeht. Und das kann dauern.

Es wird möglicherweise einen Schuldigen geben, wobei es aber auch rein theoretisch sein kann, dass dies zu der juristischen Aussage führt: Es gibt Schäden, die sind unvermeidbar und gehören einfach zum Restrisiko der Teilnahme am täglichen Leben.

Es hängt also nur davon ab, welches Wissen wem zu welcher Zeit zuzurechenbar war und ob diese/r sich schuldhaft verhalten hat. Dies wird nicht einfach sein bzw. werden. Dazu müsste der-/diejenige auch dieses zugeben können, wovon erfahrungsgemäß aber in beiden Fällen wohl nicht auszugehen sein wird.

Tut mir leid Dir hier keine bessere bzw. endgültige Antwort geben zu können.

Darüber hinaus sollte/kann jeder seinen eigenen Schaden ja erst einmal über seine eigene Hausratversicherung abrechnen lassen, sofern vorhanden. Dies hat den Vorteil, dass eine Hausratversicherung nach NEUWert abrechnet, eine Haftpflichtversicherung, egal welche, ob Nachbarin oder Eigentümer, grundsätzlich nur den Zeitwert ersetzt.

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Die korrekteste Antwort die Du bekommen kannst steht in Deinem Vertrag.

Die SFR- Einstugungen nebst Rückstufungen sind sehr individuell, eine allgemeine Auskunft kann hier keiner geben. Nur DU kennst die für Dich einzig richtige Antwort durch einen Blick in Deine Vertragsbedingungen.

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Hallo, wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist Dein Auto noch versichert und soll abgemeldet werden. Gleichzeitig ist dieser Vertrag aber mit einem Schaden belastet.

Den SFR des Autos willst Du mitnehmen und auf das Motorrad anrechnen lassen? Richtig?

Wenn ja, dann hast Du einen Gedankenfehler.

In den Versicherungsbedingungen steht folgendes:


Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: Fahrzeuggruppe I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselbenFahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird,gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an alsdas Fahrzeug, auf das übertragen wird. a Untere Fahrzeuggruppe:

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.
b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Ein Schaden(freier)verlauf kann nur von einer höheren Gruppe auf eine niedrigere Gruppe übertragen werden bzw. innerhalb einer Gruppe. Eine Anrechnung zwischen Auto und Motorrad ist also möglich.

ABER: Wenn Du nun den SFR vom Auto anrechnen lassen willst, und hier kommt Dein Gedankenfehler, dann musst Du den Vorversicherer angeben, denn sonst kann der SFR ja nicht angerechnet bzw. übertragen werden. Also erfährt der Folgeversicherer auch den Schaden, der beim Vorversicherer anhängig ist. Er wird Dich dann anfragen und kann Dir ggf. eine Täuschungsabsicht unterstellen. Das wiederum hätte fatale rechtliche Folgen für Dich. Entweder erhöhte Beiträge oder aber eine Kündigung (Rücktritt) vom Vertrag, was wiederum beim nächsten Versicherer angegeben werden müsste und weitere Konsequenzen nach sich ziehen wird.

Hier ist also ganz dringend von irgendwelchen Tricksereien abzuraten, das wird ein klassisches Eigentor. Lass diese Gedanken sofort fallen.


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Hallo, in diesem Fall ist es zu spät zum Abschluss eines Vertrages. Der Schadensfall (Einrichtung der Baustelle) ist also bereits passiert. Der Versicherungsschutz wird Dir in diesem Fall wegen "vorvertraglich" abgelehnt.

Es gilt grundsätzlich die Regel: Wer Versicherungsschutz haben will sollte dies VOR Eintritt dieses Ereignis abgeschlossen haben, sofern er dieses Risiko versichert haben will. Wer zu spät kommt....

Aber nicht alle Versicherungen sind sinnvoll und man sollte sich nicht dem Verlangen der Versicherer hingeben, alles zu versichern was zu versichern möglich ist. Vor jedem Vertragsabschluss längere Zeit ernsthaft über einen Abschluss nachdenken, ob er sich wirklch lohnen könnte und er auch wirklich sinnvoll ist.

Ggf. wäre in diesem Fall noch darüber nachzudenken, ob der Eintritt in den Mieterbund nicht die sinnvollere Lösung wäre.

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Hallo, es gibt dabei zwei Möglichkeiten: Man erwischt Dich sofort beim Vergehen und Du bist als Fahrer festgestellt worden. Dann wirst Du auch die Strafe, Bußgeld und Punkt bekommen.

Konnte man Dich nicht unmittelbar als Fahrer feststellen, dann wird automatisch der Halter per "Anhörungsbogen" angeschrieben. Dieser kann dann die Aussage verweigern (unvorteilhaft) oder Dich als der Fahrer zu dem fraglichen Zeitpunkt Zeitpunkt angeben, dann kommen die Maßnahmen Dir wieder zugute.

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Hallo, meine Antwort ist nur eine Vermutung, ob Di dieses gemeint haben könntest:

Früher gab es die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)" und in den jeweiligen Bundesländern sogenannte "Landesversicherungsanstalten (LVA)" für Arbeiter.

Mit der Reform wurde die BfA in "Deutsche Rentenversicherung Bund" umgenannt, und die LVA'n heißen seither Deutsche Rentenversicherung XXXXX". Das XXX steht für eine nähere Bezeichnung wie z.B. "Bayern Süd" oder "Nordbayern". Es gibt da noch viele. Auf dieser Seite findest Du am rechten Rand die weiteren Bezeichnungen unter dem Butto "Meine Rentenversicherung finden".

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/0_Home/home_node.html

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Hallo, mit dem Kaufvertrag geht die Wohngebäudeversicherung des Verkäufers auf den Käufer über. Bei vielen Gesellschaften kann man den Vertrag des vorhergehenden Eigentümers erst dann kündigen, wenn die Umschreibung im Grundbuchauszug auch bestätigt worden ist. Bis dahin könnte ja noch sehr vieles schiefgehen, und der bisherige Eigentümer bleibt damit an seinen Vertrag gebunden, es sei denn, er hätte seinen Vertrag schon vorher zum Ablauf gekündigt. Wann auch immer das sein wird und bereits war.

Es ist also sinnvoll und angeraten mit dem Verkäufer uns dessen Versicherung in Verbindung zu setzen bis die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Der bisherige Versicherungsschutz bleibt also in aller Regel bis dahin bestehen.

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