Ich habe ein Netzteil für mein Surface bestellt. Abgebildet und geworben wurde mit einem original Microsoft-Produkt. Erhalten habe ich ein Netzteil, dass den NICHT den Angaben entspricht und auch kein Microsoft-Produkt ist. Nun habe ich Käuferschutz bei Paypal beantragt und Feedback erhalten, dass ich das Geld zurückbekommen, wenn ich das Netzteil wieder zurücksenden. Die Lieferadresse ist China. Bei DHL kostet der Versand ca 16 Euro. Für das Netzteil habe ich 46,5 Euro bezahlt. Alles sehr ärgerlich. Mein "Learing" aus der Aktion ist, dass ich den Shop vor Bestellung prüfe. Auch wenn er professionell aussieht, ist dies leider noch keine Bestätigung, dass es sich um einen seriösen Anbieter handelt.

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Zum Einheitsmietvertrag und der Zusatzvereinbarung wurde dann noch auf die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag für Wohnraum“ verwiesen. Hier steht folgendes:

  1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen. Es gehören zu den Schönheitsreparaturen: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Beizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile und die Reinigung der Teppich- bzw. Laminatböden.

  2. Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume dann auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen - Regel-Renovierungsfristen - der Fall:

- in Küche; Bad bzw. Dusche alle 3 Jahre

Kommentar… habe hier abgekürzt … gilt für andere Räume analog …

Die Regel-Renovierungsfristen beginnen frühestens mit dem Einzug des Mieters zu laufen. Sie beginnen jeweils wieder von neuern zu laufen für die einzelnen Räume, in denen der Mieter Renovierungsarbeiten fachgerecht durchführt hat.

  1. Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden. Das Holzwerk darf nur weiß oder cremefarbig gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in Weiß oder in einem anderen neutralen Farbton zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten.

  2. Hat der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 2 genannten normalerweise einzuhaltenden Regel-Renovierungsfristen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10 Jahre sowie von 7 auf 14 Jahre, sofern der Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache in der in Satz I genannten Weise vom Mieter übernommen, so gilt die Fristenverlängerung nur für diese Teile.

  3. Endet das Mietverhältnis nach Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung die fälligen und erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die erforderlichen Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Regel-Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.

  4. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im Allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als:

bei Küche, Bad, Dusche: 40 Monate mit 90 %

Kommentar… habe hier abgekürzt … gilt für andere Räume analog …

Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringerem Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt.

Weist der Mieter nach, dass der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist als der prozentual ermittelte, gilt dieser für die Berechnung der Abgeltung. Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, in dem er vor dem Ende des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt. Bei durchgeführter Anfangsrenovierung durch den Mieter gemäß Ziffer 4 verdoppeln sich die vorgenannten Zeiträume einmalig.

  1. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens. Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in den Mieträumen bauliche Veränderungen vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen wieder zerstört würden.

  2. Das Recht des Mieters, den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen im Einzelnen darzulegen, bleibt unberührt.

  3. Die vorstehenden Ziffern sind nicht anwendbar, sofern und soweit die Vertragsschließenden eine andere individuelle Vereinbarung ausgehandelt und schriftlich im Mietvertrag unter sonstige Vereinbarung festgehalten haben.

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Zum Einheitsmietvertrag wurde noch eine Zusatzvereinbarung geschlossen. Absatz 6 behandelt hier nochmals die Renovierung:

  1. Die Wohnung wurde vor Einzug des Mieters vollumfänglich saniert. Dies gilt insbesondere für die Anstriche der Wände, Fenster, Türen, Türstöcke und Heizkörper. Der Holz- und Parkettboden wurde durch ein Fachunternehmen abgeschliffen und eingeölt. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich zu behandeln und die notwendigen zukünftigen Pflegearbeiten, insbesondere betreffend des Bodens, in regelmäßigen Abständen vorzunehmen.
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Hier der ein paar Auszüge vom „Einheitsmietvertrag“ (Zweckform):

§8 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden: 1. Der Mieter übernimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringt einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichseht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleiner Putz- und Holzschäden.

  1. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Mieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zu einem Betrag von EUR 100,- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbruttokaltmiete.

  2. Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen. Wand und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in den Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in den anderen Räumen alle sieben Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.

  3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Fall des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

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Hallo,

wie ist denn Euer Fall ausgegangen? Bei uns ist die Sachlage sehr ähnlich!

Lieben Dank!

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