Starre Klauseln sind unzulässig, so dass der Mieter nicht in der Pflicht steht, die Klausel, unabhängig vom wirklichen Zustand der Wohnung, zu erfüllen. Mieter müssen nur dann renovieren, wenn es auch tatsächlich erforderlich ist.

Bei Klauseln ist allerdings Vorsicht geboten. Es kommt auf den genauen Wortlaut der Klausel an. Sollte in der Klausel die Wörter „in der Regel alle drei Jahre“, „grundsätzlich alle drei Jahre“ oder „im Allgemeinen alle drei Jahre …“ verwendet worden sein, so kann der Mieter von den Fristen abweichen. Eine solche Klausel wäre wiederum zulässig.

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Nein muss du nicht. Die Marken müssen nur dann unkenntlich gemacht werden, wenn z.B. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder du die Marke benutzt, um dein eigenes Produkt positiver hervorzuheben. Auch bei Schleichwerbung muss die Marke unkenntlich gemacht werden. Solange es sich um Privatpersonen handelt, greifen die Wettbewerbsgesetze nicht, da diese auf geschäftliches Handeln abzielen.

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Sollte sich so der Sachverhalt ereignet haben, hast du dich weder der Mittäterschaft noch der Beihilfe eines Diebstahls strafbar gemacht. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatplan sowie gemeinschaftliche Tatausführung voraus. Bei einer Beihilfe muss du Hilfe geleistet haben, also den Diebstahl gefördert haben. Hier besteht jedoch ein Anfangsverdacht gegen dich, da du zufälligerweise mit im Auto warst. Ein Ermittlungsverfahren wird unweigerlich stattfinden. Hierbei solltest du bei deiner Vernehmung als Beschuldigter den Sachverhalt aufklären und als Zeugen deine Kollegen (welche im Fahrzeug waren) benennen. Dann dürfte einer Einstellung des Strafverfahrens nichts entgegenstehen.

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Wie alt bist du? Bekommst du noch Kindergeld? Oder kann dein Vater den Kinderfreibetrag nutzen? Denn Kindesunterhalt ist nicht absetzbar. Außer das Kind bekommt kein Kindergeld und verdient sehr wenig und ist bedürftig. Dann kann dein Vater den Unterhalt steuerlich absetzen und benötigt hier einen Nachweis, dass er aufgrund deiner Ausbildung noch unterhaltspflichtig ist.

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Bist du selbstständig? Nicht kommerzielle Nutzung bedeutet, dass der Nutzer die Software nur im privaten Bereich einsetzen darf.

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Wenn es deine Sachen sind und ein persönliches Gespräch aussichtslos erscheint, solltest du auf Herausgabe deiner Sachen klagen. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht für Zivilsachen. Beauftrage einen Rechtsanwalt für die Durchsetzung deiner Interessen. Ein Urteil stellt ein vollstreckbarer Titel dar. Für die Durchsetzung ist der Gerichtsvollzieher zuständig.

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Die Darlegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen ist unvollständig. Die Begründung des Klägers reicht noch nicht aus, den Beklagten zu verurteilen.

Folgendes muss beachtet werden:

  1. Anträge müssen gestellt werden

  2. Sachverhalt vollständig wiedergeben. Was ist passiert? WER will Was von WEM und WORAUS

  3. Beweise müssen angeboten werden, welche die einzelnen Ansprüche/ Tatsachen belegen können. Entsprechende Urkunden müssen der Klageschrift beigelegt werden.

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Unzufrieden mit MP3 - Player Kauf - Kann ich das Geld zurückverlangen?

Hey, alle zusammen! :)

Wie die Überschrift schon sagt, habe ich mir letztens beim K+B Expert einen MP3 Player gekauft, da mein alter MP3 nicht mehr richtig funktionierte. Der Alte war von Intenso, 15€ und ich war wirklich sehr zufrieden. Toller Klang, 4GB, schnelles Vorwärts - und Rückwärtsschalten und natürlich mit Ordner Anzeige.
Ich wollte mir ihn noch einmal kaufen, doch es gab ihn leider nicht mehr. An dem Platz, dort wo er vorher war, hang statt dessen dieser:

http://www.amazon.de/gp/product/B00167ZFRE/ref=s9_psimh_gw_p23_d0_i1?pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&pf_rd_s=center-2&pf_rd_r=0X1K6ZAAG9MES7BYDBHH&pf_rd_t=101&pf_rd_p=463375173&pf_rd_i=301128

Ich habe mich auch schon geärgert, dass es 5€ mehr waren, dachte aber, dass es dann wenigstens ein richtig Guter wäre.
Falsch Gedacht.

Ich nahm ihn daheim in Betrieb und bin mehr als nur enttäuscht. Er hat keine Ordner - Funktion, was ziemlich nervig ist, denn nun muss ich alles durchschalten, bis ich zu dem gewünschten Lied komme. Nun denn, das ist zwar bei Anderen meist auch so, aber ich habe noch mehr. Der Klang ist sehr, sehr nervig und man bekommt nach ca. 2 Minuten RICHTIG Ohrenschmerzen. Die mitgelieferten Kopfhörer machen das kaum besser, denn sie machen den Klang unscharf und es hört sich ziemlich metallisch an. Die ganzen Klangveränderungen wie Pop, Rock etc. machen es alles noch schlimmer. Zudem geht das Rück - und Vorwärtsschalten wirklich sehr langsam, was bei meinem Alten nicht der Fall war. Das Einzige, was nicht schlecht ist, ist, dass er auch 4 GB hat, was mir aber sogar egal ist.

Ich bereue diesen Kauf wirklich sehr, denn ich, 13 Jahre, musste für 20€ arbeiten und habe eigentlich im Prinzip das Geld zum Fenster rausgeworfen. Bitte haltet mich jetzt nicht für so eine geizige irgendwas, aber ich habe eben nicht so viel Geld!

Bitte Helft mir! Kann ich das Geld zurückverlangen, weil ich bin wirklich schon lange nicht mehr so unzufrieden mit etwas gewesen. Geht das? Wie sieht es da mit der Rechtslage aus?

Bitte keine dummen Antworten! Dankeschön! =)

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habe ich mir letztens beim K+B Expert einen MP3 Player gekauft,

Wohl direkt vor Ort im Geschäft. Somit besteht kein Widerrufsrecht aus Fernabsatzvertrag.

Ich nahm ihn daheim in Betrieb und bin mehr als nur enttäuscht. Er hat keine Ordner - Funktion, was ziemlich nervig ist

Hier könnte ein Widerrufsrecht nach § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum) bestehen. Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Käufer über eine wesentliche Eigenschaft/Funktion geirrt hat, welche der Sache unmittelbar anhaftet.

Jedoch muss ein eventueller Vertrauensschaden des Verkäufers (§ 122 BGB) ersetzt werden. Wie etwa Verpackungskosten....

Der Klang ist sehr, sehr nervig und man bekommt nach ca. 2 Minuten RICHTIG Ohrenschmerzen. Die mitgelieferten Kopfhörer machen das kaum besser, denn sie machen den Klang unscharf und es hört sich ziemlich metallisch an. Zudem geht das Rück - und Vorwärtsschalten wirklich sehr langsam

Mit viel Fantasie könnte ein Sachmangel vorliegen. Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn der MP3-Player sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann.

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Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Bis dahin kann auch während der Probezeit ein Teil des Urlaubs genommen werden. Rein rechtlich steht dir für jeden Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresanspruchs zu.

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Das kommt auf den Rechtsbindungswillen an. Wenn du die Reparatur unentgeltlich aus reiner Freundschaft machen wolltest, liegt eine reine Gefälligkeit vor. Schadensersatzansprüche aus Vertrag (wie etwa Gefälligkeitsvertrag) kommen nicht in Betracht.

Zum Deliktsrecht (§ 823 BGB)

Es wäre unbillig, dich für leichte Fahrlässigkeit voll haften zu lassen, wenn du für deine Leistung keine Gegenleistung erhält. Daher können Beschränkungen des Haftungsmaßstabs analog in Betracht gezogen werden.

Also nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit = Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Der Handelnde hat nicht beachtet, was in der Situation jedem hätte einleuchten müssen.

Außerdem ist nach der Schilderung deines Sachverhalts fraglich, ob du überhaupt kausal verantwortlich bist. Vielleicht ist das Mainboard nachträglich durch den Wasserschaden und nicht aufgrund deiner Reparatur kaputt gegangen.

Also....meiner Meinung nach, bist du für den Schaden nicht haftbar.

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Ein Gewerbe muss erst dann angemeldet werden, wenn du eine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung ausübst.

Wenn du deine Pflanzen nicht wiederholt und regelmäßig verkaufst, sondern nur gelegentlich, ist ein Gewerbeschein nicht erforderlich.

Nun zum Verkauf an einer Straße. Eine Straße dient eigentlich dem fließenden sowie ruhenden Verkehr. Möchtest du deine Sachen unmittelbar an einer öffentlichen Straße oder öffentlichen Gehweg verkaufen, liegt eine Sondernutzung vor. Hierfür braucht du die erforderliche Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde. Dies ist im Straßengesetz der Länder geregelt.

Hast du die Erlaubnis, dann viel Spaß beim Verkaufen.

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Ein Gewerbe muss jederzeit angemeldet werden. Ansonsten führst du deine Gewerbesteuer nicht ab und es liegt eine Schwarzarbeit vor.

Ein Gewerbe stellt jede wirtschaftliche Tätigkeit dar, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.

Was du wahrscheinlich meinst, ist das Handelsgewerbe.

Nach § 1 HGB ist Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Wenn du dich freiwillig ins HR eintragen lässt, führst du als Kaufmann kraft Eintragung ein Handelsgewerbe.

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Der Jugendstaatsanwalt (und der Jugendrichter) orientiert sich an § 2 JGG. Ein sehr wichtiger Paragraph im Jugendstrafrecht.

§ 2 JGG

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

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Nein darf er nicht! Nur mit deinem Einverständnis darf er das Bild (wo du erkennbar abgebildet bist) verbreiten. Hier die nötigen Paragraphen. Auch liegt keine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG vor.

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33 KunstUrhG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

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Unangekündigt darf keiner den gemieteten Wohnraum betreten. Ohne Zustimmung des Mieters liegt ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB vor.

Hier besteht jedoch eine WG. Es stellt sich die Frage, ob die Zimmer einzeln vermietet wurden und die restlichen Räume gemeinschaftlich genutzt werden dürfen. Hinsichtlich der Betretung von Gemeinschaftsräumen liegt kein unbefugtes Betreten vor. Es kommt auch auf den Inhalt des Mietvertrages an.

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Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit ergibt sich aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber darf mittels des "Direktionsrechtes" auch Überstunden anordnen.

Die Überstunden sind dann nach § 612 BGB zu vergüten. Es kann aber auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden.

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Bitte um Hilfe in der Frage: Veränderungskündigung , Arbeitrechte, Wie soll ich mich verhalten?

Eine Wiederholungsfrage mit einer Erweiterung:

Brauche Hilfsinformation über Arbeitsrecht Arbeitsvertrag zurückstufung

Hallo Leute, ich benötige dringend eine Info oder Rat über Arbeitsrecht bzw: über einen "Änderungskündigung zum Arbeitsvertrag vom..." ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Vollzeit (38,5 Stunden die Woche und ein Brutto Monatslohn von 1.686,00 € ) soll mit einem Änderungsvertrag reduziert / abgestuft werden auf einer 30 Stunden Woche und einem Brutto Monatslohn von 1.313,70 € . ist ein Abraten dessen oder wie soll man sich verhalten? Schließlich wird die Lebensqualität abgestuft und Wohnung sowie einen Kleinkredit würden darunter leiden. Soll man diesen Neuen Vertrag unterschreiben oder gegen angehen und eventuell vor dem Arbeitsgericht gehen? Und zu welcher Kammer man noch gehen? Bitte um Hilfe. Erweiterungsinformationen: Aus betrieblichen Gründen. Wurde dies Begründet. Kann man auch selbst ein Angebot machen? Wie z.B. eine Abfindung oder für einem gewissen Zeitraum den alten Lohn (der ja höher ist) noch zu erhalten? Da man ja seine Lebensqualität dem entsprechen ausgerichtet hat. Wie z.B. einen Kleinkredit und Berufsschulerweiterungsangebote, die auf eigene Kosten zu zahlen sind, angefangen hat. Die man mit dem geringerem Lohn nicht beschreiten kann, aber dennoch muss. Sonst droht Lohnpfändung oder einen Titel. Dies möchte man nicht. Daher bringen solche Angebote? Aus betrieblichen Gründen, weil der Arbeitsaufwand weniger geworden ist. Und die Person als einzige Vollzeitkraft dort vor über 6 Jahren eingestellt worden ist. Die anderen Kollegen sind nur auf Teilzeit. Im letzten Jahr wurde noch zur Arbeitentlastung eine weiter Person auf Teilzeit eingestellt. Ihr Vertrag war ein Jahresvertrag der vor kurzem verlängert wurde. Nun ist der Arbeitsaufwand weniger geworden. Und die Löhne können in diesem Umfang schwer ausgezahlt werden.

Danke nochmals im Voraus Markus

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Ganz wichtig: Du musst innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Die 3 Wochenfrist beginnt mit Zugang (Aushändigung) der Änderungskündigung.

Des Weiteren solltest du die Änderungskündigung unter Vorbehalt akzeptieren. Ist die Änderungskündigung wirksam, verlierst du bei Verlust des Rechtsstreits nicht den Job. Ist sie dagegen unwirksam, gilt weiterhin der alte Arbeitsvertrag.

Für Streitigkeiten ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

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Jetzt haben wir gesehen das das Teil erst vor 1 Woche online gekauft wurde. Wie sieht das jetzt mit dem Widerrufsrecht aus? Ist das an uns übergegangen oder ist das erlöschen?

Ein Dritter hat es gekauft? Nun die Frage, ob das Widerrufsrecht auf dich übergehen kann?Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht und kann nicht einzeln übergehen. Das Widerrufsrecht geht nur durch Abtretung der ganzen Forderung über.

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Hier liegt ein Sachmangel vor, welcher aufgrund des Unfallschadens nicht behebbar ist (Konkretisierung/Stückschuld usw....). Damit kannst du den Rücktritt erklären. Hierbei ist die Rückabwicklung gem. § 346 BGB zu beachten.

Bei der Rückabwicklung ist allg. § 269 BGB (Leistungsort,Holschuld) entscheidend. Danach sind Leistungshandlungen am Wohnort des Schuldners vorzunehmen (Leistungsort). Dies bedeutet, dass der Käufer, als Rückgewährschuldner, die Kaufsache zum Abholen für den Verkäufer bereitstellen muss. Der Verkäufer kann dann die Kaufsache beim Käufer abholen.

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Der Leihvertrag ist im § 598 BGB geregelt.

Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

Der Entleiher haftet grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache.

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.

Ein Schadensersatz besteht also nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Hier wurde das Fahrrad ordnungsgemäß angeschlossen, so dass ihm kein Verschulden hinsichtlich des Abhandenkommens des Fahrrads trifft.

Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht (823 BGB) kommt mangels Sachschadens und Verschulden auch nicht in Betracht.

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