Ne er ist auch Hauptmieter (leider) Aber was ist hiermit: Alternativ kann es sich auch um eine BGB-Gesellschaft (§ 705 ff.) handeln. In dem Fall gilt aber auch, dass jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen kann (§ 723 BGB). Es ist übrigens für die Entlassung aus dem Mietvertrag nur die Zustimmung des Vermieters notwendig und nicht, wie ich in meiner ersten Antwort geschrieben habe, auch die des Mitmieters (BGH-Urteil vom 16.03.2005, VIII ZR 14/04).

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Hier noch eine Ergänzung zur Frage (hatte da nicht mehr hin gepasst) Eine Wohngemeinschaft ist eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 ff. BGB). Nach § 749 BGB kann danach jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Eine Auflösung der Gemeinschaft ist gleichbedeutend mit einer gemeinsamen Kündigung. Alternativ kann es sich auch um eine BGB-Gesellschaft (§ 705 ff.) handeln. In dem Fall gilt aber auch, dass jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen kann (§ 723 BGB). Es ist übrigens für die Entlassung aus dem Mietvertrag nur die Zustimmung des Vermieters notwendig und nicht, wie ich in meiner ersten Antwort geschrieben habe, auch die des Mitmieters (BGH-Urteil vom 16.03.2005, VIII ZR 14/04).

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