Um Nikotin im Blut nachweisen zu können, müsste man speziell darauf testen - Standard ist es jedenfalls nicht, bei einer Blutuntersuchung auf Nikotin zu testen. Und wenn doch: Nikotin selbst ist nicht lange nachweisbar, die Halbwertszeit liegt bei drei Stunden. Viel aussagekräftiger ist das Cotinin, das ist ein Abbauprodukt (eines von vielen), das beim Rauchen entsteht. Dieses Cotinin hat eine Halbwertszeit von rund 19 Stunden. Dabei kann man aufgrund der festgestellten Menge in etwa berechnen, wie viel geraucht wurde. Aber selbst darauf müsste speziell getestet werden.

Viel wichtiger als dieser eher unwahrscheinliche Nachweis, dass du geraucht hast, scheint mir die Gewohnheit des Rauchens selbst. Nicht wegen irgendeiner Untersuchung und der moralischen Folgen, sondern wegen dir. Offenbar bist du noch sehr jung, sonst würden dich Nachweise nicht tangieren.

Das Hauptproblem beim Rauchen wird nicht mal bei deinen Eltern und ihren möglichen Konsequenzen dir gegenüber liegen, sondern bei dir selbst. Je früher du dir das Rauchen wieder abgewöhnst, desto besser. Wir sind nicht fürs Rauchen geschaffen, sonst hätten wir einen Kamin. Je länger und je mehr du rauchst, desto schlechter kannst du dir es wieder abgewöhnen. Und es kostet ein Heidengeld. Wenn du unbedingt ab und an eine rauchen musst, dann rauch wenigstens Zigaretten ohne Zusatzstoffe. Damit ersparst du dir rund 600 Gifte, die in normalen Zigaretten auch noch drin sind, ohne dass sie auf der Verpackung deklariert werden müssten wie etwa bei Lebensmitteln. Würde jeder diese Zusatzstoffe kennen, gäbe es sehr viel weniger Raucher ;-)

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Die Nötigung ist ein „offener“ Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird, sondern gesondert durch Überprüfung der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel festgestellt werden muss. Da nach den Tathandlungen „Drohen/mit Gewalt nötigen“ viele Verhaltensweisen, die auf einen anderen Zwang ausüben, tatbestandsmäßig sind, muss die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB gesondert festgestellt werden. Wenn die Drohung mit einem empfindlichen Übel sozialadäquat ist, liegt keine Nötigung vor (Beispiel: Der Gläubiger droht damit, Klage zu erheben, wenn nicht gezahlt wird). Die Verwerflichkeit ist aber in der Regel gegeben, wenn körperlicher Zwang ausgeübt wird oder aber das Nötigungsziel für sich genommen rechtswidrig ist.

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
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Schau mal hier nach, ob es das richtige ist:

http://www.schildershop24.de/beleuchtete-schilder-query_93218_1.htm

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Das kommt auf den Hund an (Alter, Rasse, Charakter, ...). Ein älterer Hund kann länger alleine bleiben, als ein junger Hund. Es sollte allerdings kein Hund länger als 4 Stunden am Stück alleine bleiben. Bei Welpen und Junghunden noch weniger. Wenn der Welpe weniger als 3 Monaten alt, sollte er nicht alleine gelassen werden. Mit 3 Monaten kann man anfangen, das Alleinebleiben zu trainieren. Deswegen ist es für Anfänger besser, einen Hund, der dem Welpenalter schon entwachsen ist, aufzunehmen. Vielleicht auch einen, der schon alleine bleiben kann.

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Probier es doch mal bei CSL in der Axel-Springer-Str. 42, 10969 Berlin. Ich wiege etwas über 80 kg, gehe 2x die woche (di + sa) und bekomme jedes Mal 23 Euro. unter 80 kg sind es 21 Euro. http://www.plasma-spenden.de/das-csl-plasmacenter-berlin/

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Es gibt ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Die Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung hängen beim unbefristeten Mietvertrag davon ab, wie lange der Mieter bereits die Wohnung bewohnt.

Will der Vermieter kündigen und die Wohndauer des Mieters liegt unter fünf Jahre, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Lebt der Mieter zwischen fünf und acht Jahren in der Immobilie, muss der Vermieter bereits sechs Monate einräumen, bei über acht Jahren sind es neun Monate und bei mehr als zehn Jahren ein ganzes Jahr. Nach dem Mietrechtsreformgesetz darf der Mieter hingegen mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Der Vermieter darf nur kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" hat - beispielsweise aus Eigenbedarf. Eigenbedarf heißt: Er selbst, eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder Familienangehörige (Kinder, Enkel, Geschwister oder Eltern) benötigen die Wohnung. Dabei reicht jedoch nicht allein der Wunsch nach Eigennutzung aus. Lediglich vernünftige und nachvollziehbare Gründe wie die Trennung vom Ehegatten oder ein beruflich notwendiger Umzug erlauben eine Kündigung aus Eigenbedarf. Wer vortäuscht, muss mit Schadensersatzpflicht rechnen.

Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es sowohl die fristgerechte als auch die fristlose Kündigung. Die fristlose Kündigung kommt nur in jeweils 3 Fällen in Betracht.

Für den Mieter

Wenn der Vermieter das Mietverhältnis nicht gewährleistet Wenn durch die Wohnung die Gesundheit gefährdet wird Wenn das Mietverhältnis unzumutbar ist

Für den Vermieter

Wenn der Mieter die Immobilie vertragswidrig benutzt Wenn der Mieter in Zahlungsverzug gerät Das Mietverhältnis unzumutbar ist

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