Viele meinen man könne in der eigenen Wohnung machen was man wolle. Schon bei Lärm gilt dieses Vorurteil bereits nicht mehr. Sobalb ein Raucher das Fenster öffnet, setzt er seine Mitmenschen den Gefahren des Tabakrauches aus und wirkt auf die Gesundheit und das Wohlbefinden seiner Mitmenschen ein. Das Rauchen beschränkt sich dann nicht mehr nur auf die eigene Wohnung sondern zieht auch andere Wohnungen in Mitleidenschaft. Geruchsbelästigungen und die im Geruch enthaltenen Schadstoffe gasen auch aus den Wohntextilien, Möbel, Tapeten und Kleidern aus in die sich der Rauch vorher gefressen hat selbst wenn nicht unmittelbar geraucht wird. Weiterhin bleibt die Frage warum der Fragesteller AM Fenster raucht. Offenbar findet er es selbst unangenehm seinen eigenen Qualm in der eigenen Wohnung zu haben und meint diesen ganz einfach bei anderen abladen zu können.

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Es geht hier eindeutig nicht darum jemandem das rauchen zu verbieten. Jeder weiß, das rauchen Gesundheitsschädlich ist und starke Geruchsbelästigungen mit sich bringt. Wer dies abstreitet leugnet einfach die wissenschaftlichen Tatsachen aller nationalen und internationalen Experten. Jährlich sterben in Deutschland an den Folgen des Rauchens, oft unter großen Leiden, 140.000 Menschen (Weltweit ca. 6 Mio. weshalb die WHO Rauchen auch als Pandemie einstuft [siehe Schweinegrippe]) an den verschiedenen Krebsfolgen und Herzkreislauferkrankungen. Viele weitere leiden unter amputierten Gliedmaßen, Lungenschäden, den Folgen von Kehlkopfkrebs und vielen weiteren, auch Kosmetischen Problemen wie Hautalterung, verfärbte Zähne / Haare / Finger uvm. Jeder hat erst mal (unverständlicher Weise) das Recht diese Folgen für sich persönlich in Kauf zu nehmen und der Gesellschaft damit enorme Kosten und Unfrieden aufbürden. Niemand hat jedoch das Recht anderen diese Folgen aufzuzwingen. Kein Gericht der Bundesrepublik Deutschland hat das Recht die Grundrechte auf Leben und Körperliche Unversehrtheit auszuhebeln oder abzuerkennen. Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit Rauchen mehrfach klargestellt, dass das Recht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit ein übergeordnetes Rechtsgut ist, welches das Einschränken der Grundrechte der Raucher regelmäßig rechtfertigt. Auch hat das BVerfG festgestellt, dass Rauchen schädlich ist. Die schädigende Wirkung von Tabakrauch stellt gemäß §291 ZPO eine offenkundige Tatsache dar, die vor Gericht keinerlei Beweises bedarf. Gesetze die Raucher gern für sich in Anspruch nehmen gelten auch für alle anderen Menschen. Das Recht zu Rauchen ebenso wie das Recht nicht zu rauchen. Unverständlich in diesem Zusammenhang sind die Aufschreie von Rauchern (wie auch in dieser Diskussion hier) über die Einschnitte in ihre eigenen Rechte, wo sie doch selbst für sich in Anspruch nehmen ungefragt die Rechte anderer mit Füßen treten zu dürfen. Das gern als Urteilsbegründung missbrauchte Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 GG)schränkt dieses Recht jedoch SELBST wieder ein, wenn dadurch die Rechte anderer beschnitten werden. Angesichts einer eindeutigen Sucht nach der Droge Nikotin, kann man von einer FREIen Entscheidung nicht wirklich ausgehen. Ein Urteil begründet die Raucherlaubnis mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG). Zitat: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten…“ Rauchen ist keine dieser Aufzählung und widerstrebt dem Willen und Sinn nach diesem Gesetz. Rauchen ist eine Handlung die selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Tabakwaren schwere Gesundheitsschäden hervorruft und zum Tode führen kann. Auch Urteile die als Begründung angeben, dass rauchen sozial adequat sei sind unhaltbar. Angesichts von rund 3300 Toten die an den Folgen des Rauchens sterben ohne je selbst eine Zigarette in der Hand gehabt zu haben und eines Volkswirtschaftlichen Schadens von mindestens 40 Milliarden EUR jährlich allein im Gesundheitswesen (nicht mitgerechnet Versicherungsgewerbe u.a.)ist Rauchen regelmäßig nicht sozial adequat schon deshalb nicht, weil der Begriff sozial adequat einen gesellschaftlichen Nutzen voraussetzt der die entstehenden Nachteile rechtfertigt. Rauchen hat jedoch keinen Nutzen für das gesellschaftliche Zusammenleben wie etwa der in diesem Zusammenhang immer genannter KFZ-Verkehr der Menschen zur Arbeit bringt, Waren transportiert, Dienstleistungen sicherstellt.. etc. Selbst der angeführte Tatbestand des Genusses ist nicht gegeben, da der Genuss lediglich darin besteht, die Folgen des Nikotinentzuges zu lindern. Dadurch fühlt sich der Raucher kurzzeitig so, wie sich ein Nichtraucher den ganzen Tag fühlt. Der besondere Schutz der Wohnung gilt ebenso für die Wohnung des Nichtrauchers. Außerdem ist in sämtlichen Emissionsschutzgesetzen auch EU weit untersagt, Giftstoffe in die Umwelt freizusetzen. Neben Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure, die auf vielen Packungen genannt sind enthält Tabakrauch mindestens weitere knapp 100 nachgewiesene giftige, krebserregende und das Erbgut verändernde Substanzen. Aus diesem Grund ist Tabakrauch in die Höchste Gruppe der Gifte am Arbeitsplatz eingestuft und dort unter Strafe verboten. Diese Gruppe enthält nicht wie andere eine höchstzulässige Mengenangabe, da Tabakrauch in jeder Konzentration und Menge schädlich ist. Nach Expertenmeinung erfüllt Tabakrauch den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge. Daher ist das Aussetzen dieser Schadstoffe insbesondere gegen den Willen anderer Personen nicht hinnehmbar. Die Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz der Raucher in diesem Punkt hat und wird in Zukunft weiter dazu führen, dass gravierende rechtliche Maßnahmen getroffen werden. Freiwillige Verhaltensänderungen führen offenkundig (siehe diese Diskussion hier) nicht weiter. Dies bestätigt auch eine EU Studie. Ob dies auch an dem eingeschrängten Urteilsvermögen durch die abhängig machende Droge Nikotin liegt wurde nicht geklärt.

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