WAs ich gerne erklärt haben möchte ist: § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes (Bild) zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik oder Bild in einem selbständigen Werk der Musik oder Bild angeführt werden. Durch die Rechtsprechung ist schließlich noch das so genannte „kleine Großzitat“ anerkannt. Danach soll ausnahmsweise die Verwendung des ganzen Fotos oder eines kurzen Gedichts zulässig sein, wenn ein sinnvolles Zitat nur durch dessen gesamte Verwendung möglich ist, sofern die übrigen Voraussetzung des Zitatrechts erfüllt sind. Darüber hinaus sind teilweise auch Bild- und Filmzitate anerkannt. Für all Zitate müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
a) Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, da es nur als Ausdruck der eigenen geistigen Auseinandersetzung mit dem Ursprungswerk erlaubt ist. Unzulässig ist ein Zitat, um sich eigene Ausführungen zu ersparen, das eigene Werk lediglich auszuschmücken oder zu vervollständigen. Das Zitat muss vielmehr als Beleg oder Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dienen.** Ausnahme ist allenfalls das Zitat als künstlerisches Mittel ohne Belegfunktion.
Das sind Auszüge aus Gesätzes Texten: Der Letzte Satz ist wichtig! Währe es ein Künstlerisches Mittel ohne Belegfunktion meinem Comedy Text zu Bebildern mit Bildern aus googel suche ? Wäre dann die Bebilderung meiner Witze ein Beleg oder eine Erläuterung meines Inhaltes oder muss sich das Bild auf seinen Inhalt beziehen Und das mein Text muss das Bild als Inhalt haben!
Voller Gesetzes Text auf: http://www.praetoria-legal.com/aktuelles/einzelnews/article//Zitatrecht-Inhalt-und-Grenzen.html