Wie weiterverfahren? Welche Instanz als nächstes aufsuchen? Verwaltungsrecht Schulrecht...

Hallo,
folgendes: In einer 13. Klasse einer Borufsoberschule gibt es einen Lehrer, welcher nach Ansicht der Klassengemeinschaft, nicht darum bemüht seinen Unterricht konstruktiv zu führen. Die Schüler sind allesamt volljährig, es gibt in dieser Schulform keinen Elternbeirat oder sonstige Zulassung von Erziehungsberechtigten als ähnliches. Somit sind zB. mir und vielen anderen aufgebrachten Erziehungsberechtigten die Hände gebunden.

Die Klasse war bereits mehrmals bei der Vertrauenslehrerin, einmal beim Stufenleiter, und sogar bei dem Direktor. Nichts half, in jeder Stunde gibt es irgendwelche Vorkommnisse, die Arbeiten fallen schlecht aus und weiteres. 75% der Klasse gehen mit einer schlechteren Note als "ausreichend" ins nächste Halbjahr.

Beispiele: Während der Klausur der Paralellklasse (KlasseB) fällt dem Lehrer auf, dass besagte Arbeit eigentlich für Klasse A war.

In Klasse A fällt ihm auf, das eine der beiden MultipleChoice Aufgaben von Gruppe A zu Gruppe B gehört.

Eine Schülerin beschwert sich über o.g Arbeit, da der Stoff erst einmal behandelt wurde und argumentierte damit sie hätte das alte Thema besser gekonnt. Darauf hin fordert der Lehrer die Klasse auf alles von den Pulten zu nehmen, er teste sie nun. Die junge Frau, völlig aufgebracht sie habe nicht für die Klasse gesprochen, der Lehrer macht weiter Druck. Siefängt an zu weinen. Der Lehrer bemerkt und fordert sie auf zur Tafel zu kommen, dann frage er sie allein ab. Die Klasse ermahnt die Schülerin sitzen zu bleiben und sich das nicht bieten zu lassen, doch die Schülerin wird vom Lehrer weiterhin unter Druck gesetzt. Als die Schülerin unter Tränen die Tafel erreicht, lacht der Lehrer und sagt ihr, er hätte gar nichts in Petto, sie solle sich wieder setzen.

Der Lehrer schreibt eine freiwillige Klausur, damit sich die klasse verbessern kann, sagt zu einem Schüler und einer Schülerin, sie haben zu wenig Noten, sie müssen mitschreiben. Die Freiwilligen tragen sich in eine Liste ein, schreiben dann die Klausur.
Eine Woche später bekommt die Klasse die Arbeit zurück, 5 von 27 Schülern sind besser als "Mangelhaft". Plötzlich ein Schüler nachvorne gerufen, es kommt zu einem kurzen Kolloquium, der Schüler habe zu wenig Noten. Besagter Schüler, hatte den Lehrer beim Unterschreiben der Liste gefragt ob er mitschreiben müsse, woraufhin der Lehrer ihm entgegnete, dass sein nicht nötig. Der Schüler war völlig unvorbereitet und ging mit einem ungenügend aus der mündlichen Prüfung raus.

Das sind nur einige Beispiele. Was können die Schüler als nächstes tun, ist es Sinnvoll den Rechtsweg zu gehen?

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Kultusministerium oder ein Scheiben an den Abgeordneten ist m. E. zum jetzigen Zeitpunkt (noch ) unangebracht. Ebenso der Rechtsweg, denn es gibt keine Möglichkeit, besseren Unterricht einzuklagen.

Möglicherweise ist im Moment eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht, die die Klasse (oder auch jemand alleine) beim Träger der Schule einreicht. HIerbei ist aber zu beachten, dass dabei die sog. 3 f gelten: eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist 1. formlos (man muss also keine besondere Form beachten, 2. fristlos (man muss keine bestimmte Frist beachten) aber leider 3. auch fruchtlos (= es gibt keine wirklichken Konsequenzen für den Lehrer).

Ich persönlich würde nochmal das Gespräch mit dem Direktor (am besten in Anwesenheit des Lehrers) suchen und dort mit Schulamt (je nach Bundesland z. B. der Landkreis oder (bei keisfreien Städten die Stadt selbst) oder Bezirksregierung (zB in NRW), Anwalt oder Öffentlichkeit "drohen". Das ist zwar recht un-elegant, aber nach Deinen Beschreibungen wohl nicht anders möglich. Hilfreich ist hierfür, wenn die Vorgänge dokumentiert sind. Dazu reicht eine Art "Tagebuch", was wann vorgefallen ist. Auch nach dem Gespräch, falls der Lehrer auf die Ideee kommt, sich per Klausur zu "rächen" oder sowas.

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Also die Anzahl der Autos und die der vorhandenen Parkbuchten sind ja gleich geblieben. Nur dass man halt einen Ausweis benötigt. Den wirst du als Anwohner auch sicherlich bekommen.

Außerdem hast du die Möglichkeit gegen das Schild, Widerspruch zu erheben bzw. Klage (gegen die Behörde, die das Schild aufgestellt hat). Bei dem Schild handelt es sich nämlich um eine sog. "Allgemeinverfügung". Das ist ungefähr wie ein Bescheid von der Stadt, nur halt nicht schriftlich, sondern als Schild.

Wichtig ist, dass du trotz des Widerspruchs oder trotz der Klage ohne Anwohnerausweis nicht parken darfst. Auch wenn du da wohnst und auch wenn du das ungerecht findest.

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Das Problem ist hier die sog. "Sicherung des Lebensunterhaltes" für die Dauer des Besuchs der Verwandtschaft.

Der Staat möchte sichergehen, dass 1. Der Besuch auch wieder ausreist und 2. dem Staat durch den Besuch (z. B. bei plötzlicher Krankheit oder -was auch vorkommt- wenn der Besuch dann plötzlich doch nicht mehr ausreisen will) keine Kosten entstehen.Für diesen Fall gibt es keine Sonderregelung, es muss jemand gefunden werden, der genug Einkommen für die sog. "Verpflichtungserklärung" erzielt. Anders als bei einem dauerhaften Familiennachzug, wo teilweise Ausnahmen aus humanitären Gründen möglich sind, sind die Voraussetzungen bei einem Besuchsvisum zwar einfacher gestaltet, haben aber keine / kaum Ausnahmen.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird oft unterschätzt. Man bürdet sich damit echt eine Menge auf. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass sich ein Besucher hier nicht so verhält wie gedacht...oder einfach nur schwer krank wird haben schon so manchen "Einlader" finanziell ruiniert. Deshalb können nur Leute mit ausreichender Bonität diese "Einladung" aussprechen.

Möglicherweise ist aber die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Ausländerbehörde (ein höherer Geldbetrag, meistens so 2.500 - 5.000 €) z. B. auf einem Sparbuch möglich. Das Geld bekommst du zurück, wenn der Besuch tatsächlich ausgereist ist. Sprich einfach mal mit der Ausländerbehörde.

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In meiner Behörde ist es so, dass auf ein Dienstaufsichtsbeschwerden-Schreiben jemand aus der Personalverwaltung antwortet - allerdings unter Beteiligung des Beamten, über den sich beschwert wird. Das KANN dazu führen, dass dieser Beamte selbst eine Stellungnahme verfasst, die dann von dem Mitarbeiter der Personalverwaltung einfach übernommen und versandt wird. Für Dienstaufsichtsbeschwerden gilt die 3F-Formel: "Formlos, Fristlos, Fruchtlos" vor allem das letztere scheint bei Dir ja der Fall zu sein.

Hier wäre es in der Tat hilfreich, wenn du schreiben würdest um welche Art von Behörde es sich handelt. Dann kannst du konkretere Tipps bekommen!

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Ja, kann meinen "Vorrednern" überwiegend zustimmen. Entweder Du schreibst in den Antrag genau die Sachen, die Du oben in der Frage angegeben hast, dann kann das Gericht selbst entscheiden.

Wenn Du die Werte von Dir aus konkret angeben willst, musst du unbedingt bei den tatsächlichen Zahlungen bleiben. Wie Williwu schon sagte: gerade als Polizist ist das unumgänglich.

Die Aussage "Wenn er noch nicht im Mietvertrag steht, ist er noch nicht eingezogen" halte ich für bedenklich.

Ich bin selber im öD in der Antragsbearbeitung tätig und viele Bürger wundern sich immer wieder durch welche dummen Zufälle die "nicht-ganz-richtigen" Angaben ans Licht kommen! ;-)

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Hallo!

Es wurde teilweise schon erwähnt, aber die Bewerbung ist eine 08/15 Bewerbung, bei der es so scheint, als wenn du sie 1:1 aus einem Bewerbungsbuch abgeschrieben hast. Individualität ist gefragt!

Die Antwort von Andreas48 ist teilweise falsch: zuverlässig und pünktlich doppelt sich NICHT. Das können durchaus verschiedene Dinge sein.

"Engagement" wird groß geschrieben. Ich persönlich würde das mit der Elternzeit schon im Bewerbungstext angeben. Es muss deutlicher werden, WARUM du dort arbeitn willst!

Viel Erfolg

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Die ARGE ist verpflichtet, den Sachverhalt so gut es geht und so gut sie es kann, aufzuklären.

Ziel hiervon ist es, herauszubekommen, ob ihr eine sog. Bedarfsgemeinschaft bildet, also dein Vermögen/Einkommen auf den Hartz4-Bedarf deines Freundes angerechnet werden kann.

Eine pauschale Regelung im Sinne von "...mindestens ein Jahr zusammen leben" gibt es nicht!!! Es kommt immer auf den Einzelfall an. Deshalb werden auch die Hausbesuche usw. durchgeführt.

Sollte sich dabei herausstellen, dass ihr zusammen wohnt und wirtschaftet (1 Kühlschrank, 1 Bett, 1 Kaffeemaschine usw. für 2 Personen, wie das halt z. B. in einer Familie so üblich ist), also eine Bedarfsgemeinschaft besteht, musst du deine Einkünfte/Vermögen offenlegen. Diese werden dann wie gesagt, bei deinem Freund angerechnet.

Das mag für euch persönlich nachteilig sein, macht aber aus sicht des Gesetz- (und Geld-)gebers Sinn.

Unter normalen Umständen gibt es meines Wissens kein Betretungsrecht der Wohnung durch die Mitarbeiter der ARGE. Wenn ihr sie reinlasst, dürfen sie natürlich. Und im Extremfall mit Durchsungsbeschluss (einen DurchsuchungsBEFEHL gibt es in Deutschland nicht). Es ist aber zu bedenken, dass wenn du sie nicht ins Haus lässt der dringende Verdacht besteht, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft verbergen wollt und das Geld trotzdem gekürzt wird!

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Du musst über "Extras" in das Menü "Sprache" gehen und dann auf "Silbentrennnung..." dort kannst du dann das Kästchen für "automatische Silbentrennung" aktivieren.

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