die heißen auch "Posten"

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Buchhalter sind derzeit sehr gesucht... noch viel stärker als früher, weil wohl viele der Meinung waren, der Beruf werde aussterben und man muss was anderes lernen (zum Beispiel Soziologie :-) Kann nur zu empfehlen das zu machen, wenn du darauf wirklich Lust hast, dann wirst du damit sicherlich auch einen Job finden oder dich damit selbständig machen können.

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hängt von der personellen Ausstattung des Unternehmens ab. Keiner zwingt dich, einen Steuerberater zu beauftragen. Die Pflicht zur Buchhaltung und zur Aufstellung von Jahresabschlüssen ist beim Unternehmer. Wird eine "interne" Buchhalterin damit beschäftigt, kann es durchaus sein, dass sie diese Aufgaben komplett abdecken kann. Dann brauchst du keinen Steuerberater. Allerdings haftet dann auch keiner für Fehler in der Steuererklärung, die die Buchhalterin gemacht hat.

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Also zunächst einmal an alle Leute, die hier gleich anfangen zu schimpfen: Steuerhinterziehung ist Straftat, da gibt es keinen Zweifel. Aber wie andere Straftäter verdienen es auch Steuerhinterzieher, beraten und vertreten zu werden. Das steht in einem Rechtsstaat JEDEM zu. Dann gleich Hasstiraden anzufangen ist nicht angemessen.

Machen Sie eine Selbstanzeige und lassen Sie sich hierbei vertreten. Mit Disziplinarmaßnahmen vom Arbeitgeber müssen Sie dann vermutlich trotzdem rechnen, aber wenigstens kann dann vielleicht von der Strafverfolgung abgesehen werden.

Für weitere Fragen: Fragen Sie uns gerne. Wir sind der Meinung, jeder verdient eine ordentliche Beratung und Vertretung, egal was man mutmaßlich angestellt hat.

Viele Grüße

Boris Voskoboynik

Taxmain Steuerberatungsgesellschaft mbH

https://taxmain.de/

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Guten Tag zusammen,

auch in 2020 gegründete Betriebe können grundsätzlich antragsberechtigt sein.

Es sind dann anstelle der Vergleichsumsätze aus 2019 andere Vergleichsumsätze zulässig, zum Beispiel:

  • durchschnittlicher Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020
  • durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020
  • monatlicher Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde

Das können Sie hier nachlesen, unter Fußnote 5 zur Frage 1.1:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html

Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne direkt an mich.

Mit freundlichen Grüßen

Boris Voskoboynik

Taxmain Steuerberatungsgesellschaft mbH

https://taxmain.de/ueberbrueckungshilfe/

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Sehr geehrte Carla,

zunächst einmal ist die Antwort, dass Journalisten keine Beihilfe beantragen können, falsch. Die Beihilfe steht grundsätzlich allen Unternehmern zu, die darlegen können, dass sie coronabedingte Einbußen haben. Sie müssen dafür auch nicht direkt von den Schließungen betroffen sein, es reicht, wenn sich die Schließungen indirekt auf Ihr Geschäft auswirken (zum Beispiel: Kunden haben geschlossen und können nicht mit Ihnen kommunizieren).

Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Beihilfen aus den aktuell bis zum 31. März 2022 geltenden Regelungen ist, dass Ihre Umsätze im zweiten Halbjahr 2021 um mindestens 30% im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2019 gesunken sind. Und zwar vergleichen Sie hier immer monatsweise, es muss nicht jeden Monat diese Voraussetzung erfüllt sein.

Beispiel: Sie haben im September 2021 im Vergleich zum September 2019 einen Rückgang der Umsatzerlöse von 30%, dann ist die Voraussetzung für diesen Monat erfüllt. Die Erstattung kann bis zu 40% der Fixkosten des Monats September 2021 betragen. Bei höherem Umsatzrückgang entsprechend mehr Erstattung...

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne direkt an uns.

Viele Grüße

Boris Voskoboynik

Taxmain Steuerberatungsgesellschaft mbH

https://taxmain.de/ueberbrueckungshilfe/

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Guten Tag,

Selbst wenn Sie die Möglichkeit haben, einen anderen Arbeitsplatz zu nutzen, ist der Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers in der Steuererklärung nicht ausgeschlossen. Der Teufel liegt im Detail. Es könnte/müsste zum Beispiel überprüft werden, ob der andere Arbeitsplatz vielleicht gar nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Beispiel: Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Büroarbeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 1.250 Euro) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil vom 7. August 2003 – VI R 162/00 –, BStBl II 2004 S. 83).

Weitere Beispiel finden Sie hier, Randnummer 17:

https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2020/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html

Es kann auch andere Gründe geben, weshalb das Arbeitszimmer anzusetzen wäre. Wenden Sie sich an einen Steuerberater und lassen Sie die Möglichkeit und die Aussichten einer Bescheidänderung prüfen, dies ist im übrigen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich.

Viele Grüße

Taxmain Steuerberatungs GmbH

https://taxmain.de/steuerberatung/

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