Hallo,

Ob du einen Erstattungsanspruch hast, oder nicht, ist im Vertrag des Fitnessstudios definiert.

Du kannst eine "außerordentliche Kündigung" einreichen. Im Vertrag gehen beide Parteien Pflichten und Rechte ein. Von deiner Seite besteht die Pflicht, dass die Leistungen bezahlt werden. Von dem Fitnessstudio geht die Pflicht aus, dass die bezahlte Leistung erbracht wird. Im Bezug auf die nicht erbrachte Leistung, auf die du keinen Einfluss hast, musst ist die Frist nicht von Bedeutung.

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Hallo,

wende dich an den Support von Sky und schau was die als Problemlösung vorschlagen.

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Hallo,

Würdet ihr für den nicht vorhandenen Keller bezahlen, dann könnte man den Vermieter auf anteilige Rückzahlung verklagen. Jedoch liegt dieser Sachverhalt nicht vor.

Entscheidend ist, dass die Angaben in der Wohnungsanzeige nur als unverbindliche Beschreibung des Objekts angesehen werden und dem Mieter deshalb keinerlei Gewähr geben.

MfG

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Hallo,

Bis es vor Gericht kommt, ist deine Unschuld schon bekannt. Jedoch entscheidest nicht du, ob ein Gerichtstermin nötig ist, oder nicht.

Man kann jedoch den Richter wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB anzeigen. Da spielt man aber mit dem Feuer, da die Beweise dort sehr streng genommen werden.

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Hallo,

Hierbei handelt es sich sicher um einen "Fake" Anruf. Bei solchen Angelegenheiten findet ein Schriftverkehr statt, keine Anrufe.

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Hallo,

Was ihr außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes macht,ist euch überlassen.

§ 10 Abs. 1 JuSchG besagt: "  In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden."

Euch darf niemand das Rauchen erlauben. Im Falle des Falles kann das Jugendamt etc. für euren Schutz sorgen. Eure Eltern würden dann zu Rechenschaft gezogen werden.

Im Bezug auf das Bildmaterial folgendes:

Das Mädchen hat ein Foto von euch gemacht, ohne eure Zustimmung. Das Recht an eigenem Bild wird hier nicht gedeckt, da es sich nicht um eine Verbreitung handelt. Jedoch stellt es eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichen Rechts dar. Ihr könnt sie auffordern das Bild unverzüglich zu löschen.

Ich gehe davon aus, dass der Direktor der gleichen Meinung ist. Ein Verweis ist ausgeschlossen, da die Schulordnung nicht verletzt wird.

LG

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Hallo,

auf juristische Ebene ist das nicht zu betrachten. Ich verweise auf die AGB von Vodafone. Siehe dir 6.5 und 8. an.

6.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Vodafone berechtigt, eine Mahnpauschale in der aus der PL ersichtlichen Höhe pro Mahnung zu erheben, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach, und darüber hinaus den Ersatz weitergehender Verzugskosten zu verlangen.

8. Sperren der Dienste Vodafone ist berechtigt, den Zugang zu den von Vodafone bereitgestellten Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde seine Pflichten gemäß Punkt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet und Telefon oder Punkt 2 der Besonderen Geschäftsbedingungen FestnetzTelefonanschlüsse in wiederholter und schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt und erfolglos unter Fristsetzung abgemahnt wurde. Abweichend von Satz 1 ist Vodafone berechtigt, unverzüglich einzelne Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, sofern der Kunde eine Pflicht gemäß Punkt 4.1.10 verletzt oder begründete Verdachtsmomente dafür bestehen. Im Fall der Sperre ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. Eine Entsperrung des jeweiligen Dienstes erfolgt zu den in der PL genannten Preisen. Erfolgt die Sperre nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, gilt dies nur, so- weit der Kunde die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zudem bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von Vodafone bleiben unberührt.

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Hallo,

Mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises können Sie Ihre Identität im Internet und an Bürgerterminals sicher nachweisen.

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Hallo,

Das fällt unter Entschuldigender Notstand § 35 StGB. Die Tat ist rechtswidrig, jedoch trägt sie keine Schuld.

Die Person, die die Tat erzwingt handelt wegen Nötigung gemäß § 240 StGB rechtswidrig.

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Hallo,

Ich halte es für unangebracht bei der Polizei in Bezug auf ein Praktikum im Anzug zu erscheinen.

Stell dich vor und erzähl, weshalb du das Praktikum bei der Polizei machen möchtest. Kannst auch erwähnen, dass der Job als Polizist eine große Bedeutung für dich hat.

Viel Erfolg!

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Hallo ,

Um einen Arbeitsvertrag als Minderjährige Person abzuschließen, muss die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Ansonsten ist der Vertrag unwirksam. § 107 BGB.

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Hallo,

Die Wahrheit sagen ist in dem Falle die einzige Lösung. Wird die Sterbeurkunde gefälscht, kann dir Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorgeworfen werden.

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Hallo ,

die Tage, an denen du Krankheitsbedingt ausfallen musstest, sind auszuzahlen. Somit steht dir die Lohnfortzahlung zu.

Ich nehme Bezug auf die Mahnung und auf die folgende Kündigung. Das Abmelden in der Firma ist Intern geregelt.

Jedoch ist zu prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Da du deiner Pflicht nachgekommen bist und dein Wille war, dich fachgemäß Abzumelden, steht die Kündigung in Frage. Da keine Pflicht verletzt wurde sehe ich die Kündigung als unzulässig an. Ich verweise auf § 314 BGB.

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Hallo,

Da nicht festzustellen ist, wie der Reifen ins Gewässer kommt, lasse ich das mal so stehen.

Ich Verweise auf § 23 BNatSchG. Um diesen Paragraphen auf den Sachverhalt anzuwenden, ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Übungen auf das Gebiet haben. Zudem muss ich persönlich anzweifeln, dass das THW in irgendeiner Form dem Gebiet schadet.

Um den Punkt des Privateigentums nochmals aufzugreifen, folgendes:

Wie in der Frage schon angemerkt handelt es sich im Pachtvertrag um den Eigentum, des Landes Baden - Württemberg. Somit seit ihr die Besitzer des Gebietes. Lässt der Pachtvertrag, oder das Land Baden - Württemberg die Übungen zu, steht diesen nichts mehr im Wege.

LG

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Hallo,

ich verweise zunächst auf § 35 BauGB indem der Sachverhalt definiert ist. Als Ergänzung zu dem Vorhaben Muss gesagt sein, dass die Steuern sehr hoch werden, da die eine Wertsteigerung vorliegt. Der "Wert" einer Wiese ist deutlich geringer als Bauland.

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Hallo,

In dem Falle ist es Annahmeverzug. Dein Lohn steht ihr denn noch zu, somit steht der Arbeitgeber In der Lohnzahlungspflicht. Wie ich annehme bietest du deine Arbeitsleistung an. Also steht eindeutig fest, dass du den Lohn bekommen musst.

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