Das Ziehen einer Schusswaffe stellt seinerseits einen Angriff auf deine Entschließungsfreiheit dar und bedarf daher einer Notwehrlage, um rechtmäßig zu sein. Es sei denn, und hier kommen wir zum Punkt - der Schusswaffenträger wäre Polizeibeamter und handelt im Rahmen des SOG.
Kurz gesagt, wenn der Polizeibeamte die Situation gefährlich einschätzt, darf er die Waffe ziehen und auf die involvierten Personen richten.
Mit Notwehr hat das also weder für dich, noch den Polizisten betreffend etwas Zutun.