Schäden am Fahrzeug in der Waschanlage! Ein Waschanlagenbetreiber darf die Haftung für Schäden an einem Fahrzeug nicht pauschal durch seine AGBs ausschließen. So urteilte der Bundesgerichtshof bereits 2004 (BGH, Az.: X ZR 133/03). Ein Autobesitzer muss davon ausgehen können, dass sein Fahrzeug sauber und unbeschädigt aus der Wäsche kommt. Kommt es tatsächlich zu einem Schaden, steht der Betreiber der Waschanlage in der Pflicht, diesen zu begleichen, auch wenn es sich nur um den Fall der einfachen Fahrlässigkeit handelt. quelle: Kfz-ozturk.com

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