Meines Erachtens liegt eine Pflichtverletzung des Steuerberater nicht vor, da er den Brief an die Eigentümergemeinschaft adressiert hat. Es ist zwar zutreffen, dass der Betater oder sein Gehilfe mit der Anschrift geschlampt hat, aber der Berater ist nicht dafür verantwortlich das der Mieter - an den der Brief nicht adressiert war unrechtmäßig geöffnet hat.Wenn der Postbote versehentlich einen Brief an dich beim Nachbarn einwirft, weil z.b. die Kuvere etwas zusammenkleben, was macht dann dein Nachbar? Er übergibt dir den ungeöffneten Brief, oder gibt diesen dem Postboten wieder zurück.Ein Fehlverhalten ist nur euerem Miteter nachzuweisen, da der euer Post geöffnet hat.****

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Zwischen der BWA und dem entgültigen Jahresabschluss gibt es fast immer Differenzen, da die BWA nur den Stand der laufenden Buchführung zeigt. Abschlussbuchungen wie AfA, Rückstellungen, auch die Inventur sind hier nicht enthalten. Das du Geld in die Firma einlegen musstest kann an einem bezahlten hohen Warenbestand liegen, da dieser sich noch nicht gewinnmindernd ausgewirkt hat. Hast du evtl. unterjährig selbst gebucht, auch das ist häufig ein Grund für große Abweichungen, da Leihen nicht immer alle Sachverhalte zutreffend erfassen.

Weiter gebe ich zu bedenken, das du uns nichts über deine Gewinnermittlungsart geschreiben hasto sind die hier getroffenen Aussagen reine Mutmaßungen. Ich Rate dir dringend zu deinem Steuerberater zu gehen und dir die Differenz erläutern zu lassen bzw. die Bilanz oder Gewinnermittlung zu besprechen. Eine Beratung kostet zwar einige Euros aber ist bestimmt nicht verkehrt, denn wenn du dauerhaft Geld in deine Firma einlegen musst dann kannst du bestimmt auch nicht von ihr leben.

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Es ist tatsächlich möglich, dass bei der Lohnsteuerklassenwahl III/V eine Nachzahlung herauskommt, da der Grundfreibetrag des einen Ehegatten auf den anderen übertragen wird (sinngemäß). Das mann bei III/V immer eine Nachzahlung hat ist nicht ganz zutreffend, auch hier gibt es Konstellationen bei denen es auch zu einer Erstattung kommen kann. Der Ausdruck das am Jahresende die Klassen auf IV gesetzt werden kann ich als Steuerberater nicht so ganz zustimmen. Bei der Einkommensteuererklärung werden am Jahresende beide Einkommen zusammen gerechnet / evtl. getrennte Veranlagung und dann die auf das Einkommen entfallende Steuer, von dieser werden wie Vorauszahlungen der Lohnsteuerabzug abgezogen und der verbleibende Betrag ergibt eine Nachzahlung oder ertattung. Wenn du aber eine eingehende persönliche Beratung willst - ausloten aller Möglichkeiten, usw. dann rate ich dir einen Steuerberater aufzusuchen oder dich an einen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden. Eine Beratung ist über Gutefragenet nicht möglich und meine Antwort hat auch nur allgemeingültigkeit.

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Ich Rate dir dringend zu einem Steuerberater - es besteht auch noch die Möglichkeit das du in einem Sanierungsgebiet bist. Hier gibt es eventuel noch weitere Möglichkeiten.

§ 7i EStG ist definitv nichts für gute Frage net

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Der %-Satz hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab. Bei der Vermietung an nahe angehörige ist jedoch noch einiges zu beachten, um in den Genuss des vollen Werbungskostenabzug bei der V+V zu kommen, muß die Miete mindesten 75% der ortüblichen Miete betrag, zwischen 66 2/3 und 75% muß eine sogenannte Totalgewinnprognose erstellt werden, diese muß positiv ausfallen. Das ist also sehr unsicher. Wenn es weniger als 66 2/3 % der ortüblichen Miete sind, dann gibt es die Werbungskosten nur anteilig.

Die Ortsübliche Miete bekommts du vom Bauausschuss deiner Stadt oder vom Landratsamt.

Bedenke aber, das bei den Einkünfte keine Vorauszahlungen wie zum beispiel bei der Lohnsteuer geleistet werden. Wenn du einen Überschuss erziehlst, dann ist es möglich, dass du am Jahresende Einkommensteuer nachzahlen musst. Wenn du keine weiteren Einkünfte als die Vermietung hast, dann wage ich mal die Prognose, dass keine Steuer raus kommt, denn der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer (in der Grundtabelle) beträgt 8004 €.

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Die Aussage mit dem ersten und zeiten Jahr sind nicht ganz zutreffend.

 

Es heißt im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 17.500 und im laufenden voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €.

Folge um als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG durchzugehen - dauerhaft - muß der Umsatz unter 17.500 € liegen.

 

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Bei der Zinsberechnung geht man immer von  360 Tagen aus also jeder Monat hat 30

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Zunächst müsste man wissen ob du Erwerbsminderungsrente, Vorruhestand oder bereit die normale Altersrente beziehst.

Wenn du noch keine Altersrente beziehst, dann sind tatsächlich Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ich empfehle die Broschüren der Deutschen Rentenversicherung diese stehen zum Download auf der Internetseite bereit. In diesen sind auch Berechnungsbeispiele vorhanden - sehr gut erklärt.

Wenn du dich selbständig machen willst musst du bei deiner Gemeinde oder Stadt ein Gewerbe anmelden und beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

Außerdem wirst du eine Einnahmen- Überschussrechnung erstellen müssen und auch eine Einkommensteuererklärung. Da du wahrscheinlich bisher keine Vorauszahlung geleistet hast, wird wahrscheinlich eine Nachzahlung bei der Einkommensteuer raus kommen. Auch darf man die Umsatzsteuerproblematik hier nicht vernachlässigen, Kleinunternehmer oder Regelbesteuerer usw. Ich empfehle hierzu einen Steuerberater zu Rate zu ziehen der erörtert mit dir dann diese Fragen und kann, weil er dann sämtliche Unterlagen vorliegen hat, auch einen ordentlichen Rat geben.

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Zunächst, wer die Lohnsteuerklasse IV/IV oder I hat braucht grundsätzlich keine Steuererklärung abzugeben - es handelt sich um eine sogenannte Antragsveranlagung, es sei denn er wird vom Finanzamt aufgefordert.

Bei Ehegatten die Lohnsteuerklasse III/V haben ist es jedoch eine Pflichtveranlagung.

Regelmäßig ist jedoch zu empfehlen sich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen, da hier Sonderausgaben wie z. B. Spenden oder auch Handwerkerleistung berücksichtigt werden oder auch Werbungskosten soweit diese über 920 € - neu 1.000 € betragen.

Wenn ihr keine lust auf Software habt, bleibt euch nur der Gang zum Steuerberater oder Lohnsteuerfilfeverein. Bei letzeren ist aber zu beachten, dass er nicht immer euere Steuererklärung erstellen darf, kommt vielleicht auf euer neues Haus eine Photovoltaikanlage (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder wollt ihr eine Wohnung in euerem Haus vermieten, darf diese Erklärung der Lohnsteuerhilfeverein nicht mehr erstellen - Folge der Gang zum Steuerberater.

Wenn ihr euch - bei euerem neuen Haus mit einem dieser Gedanken tragt empfehle ich den Steuerberater, er wird mit euch dann auch entsprechende Gestaltungen durchsprechen. Sollte euch weder eine Photovoltaikanlage von die Vermietung interessieren kann dies durchaus der Lohnsteuerhilfeverein machen.

PS. Unsere Finanzverwaltung hat ein kostenloses Programm - sehr schön - Elsterformular, ist wirklich zu empfehlen.

Un noch im Nachgang, Steuerberatungskosten sind nur abziehbar soweit diese Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstelen, d.h. Kosten für die Anlage N = abziehbar, die Kosten für den Mantelbogen oder die Anlagen Kind hingegen sind Kosten der privaten Lebensführung somit nicht abziehbar. Die Bundesregierung hat zwar im Koalitionsvertrag sich geeinigt, dass die Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben voll abzugsfähig werden sollen, aber eine entsprechende Regelung gibt es bisher nicht.

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Nach der Abgabenordnung werden außerdem zwei weitere Buchführungspflichten entschieden. Nach § 140 AO die abgeleitete Buchführungspflicht - wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, der muß die aus für das Steuerrecht tun.

Und nach § 141 AO sobald der Umsatz über 500.000 € oder einen Gewinn von mehr als 50.000 € der Gewerbetreibende ist auch Buchführungspflichtig. Beim Umsatz gibt es jedoch einige Einschränkungen.

Ich rate dir jedoch zu einem Steuerberater zu gehen, dieser kann deine Unterlagen mit dir durchsehen und dann auch dir richtige Gewinnermittlungsart.

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Grundsätzlich würde ich dir raten zu einem Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein zu gehen. Aber gleich vorweg, wie weiter unten geschrieben für 20 € gibt es weder bei dem Berater noch beim Verei eine Steuererklärung erstellt. Beide müssen sich an die Gebührenverordnung halten und da wird der Mindestgegenstandswert bereits höher sein.

Solltest du für deine "Neu" begonnene Tätigkeit viele Werbungskosten, Auswärtstätigkeiten usw. haben, solltest du das Geld zumindest für eine ausfühliche Beratung investieren.

Ansonsten sind die Ausführungen von naomimcmorris durchaus schlüssig.

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Der Beruf des Finanzbuchhalter bzw. Buchhalter ist zumindest in Deutschlang kein Ausbildungsberuf. Die meisten Buchhalter haben den Beruf des Steuerfachangestellten gelernt oder eine ähnliche kaufmännische Ausbildung absolviert.

 

Ich rate hier zur Ausbildung des Steuerfachangestellten, wenn der Steuerberater angestrebt wird. Die Ausbildung ist zwar nicht leicht, aber sehr interesstan und nach bestandener Prüfung ist man auch in der Wirtschaft sehr gefragt. Dies ist durchaus ein Argument, da man nie wissen kann wie sich die beruflichen Interessen ändern.

Mit einer Berufserfahrung von 3 Jahren als Steuerfachangestellter besteht die Möglichkeit eine Fortbildung zum Steuerfachwirt oder bei der IHK zum Bilanzbuchhalter zu machen. Es werden inzwischen auch sogenannte Kombinationslehrgänge angeboten, Steuerfachwirt und Bilanzbuchhalter in einem.

Wie bereits vorher hier geschrieben, verkürzt sich die für den Steuerberater notwendige Berufserfahrung auf 7 Jahre.

Die Durchfallquote die mein Vorgänger hier genannt hat ist zwar in einigen Jahren durchaus zutreffen, jedoch muß hier auch festgehalten werden, dass zwischen den einzelnen Gruppen der Prüflinge durchaus unterschiedliche quoten zustande kommen.

Bei Prüflingen die aus der Praxis kommen (10 Jahre Berufserfahrung) und bei studierten Prüflingen welche mehr als 8 Semester studiert haben (2 Jahre Berufserfahrung) sind die Durchfallquoten ähnlich. Besser sind die Durchfallquoten bei Fachwirten/Bilanzbuchhaltern (7 Jahre Berufserfahrung) und bei Prüflingen die weniger als 8 Semester studiert haben (3 Jahre Berufserfahrung).

Fazit: Nach der Statistik haben die Prüflinge die vorher den Fachwirt oder Bilanzbuchhalter oder die Prüflinge die studiert haben und 3 oder mehr Jahre Berufserfahrung haben die besten Chancen.  Bei der Berufserfahrung ist auch noch zu beachten, das man für die Vorbereitung  auf die StB-Prüfung ca. 2 Jahre Vorbereitungszeit einplanen soll.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.steuerberaterkammer-nbg.de/WIE-WERDE-ICH

Mitlerweile gibt es aber auch die Möglichkeit eines Dualen Studiums für Fachangestellte!

Die Angeben über den Verdienst meines Vorgängers kann ich leider nicht ganz teilen, da man unterscheiden muß ob man den Beruf in z. B. Hamburg, Berlin, München etc. oder im ländichen Raum wie Plauen, Alzey, Kulmbach etc. Im ländlichen Raum ist das Gehalt und auch das Honorar der Berater eher niedriger in den Ballungszentren eher höher. Genau kann man dies jedoch nicht taxieren, da die Steuerberater - Fachangestellte keinen Tarifvertrag haben.

Sollten Sie diesen Beruf wirklich erlernen wollen, rate ich Ihnen einen Steuerberater aufzusuchen, bei dem Sie dann auch eine Ausbildung machen können.

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  1. Da Sie und Ihr Ehepartner die Steuerklassen III/IV gewählt haben, sind Sie verpflichtet bis zum 31.5. des Folgejahres eine Steuererklärung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

  2. Ehegatten haben bei der Einkommensteuererklärung grundsätzlich die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung. Sollte die Zusammenveranlagung günstiger sein, kann sich der andere Ehegatte nicht der Zusammenveranlagung entziehen, wenn dieser keine oder nur geringe Einkünfte hat - sog. Schikane-Urteil. Für die Änderung der Lohnsteuerklassen werden beide Lohnsteuerkarten benötigt.

Für eine genaue Beratung sollten Sie sich unbedingt an einen Steuerberater wenden. Dieser kann Ihnen dann auch Ausrechnung ob die Zusammenveranlagung oder die getrennte günstiger ist. Auch bitte ich zu bedenken, das diverse Sozialleistung Arbeitslosengeld zum Beispiel nach dem Nettoeinkommen ermittelt wird. Hierfür ist natürlich die Lohnsteuerklasse III günstiger da hier ein geringerer Lohnsteuerabzug erfolgt. Hierdurch können sog. Progressionseinkünfte entstehen. Aber wie bereits erwähnt, ein Steuerberater kann Sie hier umfassend in einem persönlichen Gespräch eingehend beraten.

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Hallo!

da Sie schreiben das Sie im öffentlichen Dienst angestellt sind, gehe ich jetzt einmal davon aus das Sie kein Beamter sind, denn in diesem Fall würde für Sie die "B"sondere Lohnsteuertabelle zur Anwendung kommen, da keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Für alle anderen Angestellten gilt die "A"llgemeine Lohnsteuertabelle. Nach meiner kurzen Recherce ist Ihre Steuerermittlung annähernd zutreffend (270 €).

Ihre Ausführungen zur Lohnsteuerklasse VI sind grundsätzlich zutreffend, diese Lohnsteuerklasse wird auf verwendet, wenn der Steuerpflichtige / Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat. Fragen Sie zur Sicherheit in Ihrem Lohnbüro nach ob Ihre Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vorliegt.

Es ist hier jedoch zu beachten, dass für das Kalenderjahr 2011 keine neuen Lohnsteuerkarten ausgegeben wurden, da für 2011 die Einführung von Elstam dem elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmal geplant war. Die Einführung ist jedoch auf 2012 verschoben und somit gilt die Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011 mit allen Eintragungen weiter.

Vielleicht wurde im Lohnbüro hier ein Fehler gemacht, da keine neuen Lohnsteuerkarten vorgelegt werden konntne - Fragen Sie doch einfach mal die Kollegen ob deren Lohnsteuerabzug ebenfalls höher ist.

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Grundsätzlich ist es so, dass jeder nur die von ihm getragen und betrieblich veranlassten Aufwendungen abziehen kann.

Für Gestaltungsmöglichkeiten - V+V oder ähnliches, rate ich dringend einen Steuerberater aufzusuchen und mit diesem die Problematik durchzugehen.

Sollte kein Steuerberater des Vertrauens vorhanden sein, kann man sich an den StB-Suchdienst der für Ihr Bundesland zuständigen Steuerberaterkammer wenden.

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Hallo, nach derzeit geltendem Recht stellt sich die Sache wie folgt dar. Dein Steuerberater hat recht, es sind für Wirtschaftsjahre ab 2009 alle im Betriebsvermögen befindlichen PKW's die Private KFZ-Nutzung anzuwenden, bis einschließlich 2008 war es für die Finanzverwaltung in Ordnung, wenn dies für den teuersten PKW geschah. Außerdem ist für die Anwendung der sog, 1 % Regelung der Nachweis erforderlich, dass der PKW notwendiges BV darstellt, d.h. Betriebliche Nutzung zu mindestens 50 % dies ist anhand von Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Monaten nachzuweisen (so ähnlich wie ein Fahrtenbuch), sollte der Nachweis der zugehörigkeit zum notwendigen BV bejahr werden können, dann kann die 1 % Relgelung angewendet werden. 1% des Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des PKW einschließlich Sonderausstattung. Desweitern ist zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer den PKW auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzut, 0,03 % des Bruttolistenpreis für jeden Entfernungskilometer und jeden Monat, außerdem können noch ggf. die Besteuerung der Familienheimfahrten hinzukommen.(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.

Bestimmt hat dir dein Steuerberater auch die Möglichkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs vorgeschlagen. Das kostet in der Autowerkstatt so ca. 1.200 EUR, die durchaus gut investiert sind, wenn man eine sehr hohe betriebliche Nutzung hat. Bei diesem Fahrtenbuch werden die einzelnen Fahrtstrecken und dazugehörigen Angaben (Fahrziel, Kilometer usw. ) via GPS ermittelt und der Fahrer muss lediglich den Grund der Fahrt bzw. den Kunden eingeben. Bei einem herkömlichen Fahrtenbuch (handschriftlich) muss man dies alles selbst notieren, dies ist sehr aufwendig und schwierig ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" zu erstellen. Solltest du jedoch noch mit dem Gedanken spielen, so ein Fahrtenbuch schreibe ich mal nach, das ist so gut wie unmöglich, denn im Prüfungsfall hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit deine einzelnen Fahrten mit den Tankungen zu vergleichen sowie den einzelnen Verbrauch. Auch ein Excel Fahrtenbuch ist nicht zulässig.

Den Bruttolistenpreis kann man ganz einfach beim Autohaus erfragen oder anhand der Schwackeliste ermitteln. Das Autohaus benötigt lediglich die Fahrgestellnummer und kann dir den Bruttolistenpreis mitteilen. Das geht bei Autos die bis zu 10 Jahren alt sind ohne Schwierigkeiten. Bei älteren Modellen oder Oldtimer wir dies schwieriger.

Die sog. 1%-Regelung ist eine pauschale Besteuerung der privaten Nutzung. 1% ist eine fiktive BMG die vom Gesetzgeber vor ca. 15 Jahren eingeführt wurde. Vor der Einführung dieser wurde die Nutzung häufig geschätz mit 30% oder 40% der angefallenen Kosten.

Vielleicht solltest du dich nochmals mit deinem Steuerberater zusammen setzen und dieses Thema genauer erörtern, denn es besteht ja auch die Mögichkeit den PKW nicht in BV einzulegen, wenn die Nutzung unter 50 % betrieblich ist und für die Betrieblichen Fahrten Kilometer abzurechen. Hierbei ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich. Aber um dies genauer zu sagen, benötigt man weiter Angaben, zum Unternehmen, zum PKW, Nutzungsumfang usw.

Mein Rat, wende dich nochmals an deinen Steuerberater oder den zuständigen Sachbearbeiter in der Steuerkanzlei, dieser kennt dein Unternehmen und kann dir eine Qualifizierte Auskunft geben und mit dir für dich das Beste entscheiden, denn schließlich bezahlt du ja deinen Berater, nicht wie bei der Bank wo die Finanzberater ihr Honorar von den einzelnen Gesellschaften bekommen!

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Nimm auf jeden Fall richtige Wanderstiefel, hier gibt es auch Abstufungen. Du musst ja nicht welche nehem die für Hochgebirgstouren gedacht sind. Ich habe ein Paar leichtere Wanderstiefel von Lowa, sind leider schon etwas älter, aber das nachfolge Modell heißt Renegade. Mit diesen hatte ich noch nie Blasen und ich habe mit diesen Schuhen Wanderungen mit um die 30 km gemacht. Die Firma Meindl hat ein sogenannte MFS Memory-Foam-System, da soll sich der Schuh deinem Fuß anpassen und nicht umgekehrt. Leichte Sportschuhe oder niedrige Wanderschuhe würde ich für die Zeit zwischen den einzelnen Wanderungen mitnehmen, denn die Wanderschuhe müssen austrocknen und die Zwischensohlen müssen sich wieder ausdehnen können, dass dauert etwas. Ohne Feuchtigkeit im Schuh gibt es auch weniger Reibung und somit keine Blasen an den Füßen. Also zum Wandern die Stiefel, zum Abendessen oder um noch ein Bier trinken zu gehen die Sportschuhe.

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