Apokryphen sind religiöse Schriften jüdischer bzw. christlicher Herkunft aus der Zeit zwischen etwa 200 vor und 400 nach Christus, die nicht in einen biblischen Kanon aufgenommen wurden. Interessant zu deiner Frage ist das Kindheitsevangelium nach Thomas  welches vorgibt, „eine Reihe von Episoden aus der Jugend Jesu zu berichten“. Es ist eine apokryphe Schrift, die sich in fast allen Apokryphensammlungen findet. Sie entstand vermutlich Ende des 2. Jahrhunderts. Ihr Autor ist nicht identifizierbar, wird aber in den meisten Handschriften als „Thomas der Israelit“ angegeben.

Darin wird unter anderem erzählt, dass Jesus als Kind  in einem Wutanfall den Sohn des Annas wie einen Baum verdorren haben lassen soll, weil der Junge ihn beim Spielen störte.

Ein solches "Evangelium" gibt es im übrigen auch von Maria von Magdala.                                         

- sehr interessant- 






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Im Wegwerfen der Pornosammlung wäre eine Aufgabe des Eigentums zu sehen.Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Aufgabe fremden Eigentums.

Die Freundin (F) des Pornoliebhabers (P), könnte demnach nur als Eigentümerin der Pornosammlung, das Eigentum an der Sache i.S.d. § 959 BGB, durch ihre Eigentümerbefugnisse gem. § 903 S.1 BGB (" Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."), aufgeben.

 Fraglich ist also ob F von P im Wege der §§ 929 ff. BGB das Eigentum an der Sache Erworben hat. Dem Sachverhalt ist durch Auslegung zu Entnehmen, das es dem ursp. Eigentümer der Pornosammlung offensichtlich am Willen, das Eigentum an der Sache aufzugeben, vgl. §133 BGB, fehlt. Andernfalls hätte er sich wohl kaum an die "gute-frage-community" gewendet. Mithin fehlt es an der für den Eigentumsübergang notwendigen Einigung der Parteien. Etwaige Herausgabeansprüche gem. § 985 BGB wären somit ebenfalls ausgeschlossen. Deliktische Herausgabeansprüche ebenfalls, schon allein da der Sachverhalt annehmen lässt, dass P die Pornosammlung nicht ohne rechtlichen Grund besitzt und dieses wohl rechtsgeschäftlich durch einen zu Grunde liegenden Kauf- oder Schenkungsvertrag gem. §§ 433, 516 BGB erworben hat und vor allem nicht durch Leistung der F. 

 Folglich kann F von P nicht verlangen die Pornosammlung wegzuwerfen. 

#darfsiedas ;)

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Das ist nur die halbe Wahrheit, man kann nicht jedes Mitglied anschreiben. "Beliebte" Mitglieder sind davon nämlich ausgeschlossen. Wenn du das willst zahlst du 20,- für 3 Monate! Ich habe aber das Gefühl das meinen Nachrichten nicht ankommen, eig. heißt es das man eine Benachrichtigung erhält wenn eine Nachricht gelesen wurde, also wenn man Geld zahlt versteht sich. Ist aber nicht so, das ganze ist sehr komisch.

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