Mal von dem Anfänglichen abgesehen. Hört sich für mich nach einem Schreiben an, indem das Ruhen des Leistungsanspruches aufgrund der Beitragsrückstände ausgesprochen wurde. Der Einsatz der Krankenversichertenkarte wurde somit untersagt. In den Schreiben wird sicherlich auch darauf hingewiesen worden sein, dass ein Einsetzen der Karte während des Leistungsruhens dazu führt, dass man dir diese Behandlung in Rechnung stellen wird. Setze dich zwingend mit deiner Krankenkasse in Verbindung und kläre die Zahlung deines Beitragsrückstandes (ggf. bereits bestehende Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Hauptzollamt?).
Im Fachbereich Arzneimittel wäre ein solcher Hintergrund sicherlich empfehlenswert und mit Umschulungsbereitschaft bestehen bestimmt Chancen.
Klingt ganz danach, als wäre SoFa dein Traumberuf? ;-) Soll es grds. der Bereich Krankenversicherung sein oder hast du dir auch über die 4 anderen Sozialversicherungszweige Gedanken gemacht?
Es gibt auf deine Fragen, leider keine einheitliche Antwort.
In den meisten Fällen wird ein Abitur (oder auch Fachabitur) verlangt. Das stellt sicherlich nicht die Regel dar. Kannst du bestimmt auf den einzelnen Webseiten nachlesen (oder Stellenmarkt über die Bundesagentur für Arbeit, etc.)
Auf welche Fächer besonders Wert gelegt wird, kann auch variieren. Deutsch und Mathematik, ggf. Politik sollten sicherlich nicht zu schlecht sein.
Hast du Seminare belegt oder Bemerkungen im Zeugnis, ggf. Sozialnoten, die deine Sozialkompetenz darstellen? Macht sich bestimmt gut in den Bewerbungsunterlagen.
Dein Alter könnte ggf. auch eine Rolle spielen (mind. 18 Jahre alt). Aber auch hier entspricht dies nicht der Regel.
Dein Gehalt ist in den meisten Fällen tariflich geregelt. Jeder Arbeitgeber kann unterschiedliche Tarife haben. Also auch hier, keine einheitliche Antwort. Aber nach Tarif bezahlt zu werden, ist sicherlich durchaus positiv. ;-) Ich würde schätzen ab 550 € (brutto) im ersten Ausbildungsjahr? Das lässt sich nicht verallgemeinern.
Eine Bewerbung lohnt sich trotz der Einstiegsvoraussetzungen (Abitur, ggf. Alter) immer. Mehr als deine Bewerbungsunterlagen zurück zu erhalten kann dir ja nicht passieren.
Ggf. kommt für dich auch der Beruf Kaufmann im Gesundheitswesen in Frage? Da solltest du mit einem guten Realschulabschluss gute Chancen haben.
Ich empfehle dir: Schau dich auf den Webseiten der Krankenversicherungen um. Dort kannst du umfangreich Infos zur Ausbildung erhalten und auch sehen, wie so eine Ausbildung aussieht und was da alles so zu gehört. Und rufe doch mal dort an. Du kannst dir Infomaterial zukommen lassen.
Ich wünsche dir viel Erfolg und drücke dir die Daumen.
Minijob oder 400 € - Job ist Umgangssprache. Richtig lautet es: Geringfügige Beschäftigung.
Es gibt zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen. Deine Beschäftigung zählt zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Also eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400,00 €.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen (KV, RV, PV, AF) versicherungsfrei.
Das heißt, dass du in dieser Beschäftigung (für sich alleine betrachtet) versicherungsfrei bist und keine Beiträge von dir zu zahlen sind.
Irgendwie musst du ja auch bereits jetzt krankenversichert sein. Danach lässt sich dann auch klären, wie dein Krankenversicherungsschutz aussieht.
Bist du beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert (z.B. über deinen Ehemann oder Eltern)? Dann besteht dein Krankenversicherungsschutz auch mit einer Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung über das Hauptmitglied (also für dich weiterhin beitragsfrei). Einkommens- und Altersgrenzen sind zu beachten.
Dein Arbeitgeber zahlt auch nur dann Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, wenn du auch gesetzlich versichert bist.
Dazu müsste man beurteilen können ob der Bachelor und Master als ein Studiengang zu bewerten ist oder als zwei unterschiedliche. Ich könnte mir denken, dass es ein Studiengang ist, denn der Master wird ja sicherlich die Vertiefung deines bisherigen Studienganges sein oder nicht? Wenn das so ist würde die Zeit des Bachelors auf die Fachsemesteranzahl angerechnet werden. Dazu solltest du am besten deine Krankenkasse befragen.
Es ist tatsächlich so, dass der Status deiner Selbstständigkeit geprüft werden muss. Bist du hauptberuflich (Zeitaufwand überwiegt und die Selbstständigkeit stellt Haupteinnahmequelle dar) oder nebenberuflich Selbstständig? Das muss erstmal festgestellt werden, denn wer hauptberuflich Selbstständig ist, für den ist generell eine studentische Pflichtversicherung ausgeschlossen (§5 Abs. 5 SGB V) !
Die Zeitregelung (unter 20 Std.) bezieht sich auf pflichtversicherte Studenten die eine Beschäftigung aufnehmen. Damit wird die Beschäftigung eines pflichtversicherten Studenten beurteilt. Es ist keine Voraussetzung für die Begründung einer Pflichtversicherung als Student in der gesetzlichen Versicherung.
Ist geklärt, wie deine Selbstständigkeit zu beurteilen ist, dann kann man unter weiteren Angaben zu dir auch beurteilen ob eine studentische Versicherung überhaupt in Frage kommt.
(Bist du eigt. ab 01.10. eingeschriebener Student oder warst du schon vorher Student?)
Aufgrund deiner Aussage gehe ich davon aus, dass du zuletzt pflichtversichert warst (also eine Beschäftigung gegen AE über 400,00 € ausgeübt hast).
Du bist natürlich dazu verpflichtet, jegliche Änderungen deiner Kasse mitzuteilen.
Auch gehe ich davon aus, dass deine Kasse dich mit Ende der Beschäftigung mehrfach um Klärung deines Versicherungsverhältnisses gebeten hat, weil sie nämlich von deinem letzten Arbeitgeber eine maschinelle Meldung über das Ende deiner Beschäftigung erhalten haben muss. Wenn dann auch keine Meldung eines Leistungsbezugs über die Agentur für Arbeit bei der Kasse aufläuft, ist es sogar sehr dringend zu erfahren, wie deine aktuelle Lebenssituation aussieht.
Da du also deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bist, wurde deine Mitgliedschaft beendet.
Es ist natürlich auch richtig, dass du seit dem 01.04.2007 nicht mehr ohne Krankenversicherungsschutz sein darfst. Für dich bedeutet das nun, wenn du zuletzt gesetzlich versichert warst und keine andere Absicherung im Krankheitsfall (z.B. eine private Krankheitskostenversicherung) nachweisen kannst, dass du dann in eine sogenannte Pflichtversicherung von Nicht-Versicherten kommst (§5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) und das rückwirkend nach dem Ausscheiden aus deinem Beschäftigungsverhältnis, also zum 01.05.2011.
Das bedeutet natürlich auch eine Nachzahlung von Beiträgen unzwar seit dem 01.05.2011. Diese Pflichtversicherung wird nicht automatisch hergestellt, sondern muss von dir angezeigt werden. Das heißt, je länger du deiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommst, desto höher werden deine Beitragsschulden (was widerum nicht witzig ist).
Nun zu deiner Beschäftigung ab dem 01.04.2012. Ist diese über 400,00 € entlohnt? Dann besteht wieder Versicherungspflicht aufgrund deiner Beschäftigung. Eine Mitgliedsbescheinigung wird man dir sicherlich so lange nicht ausstellen, bis die Versicherungslücke nicht geklärt ist. Also erklär deiner Kasse genau, dass du erwerbslos ohne Leistungsbezug warst und versäumt hast, deinen Krankenversicherungsschutz zu klären.
Zur Info: Entscheidend ist natürlich auch dein Alter, dein Einkommen und ob du verheiratet bist, dein Ehegatte oder wenn du unter 23 Jahre alt bist, deine Eltern gesetzlich versichert sind (etc.)? Damit würde sich klären, ob ein Anspruch auf eine Familienversicherung bis zum 31.03.12 besteht.
Ich frage mich gerade ob die Abschaffung des Hausarztmodells dein einziger Kündigungsgrund ist? Die meisten Krankenkassen haben dieses Modell schon lange abgeschafft.
Die Krankenkassen stellen Behandlungsausweise aus, als Ersatz für die Krankenversichertenkarte. Einfach mal anrufen, oder die Praxis anrufen lassen, es gibt auch Fax. Praxisgebühren kann man auch innerhalb von 10 Tagen überweisen, wenn man die Gebühr z.B. gerade vergessen haben sollte. ;-)
Ich stelle mir die Frage wieso man unbedingt tricksen muss. Wenn nur eine PS 2 vorliegt und keine 3 dann sollte man es akzeptieren oder einen Höherstufungsantrag stellen, wenn man der Meinung ist dass die 3 erforderlich ist.
Hast du bereits den Zusatzbeitrag bezahlen müssen? Dann ist dein Sonderkündigungsrecht eh erloschen. Nun bist du mind. 18 Monate an die KKH gebunden. Eine Kündigung ist mit Ablauf der 18 monatigen Bindungsfrist zum übernächsten Monat möglich. Du kannst jederzeit eine Kündigung rausschicken, die wird dann automatisch auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet, darüber erhälst du eine Nachricht. Dir wird dann rechtzeitig eine Kündigungsbestätigung ausgestellt und diese musst du innerhalb von 2 Monaten bei der neuen Krankenkasse vorlegen, die dir dann eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt, die du widerum deinem Arbeitgeber vorlegen musst. Tust du das nicht, ist deine Kündigung unwirksam und du bist wieder 18 Monate gebunden.
Da du unter 18 Jahre alt bist können Brillengläser bezahlt werden (keine Entspiegelung, keine Sportgläser, keine Zweitbrillengläser, Mehrkosten für Kunststoff etc. muss selbst getragen werden). Kontaktlinsen statt Brillengläser können nur in Ausnahmefällen übernommen werden und dann auch nur in Höhe der sonst übernommenen Brillengläser und auch keine Pflegemittel.
Solange du die 50 Arbeitstage mit der weiteren kurzfristigen Beschäftigung nicht überschreitest, brauchst du dir keine Gedanken machen. Wie das mit der Lohnsteuerkarte aussieht, fragst du am besten deinen derzeitigen Arbeitgeber.
Übrigens: 50 Arbeitstage deshalb, weil du weniger als 5 Tage wtl. arbeitest. Für 50 Arbeitstage in 12 Monaten darfst du eine befristete BEschäftigung aufnehmen oder auch mehrere, ohne dass diese sv-pflichtig werden. Überschreitest du mit einer oder mehreren kurzfristigen Beschäftigungen die Grenze von 50 Tagen, wird diese sv-pflichtig.
Ich verstehe die Frage nicht so ganz. Du hast eine Hauptbeschäftigung und machst nebenbei einen 400€ Job und willst wissen ob dieser Nebenjob dann sv-pflichtig ist? In dieser Konstellation nicht. Eine Hauptbeschäftigung mit EINEM 400€ Job, da bleibt der 400€ Job sv-frei.
Aber was ist gemeint mit: "alles über 400€ läuft auf eine Festanstellung hinaus"???
Hauptbeschäftigung + unbefristete weitere Beschäftigung über 400€ = sv-pflichtig!
Ich muss leider den beiden letzten Kandidaten widersprechen. Minijobs, auch geringfügig entlohnte Beschäftigung genannt, die max. 400€ mtl. betragen dürfen, sind versicherungspflichtig.
Zwar nicht für den Arbeitnehmer, da er keine Sozialabgaben leisten muss, aber für den Arbeitgeber sehr wohl.
Der Arbeitgeber hat nämlich Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten.
Der Minijob ist somit auch bei der Knappschaft Bahn See gemeldet.
Nachzulesen in §172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und §249b Satz 1 SGB V oder auch in den Geringfügigkeitsrichtlinien.
Haushaltshilfe ist vom Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Dabei ist eine Bedingung, dass ein Kind bis zu 12 Jahren in dem Haushalt leben muss und der Versicherte aufgrund einer Krankenhausbehandlung nicht dazu in der Lage ist den Haushalt weiterzuführen, wenn er auch sonst für den Haushalt zuständig war. Nachzulesen im §38 SGB V.
Die meisten benutzen ja eh diesen Windowsmediaplayer. CD einlegen Musik kopieren lassen und danach die Rohling einlegen und dann die kopierten lieder markieren und auf den Ordner der Rohling rüberziehen.
Schau doch mal im Internet nach, welcher Jahreszeitentyp du bist. Dazu gibt es meistens die passenden Farben. Bei der Beschreibung zumindest kann man ja fast alles anwenden (bloß keine rosatöne oder son zeugs, sonst sieht man so verheult aus). Goldener oder brauner oder grüner oder beigeer Eyeshadow zum Bsp.. Was aber sicher auch bei so einer Augenfarbe sehr gut aussieht, sind Smokey-Eyes! Am besten auch immer den Bananeneffekt schminken: Also auf dem Lid einen hellen Ton und im Schwung der Banane einen dunkleren Ton ansetzen. Dann noch einen schönen Aprikotton als Gloss auf die Lippen, sowie etwas Rouge auf die Wangen.
Haare kann man immer heller Färben und Bleaching gibt es auch. Am besten wie schon hier erwähnt, damit zum Friseur gehen.
Friseure und Kosmetiker nehmen häufig Asche (Ja, Zigarettenasche zum Beispiel). Damit kann man meist, zumindest direkt nach dem Färben, die Haut etwas reinigen.