@TardosMors: Danke für die "hochqualifizierte" Antwort. Im August (!) blüht dort nur ein Strauch und zwar die Lagerstroemia, wie ich inzwischen erfahren habe.
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Hallo Question15, man kann eine Wohnung nach § 573 Abs 2 Nr. 2 BGB als Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen (wenn ihr die Wohnung gekauft habt). Die Kündigungsfrist bemisst sich nach der Dauer, der Zeit, die der Mieter schon in der Wohnung wohnt. Sie beginnt bei 3 Monaten; wohnt der Mieter schon 5 Jahre in der Wohnung verlängert sie sich auf 6 Monate; wohnt er schon 8 Jahre in der Wohnung verlängert sie sich auf 9 Monate (vgl. § 573 c BGB). Man kann natürlich, falls man sich mit dem Mieter einig wird, auch einen Aufhebungsvertrag schließen und das Mietverhältnis früher beenden. MfG