Hallo,

Also ich denke wenn man bereits Tot ist, und angenommen man in die Hölle kommt, dann wird es wohl kaum noch was ausmachen.

Denn wer schon tot ist, der kann ni ht ein 2tes mal sterben.

So sehe ich das

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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

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Hallo schau mal hier nach

http://www.klicksafe.de/themen/kommunizieren/cyber-mobbing/was-sagt-das-gesetz/

Mobbing in der Schule kann zum Verweis führen

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