Nun, beide Kündigungen sind wirksam, wenn die Kündigungsschutzklage nicht erfolgt - ich glaube 4 Wochen nach der Kündigung muß die erfolgen, und zwar auf jede Kündigung einzeln, schriftlich. Ansonsten wäre die zum 15.09.2012 wirksam.

Wenn es mündlich vereinbart war, dass das Geld gezahlt wird, und dies in der Vergangenheit auch erfolgt ist, also der Boni, das zu belegen ist, dann sollte hier ein Anrecht auf die Zahlung bestehen.

Dumm ist nur, wenn man unentschuldigt am Arbeitspl. fehlt, dann hat der Arbeitgeb. alle Karten in der Hand.

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ich finde den Vorschlag angemessen, damit schützt auch du dich, du bist nicht die Firma, es sind nicht deine Sachen

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