Also bei 12 Jahren bis zum Abi, bedeutet der Abschluss Sekundarstufe 1, dass du nach der 11. abgegangen bist. Nach der 12. steht da dann Allgemeine Hochschulreife. Vorausgesetzt, man schafft die Prüfungen. ;-)

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Nein, musst du nicht. Du hast einen gültigen Mietvertrag.

Selbst wenn du 16 Kühlschränke in der Küche hättest, könnte sie deshalb nicht die Miete erhöhen. Die Kosten für die Kühlschränke, nämlich den Strom, entrichtest du ja nicht mit der Miete sondern direkt an das Versorgungsunternehmen.

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Ja, du kannst ihn mit anmelden.

Beim Wohngeld wird er nur berücksichtigt, wenn ihr beide das Sorgerecht habt und es annähernd zu gleichen Teilen tatsächlich ausübt. Dazu muss er übrigens nicht zwingend bei dir angemeldet sein.

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Du hast also während eines laufenden Bewilligungszeitraumes an vier nicht aufeinander folgenden Monaten jeweils eine einmalige Zahlung erhalten, die jedoch für einen anderen Zeitraum bestimmt war. Nämlich für die Jahre 2009/2010 bis 2012. Richtig?

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 WoGG ist einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, diesem Zeitraum zuzurechnen. Das heißt, wenn die Zahlungen für die o. g. Jahre bestimmt waren, würde es nicht für den laufenden Bewilligungszeitraum, jedoch für evtl. damalige Bewilligungen interessant. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Geld, dass dir da zugeflossen ist, überhaupt um wohngeldrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen handelt. Schade, dass du nicht weißt, was das ist.

Wäre es wohngeldrechtliches Einkommen, müsste die Wohngeldbehörde für die Vergangenheit prüfen, ob sich dein monatliches Gesamteinkommen (lt. Wohngeldbescheid), durch die Zahlungen um mehr als 15 % erhöht hat (§ 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG). Dazu würden die Zahlungen den Zeiträumen (Jahren) zugeordnet, für die sie bestimmt waren, und gezwölftet. Bei der Höhe der Gesamtzahlung halte ich es aber für unwahrscheinlich, dass dadurch das Gesamteinkommen 15 % höher wird. Im Übrigen geht dies nach § 27 Abs. 4 WoGG auch nur rückwirkend für 3 Jahre vor deiner Kenntnis über die Sonderzahlung.

Wohnst du denn selber im ambulant betreuten Wohnen? Könnte es sein, dass der Träger überzahlt wurde und dir jetzt etwas wieder ausgezahlt hat, was du selber vor Jahren bezahlt hast?

Ich tendiere dahin, zu sagen, dass du vermutlich nichts zurückzahlen musst. Einfach weil du möglicherweise in den vorherigen Jahren gar kein Wohngeld bezogen hast und selbst wenn, würde eine Anrechnung deiner Sonderzahlung nicht zu einer wohngeldrechtlich relevanten Einkommenserhöhung führen. Wobei wie gesagt, nicht einmal sicher ist, ob es sich hierbei überhaupt um wohngeldrechtliches Einkommen handelt.

Daher jetzt mein Rat, melde es der Wohngeldbehörde und bereite denen Kopfzerbrechen. :-)

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Wohngeldrechtlich ist es seit 2009 unerheblich, ob man miteinander verheiratet ist oder "nur" eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bildet. Die Einkommen aller Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) werden bei der Berechnung des Gesamteinkommens (§ 13 WoGG) berücksichtigt.

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Bei einem GdB von unter 100 bekommt man einen Freibetrag für Schwerbehinderung nur angerechnet, wenn eine häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 17 Nr. 1 WoGG). Diese kann nachgewiesen werden, durch das Merkzeichen H im Behindertenausweis oder aber auch durch den Bezug von Pflegegeld. Du musst also Pflegegeld beantragen und erhalten, damit sich die Schwerbehinderung deiner Tochter bei der Bewilligung des Wohngeldes auswirkt.

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Bist du über 25? Dann geht das. Ansonsten musst du schon weiter bei deinen Eltern bleiben oder eben mehr verdienen, um dir dein Leben aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

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Sekretariatsarbeiten.

Mal abgesehen davon, du kannst dir nicht aussuchen, dass du im Bürgeramt oder im Veterinäramt arbeitest. Du machst eine Ausbildung in einer Kommune und wenn die dich nach deiner Ausbildung übernimmt, wirst du in irgendein Amt gesetzt. Große Wahlmöglichkeiten hast du da nicht.

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10 Jahre rückwirkend. Wenn sie ohne Unterbrechung sogar über eine längere Zeit zurück Wohngeld bezogen hat, dann noch auch länger. Das regelt der § 45 SGB X.

Was kann passieren? Sie muss zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten (§ 50 SGB X) und bekommt mindestens ein Bußgeld (§ 37 WoGG). Vielleicht sogar eine Strafanzeige (§ 263 StGB).

Kundig machen kann sie sich in der örtlichen Wohngeldbehörde und zu gegebener Zeit bei einem Anwalt.

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Wie es aussieht, hat sich dich ganz anders vorgestellt. Er zieht sich zurück. Vielleicht solltest du ihn mal direkt darauf ansprechen. Wozu willst du dir das weiter antun?

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Dann sag ihm das.

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Hast du schon wieder keine Übernachtung gebucht? ;-)

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