Kommt drauf an. Für Ingerenz ist nicht auf die Erfüllung einer Straftat abzustellen, sondern auf ein pflichtwidriges Tun / Unterlassen irgendeiner Art, so dass auch eine Begünstigung oder Strafvereitelung zu Ingerenz führen kann.
In diesen Fällen wird aber die Gefahrenlage die entsteht ja gerade diejenige sein, die durch die Tat erreicht werden soll. Zum Beispiel hat der 1. Strafenat des BGH in NStZ-RR 1996, 131 (http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=5918) entschieden, dass "[d]er Täter, der einen Erfolg anstrebt oder billigend in Kauf nimmt, nicht zugleich verpflichtet [ist], ihn abzuwenden". Eine Garantenstellung würde also gar nicht entstehen.
Selbst wenn man deren Entstehen bejahen würde, würde im Rahmen der Konkurrenz zwischen vorsätzlicher Tat und Unterlassungshandlung die erstere die letztere verdrängen (vgl. Fischer, § 13 Rn. 11 d).
Anderes Beispiel aber: X klaut den Gefangenentransporter in dem sein Bruder Y ist, um ihn vor der Haft zu bewahren (§ 258 II StGB). Nach dem Diebstahl merkt er, dass auch Z an Bord ist, womit er nicht gerechnet hat und dessen Bestrafung wollte er auch nicht nach § 258 II StGB vereiteln. Dann hat X fahrlässig durch eine Tat nach § 258 II StGB eine Situation geschaffen, in der Z nicht bestraft werden kann, so dass zumindest anzudenken ist ihm soweit eine Garantenstellung aus Ingerenz zuzuweisen und er dafür Sorge zu tragen hat, dass Z wieder "eingefangen" wird.