Ultima Online

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Ja stell dir nur vor jeder darf sich aussuchen mit wem er Geschäfte machen möchte oder auch nicht. Sky ist eine Firma die Geld verdienen will und nicht die Caritas.

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Wenn du 18 bist kaufst du dir einfach ein Pferd.

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GEH zum Arzt

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Ja, da ist Quecksilber drin

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§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet,

3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder

4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,

a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder

b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die

Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine

Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren
, in minder schweren Fällen des
Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe
bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

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§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2. sich vom Inhalt eines

solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung

technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines
Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein
verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist,
Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

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